Religionsunterricht
Religionsunterricht
I. Erosion des staatlichen Religionsunterrichts
Im Westen Deutschlands leidet der Religionsunterricht (RU) seit Jahrzehnten unter Erosion. Die regelmäßig kirchengeneigten Schulverwaltungen konnten diese Erosion trotz Bevorzugung des Religionsunterrichts in Recht und Schulpraxis nicht zum Stillstand bringen.
Nach einer repräsentativen Befragung des Zentrums für empirisch-pädagogische Forschung (zepf) der Universität Koblenz-Landau von 2005 würden 48% der Befragten auf das Schulfach Religion verzichten, um Deutsch und Mathematik aufzuwerten. Nur je 15% waren es bei Kunst und Philosophie.[1] Nach einer ebenfalls repräsentativen Erhebung durch Interviews von 2006 waren 32,3% der Befragen der Meinung, es sollte gar keinen staatlichen RU geben.[2] Laut einer bundesweiten repräsentativen Befragung von über 4000 deutschsprachigen Erwachsenen im Jahr 2022 waren 72% der Meinung, am besten geeignet zur Förderung eines friedlichen Miteinanders sei ein gemeinsamer Ethikunterricht für alle Schüler, darunter auch 60% der Muslime. Nur 28% votierten für eine Trennung von Religionslehre und Ethikunterricht. 22% befürworteten die Abschaffung des Religionsunterrichts.[3]
Wie erbittert die großen Kirchen als Hauptnutzer der Institution des staatlichen RU um diesen kämpfen, zeigten die oft regelrecht feindseligen Auseinandersetzungen in den neuen Bundesländern um neue staatliche Schulfächer (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg; Ethikunterricht in Berlin), die als illegitime Konkurrenz zu den Kirchen empfunden werden. Dabei ist der staatliche RU weder international noch verfassungsrechtlich selbstverständlich. In Deutschland wird er vom Staat und auf seine Kosten veranstaltet, aber er muss in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft (Konfession) stehen: eine Art Kirche im Staat.
II. Europäisches Ausland
Ein kirchlich bestimmter Unterricht wie in Deutschland ist in Europa die Ausnahme. Fast nur Frankreich kennt überhaupt keinen staatlichen RU. Ansonsten hat sich europaweit der RU mehr und mehr zu einem Religionskundeunterricht entwickelt und von der Theologie als Bezugsfach gelöst, so in Dänemark, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und einigen Schweizer Kantonen. Bezugswissenschaften sind in diesen Ländern die Religionswissenschaft oder verwandte Ansätze. Die kirchliche Verantwortung für den RU wird dabei abgelehnt. In Italien kann man sich vom RU ohne Zwangsalternative abmelden. In Spanien ist RU seit 2005 Alternativunterricht, aber neuerdings wieder streng kirchlich. In Portugal ist staatlicher RU unzulässig, die Kirchen dürfen jedoch RU in den Schulen in eigener Regie anbieten. Griechenland hat 2008 den staatlichen Pflicht-RU zum Freiwilligkeitsfach ohne Alternativfach umgewandelt. In Irland ist der staatliche RU stark unter Druck geraten. Seit 2013 gibt es dort an Pflichtschulen sogar atheistischen Weltanschauungsunterricht. Allerdings sind 90% der Grundschulen katholisch.
III. Religionsunterricht und Grundgesetz
1. Staatlicher RU ist in Deutschland nach dem GG entgegen der landläufigen Meinung keineswegs selbstverständlich. Denn er bedeutet eine teilweise Identifikation des ansonsten "religiös blinden" Staats mit einer religiösen Konfession, d. h. eine organisatorische und teilweise inhaltliche Verquickung, die das Gebot der institutionellen Trennung von Staat und Religion (Art. 137 I WRV) grundsätzlich untersagt. Staatlicher RU ist nur möglich, weil und soweit Art. 7 GG das ausdrücklich und – trotz aller Religionsfreundlichkeit des GG – systemwidrig so regelt und dabei Teilnahmefreiheit (Art. 7 II GG) besteht. Das war eine entscheidende Voraussetzung des Verfassungskompromisses von 1949. Art. 7 III GG macht den staatlichen Religionsunterricht, abgesehen von den Bekenntnisfreien Schulen (s. Bekenntnisfreie Schulen) zum schulischen Pflichtprogramm.
2. Eine Besonderheit ist die sogenannte Bremer Klausel. Sie wurde auf Antrag Bremens in das GG als Art. 141 aufgenommen, um der traditionellen Besonderheit des dortigen überkonfessionellen Unterrichts in Biblischer Geschichte Rechnung zu tragen. Nach Art. 141 GG gilt Art. 7 III 1 GG nicht in einem Land, in dem am 1. 1. 1949 eine andere Regelung bestand. Das betraf auch Westberlin. Nach wie vor ungeklärt ist die Streitfrage, ob Art. 141 GG auch in den neuen Bundesländern außerhalb Berlins anwendbar, ein Angebot nach Art. 7 III GG daher zumindest nicht verpflichtend ist.
3. Der jedenfalls in allen westlichen Bundesländern mit Ausnahme Bremens geltende Art. 7 III GG lautet: "1 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2 Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3 Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen." Die Eltern haben nach Art 7 II GG "das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen."
4. Die weitere Klausel betreffend die (bisher begrifflich unklaren) bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen ist zumindest praktisch ohne Bedeutung, da es solche Schulen bisher nicht gibt. Insbesondere der Wortlaut des Art. 7 III 1 GG spricht aber dafür, dass selbst innerhalb des Art. 7 GG – entgegen der h. M. – der RU rechtssystematisch nicht der verfassungsrechtliche Normalfall, sondern lediglich eine von zwei Optionen ist (s. Bekenntnisfreie Schulen). Diese neue Sichtweise hat zwar derzeit rein theoretische Bedeutung, reduziert aber das verfassungsrechtlich-religionspolitische Gewicht des RU erheblich. Bekenntnisfreie Schulen würden auch als Regelschulen Art. 4 I, II GG nicht verletzen.
5. Besondere und bisher ungelöste Probleme wirft der seit etwa 2010 forcierte islamische RU im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem GG auf. Diskutiert werden meist formalrechtliche Fragen, weil der Islam mit seinen zahllosen und sich häufig bekämpfenden Richtungen große Probleme hat, dem Staat einen verbindlichen Partner zu präsentieren. Gern verdrängt wird, dass die Fragen der inhaltlichen Vereinbarkeit des islamischen RU ebenfalls gravierend sind. Das wird unter einem eigenen Stichwort näher erläutert.
IV. Einzelheiten
Der Staat garantiert, bei entsprechender Mitwirkung der Religionsgemeinschaften, institutionell das Pflichtangebot von RU ("ordentliches Lehrfach"). Er kann organisatorische Mindestanforderungen stellen. Veranstalter des RU ist der öffentliche Schulträger, der auch alle Kosten trägt, im Schuljahr 2008/2009 im Bundesgebiet ca. 1,5 Mrd. €.[4] Die inhaltliche Ausgestaltung ist nach der Übereinstimmungsklausel des Art. 7 III 2 GG im Wesentlichen Sache der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Daher können die staatlichen Lehrpläne nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft festgelegt werden. Alle Religionslehrer bedürfen einer von der Religionsgemeinschaft zu erteilenden Lehrbefugnis. Inhaltlich geht es (theoretisch, im Sinn der Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1987), um eine Glaubensunterweisung, aber auch um sonstige Wissensvermittlung ("Unterricht"), etwa Religionskunde, allerdings (anders als in einem korrekt "neutral" erteilten Ethikunterricht) auf der Basis der jeweiligen Glaubensrichtung. Insbesondere für den islamischen RU ist die inhaltliche Einschränkung der Verfassungskonformität von Bedeutung. Da der RU seine Funktion in einem liberal-pluralistischen Rechtsstaat zu erfüllen hat, darf er nicht zentralen Verfassungsprinzipien widersprechen, etwa die Tötung Glaubensabtrünniger propagieren. Andererseits gehört eine weit verstandene Religionsfreiheit selbst zu den zentralen Verfassungsprinzipien, so dass sich im Einzelnen schwierige Abgrenzungsfragen ergeben können.
V. Insbesondere: Erfordernisse der Religionsfreiheit
Kein Lehrer muss RU erteilen, auch wenn er der betreffenden Konfession angehört (Art. 7 III 3 GG), und ihm dürfen aus seiner Entscheidung keine Nachteile entstehen (Art. 33 III GG). Nach Art. 7 II GG entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme. Daraus haben die Bundesländer durch Gesetz in Ignorierung des GG eine Teilnahmepflicht für die jeweiligen Religionszugehörigen mit Abmeldeberechtigung gemacht. Die Abmeldung wird je nach Landesgesetz sogar formalen Erschwerungen wie Fristen unterworfen bis hin zur Pflicht, wegen des Zwangs zur Teilnahme am Ethikunterricht eine Prüfung über den bis dahin erteilten Ethikunterricht abzulegen. Teilweise wird eine religiöse Begründung der Abmeldung (wichtiger Grund) während des Jahres gefordert, was sicher GG-widrig ist. In der Praxis lassen sich diese Bestimmungen wohl nicht leicht durchsetzen. Schüler sind mit 14 Jahren religionsmündig und können sich daher auch ohne Erziehungsberechtigte abmelden bzw. gegenüber dem Staat den "Kirchenaustritt" erklären. Sehr fragwürdig sind Sonderregelungen über die schulische Religionsmündigkeit in Bayern und im Saarland (18 Jahre). Näheres unter Erziehung.
Nach allem ist der Religionsunterricht gemäß GG kein Pflichtfach, wie regelmäßig behauptet wird, sondern für den Staat ggf. ein Pflichtangebot und für die Schüler ein Wahlfach.
VI. Hamburger Modell
In Hamburg schaffte man nach 1918 zeitweise den konfessionellen RU ganz ab. Nach dem 2. Weltkrieg obsiegte der konfessionelle RU gem. Art. 7 III GG über die Idee eines Religionskundeunterrichts, was sich auf Dauer aber nicht als tragfähig erwies. Seit den 1970er Jahren sank die Nachfrage nach RU zunehmend stark. Das höhlte den RU aus. Die (in Hamburg relativ dominierende) evangelisch-lutherische Kirche entwickelte daher einen "Religionsunterricht für alle", der nicht nur für die große Minderheit der evangelischen Schüler gedacht war. Andersreligiöse Lehrkräfte wurden eingebunden. Basis dafür waren insbesondere die Verträge des Landes mit den muslimischen Verbänden DITIB, Schura und VIKZ sowie den Aleviten von 2012.[5] Das wirft die Frage auf, ob ein solcher Unterricht noch ein Konfessionsunterricht im Sinn des Art. 7 III GG sein konnte, gewissermaßen als dialogische Variante. Beim RU nach Art. 7 III GG konnte ja nur die zuständige Religionsgemeinschaft Schüler anderer Konfession ausnahmsweise zulassen.
Nach langjährigen Debatten hat der RU für alle ab 2020 eine Intensivierung und Erweiterung der Schülerschaft erfahren, die unter dem Stichwort Hamburger Modell diskutiert wird. Ausgangspunkt ist auch hier der Umstand, dass die Hamburgische Verfassung keine Regelungen über das Bildungswesen enthält und auch die aktuelle Bestimmung über den RU in § 7 des Hamburgischen Schulgesetzes eindeutig voll im Einklang mit Art. 7 II, III GG steht. Bei der nach und nach einzuführenden Neukonzeption (RUfa 2.0)[6]geht es um Folgendes: Es sollen wie bisher alle Schüler unabhängig von irgendeiner Religionszugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit erreicht werden. Die inhaltliche Trägerschaft des RU ist jedoch nunmehr nicht auf die evangelische Kirche beschränkt, sondern multireligiös. Wegen der verfassungsrechtlich offenkundigen Fragwürdigkeit dieses Konzepts stützen sich Bürgerschaft (Parlament) und Senat (Landesregierung) auf ein kreatives und sehr umfangreiches Gutachten von Hinnerk Wißmann aus dem Jahr 2019, wonach selbst ein RU mit pluraler Trägerschaft im Weg der Rechtsgestaltung mit Art. 7 III GG vereinbar sein kann. Trotz vieler und auch heftiger juristischer Kritik an diesem Gutachten hält man in Hamburg an dem neuen Konzept fest. Fraglich ist, ob man nicht auch den in Hamburg relativ starken Buddhismus hätte einbinden müssen. Während dieser keinen Staatsvertrag bekommen hat, obwohl er zudem staatspolitisch ganz unproblematisch ist. Von den muslimischen Verbänden DITIB[7], VIKZ (zumindest bei Vertragsschluss 2012)[8] und Schura kann man das trotz insoweit makelloser Verträge nicht sagen. Noch bedenklicher ist, dass die große Bevölkerungsmehrheit der Konfessions- und Religionsfreien im Religionsunterricht für Alle überhaupt nicht vertreten ist. Säkulare Verbände wurden in die Planungen gar nicht erst einbezogen.
Insgesamt ist auch das erneuerte Hamburger Modell verfassungsrechtlich nicht zu halten, ungerecht und wirkt gesellschaftlich desintegrativ. Eine ausführliche Kritik des Hamburger Modells enthält die Monographie von Hartmut Kreß, Religionsunterricht oder Ethikunterricht? (2021).[9]
VII. Alternativen zum Religionsunterricht
1. Humanistische Lebenskunde
Art. 7 II, III GG regelt ausdrücklich nur den "Religionsunterricht". Dennoch ist sich die Rechtsliteratur heute weitgehend darin einig, dass Weltanschauungsgemeinschaften wegen Art. 4 I GG und Art. 137 VII WRV/140 GG genauso zu behandeln sind wie Religionsgemeinschaften. Praktisch geworden ist ein Weltanschauungsunterricht bisher aber nicht im Rahmen des Art. 7 III GG, sondern in Berlin, wo heute insgesamt[10] die "Bremer Klausel" (Art. 141 GG) gilt. Dort bietet der Humanistische Verband Deutschlands seit der Wiedervereinigung als Pendant zum traditionell freiwilligen nichtstaatlichen RU einen (nach Berliner Verfassung) nichtstaatlichen, freiwilligen Unterricht in Humanistischer Lebenskunde an. Er ist ein humanistischer Weltanschauungsunterricht, der 2016 von über 50.000 Schülern und 2022/23 von 72.300 Schülern besucht wurde. Seit 2007/08 wird er auch in Brandenburg angeboten. Grundlage des Lebenskundeunterrichts sind Erkenntnisse über die Natur und die Gesellschaft sowie Lebensregeln, die auf weltlich-humanistischen Traditionen beruhen. Die Schüler werden ermuntert, über sich selbst und die Welt nachzudenken und Standpunkte aus nichtreligiöser, humanistischer Sicht zu entwickeln. Dabei lernen sie auch Gedanken anderer Religionen und Weltanschauungen kennen.
2. Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)
Im Gegensatz zum Berliner nichtstaatlichen Lebenskundeunterricht ist das so umkämpfte staatliche Brandenburger Fach religiös-weltanschaulich neutral. Die Kirchen haben sich aber das Recht ertrotzt, in den Schulen einen nichtstaatlichen RU durchzuführen, der dazu berechtigt, dass sich RU-Teilnehmer vom staatlichen LER abmelden. Damit wurde die ursprüngliche Intention eines integrierenden LER-Unterrichts für alle Schüler zunichte gemacht. Als Gegenstück zum RU hat der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg in den Grundschulen im Schuljahr 2007/08 einen freiwilligen Weltanschauungsunterricht nach Art des Berliner Lebenskundeunterrichts eingeführt. Dies wurde aber politisch bekämpft, so dass die Beseitigung der Diskriminierung durch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 15.12.2005 erzwungen werden musste. In allen anderen Bundesländern besteht kein Weltanschauungsunterricht.
VII. Rechtspolitische Widersprüche
Die kirchlich-theologische und religionspädagogische Literatur zum christlichen RU ist unüberschaubar. Seit Jahrzehnten spricht man von einer Krise des RU, der aber als wertevermittelnde Institution für staatspolitisch unverzichtbar erklärt wird. Wertevermittlung durch andere Fächer (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Ethik, Werte und Normen, Praktische Philosophie) wird aber bekämpft, sofern dadurch der RU ein zusätzlicher wäre. Dabei ist RU von Haus aus stets ein Zusatzfach, da es nur als freiwilliges überhaupt zulässig ist. Nach seiner ursprünglichen Intention bedeutet RU in erster Linie die Vermittlung von Glaubenslehren (so das BVerfG), während diese beim RU der großen Kirchen seit Jahrzehnten zugunsten ethischer, lebensweltlicher und religionskundlicher Fragen immer mehr zurücktreten.
>> Bekenntnisfreie Schulen; Bremer Klausel; Erziehung; Ethikunterricht; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Islamischer Religionsunterricht; Neutralität; Regelschulen; Trennungsgebot.
Literatur:
- BVerfGE 74,244 = NJW 1987,1873 (25.2.1987. allg. Grundsatzentsch. zum RU).
- BVerwGE 89,368 = NVwZ 1992,1192 (Begriff der Weltanschauungsschule: nichtreligiös-weltanschauliche Prägung).
- BVerwGE 110,326 = NVwZ 2000,922 (Islam. RU in Berlin. Bestätigend zu OVG Berlin NVwZ 1999,786: weniger strenge Anforderungen an Begriff der RG in Berlin als nach Art. 7 III GG).
- VerfG Brandenburg, 15.12.2005 - VfGBbg 287/03 = NVwZ 2006, 1052 (Recht auf Weltanschauungsunterricht)
- fowid, Katholische Religionslehrer auf Distanz, 2022 https://fowid.de/meldung/katholische-religionslehrer-distanz.
- fowid, Religionsunterricht und/oder Ethikunterricht, 2022 https://fowid.de/meldung/religions-und-oder-ethikunterricht
- fowid, Berlin, Religions- und Weltanschauungsunterricht 2022/23 = https://fowid.de/meldung/berlin-religions-und-weltanschauungsunterricht-202223
- Frerk, Carsten: Violettbuch Kirchenfinanzen, Aschaffenburg 2010.
- Härle, Wilfried: Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen. Eine kritische Sichtung des Hamburger Modells, Leipzig 2019 (Untersuchung eines Theologen).
- Heimann, Hans Markus: Materielle Anforderungen an Religionsgemeinschaften für die Erteilung schulischen Religionsunterrichts, in: Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, Hrsg. A. Jaratsch/ N. Janz u.a., Stuttgart 2001, 81-100.
- Jeand’Heur, B./Korioth, S.: Grundzüge des Staatskirchenrechts, Stuttgart u.a. 2000, S. 210 ff.
- Kreß, Hartmut: Religionsunterricht oder Ethikunterricht? Entstehung des Religionsunterrichts, Rechtsentwicklung und heutige Rechtslage, politischer Entscheidungsbedarf. Baden-Baden 2022 (Schriften zum Weltanschauungsrecht 3).
- Oebbecke, Janbernd: Reichweite und Voraussetzungen der grundgesetzlichen Garantie des Religionsunterrichts, DVBl 1996, 336-344.
- Ogorek, Markus: Religionsunterricht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, 3. A. 2020, Bd. 2, 1799-1862.
- Renck, Ludwig: Rechtsfragen des Religionsunterrichts im bekenntnisneutralen Staat, DÖV 1994,27-32.
- Wißmann, Hinnerk: Religionsunterricht für alle? Zum Beitrag des Religionsverfassungsrechts für die pluralistische Gesellschaft, Tübingen: Mohr Siebeck 2019, 141 Seiten
- www.lebenskunde.de
- [1] DIE ZEIT, 24.2.2005.
- [4] C. Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen, 2010, S. 258.
- [7] S. den detaillierten DITIB-Artikel in der Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkisch-Islamische_Union_der_Anstalt_f%C3%BCr_Religion) Abruf 9. 7. 2023.
- [9] Kreß a. a. O. 175-186.
- [10] BVerwGE 110, 326 (331 ff).
© Gerhard Czermak / ifw (2017/2023)