Einführung eines integrativen Religions- bzw. Weltanschauungskundeunterrichts als schulisches Pflichtfach

Stellungnahme

Einführung eines integrativen Religions- bzw. Weltanschauungskundeunterrichts als schulisches Pflichtfach

A. Hintergrund und Inhalt der Anfrage

Im November 2017 haben sich die Säkularen SozialdemokratInnen auf ihrem Bundestreffen in Hannover mit dem Thema Religionsunterricht (RU) in Deutschland befasst. Die Säkularen SozialdemokratInnen sprachen sich dafür aus, in Deutschland anstelle des Religionsunterrichts eine integrative Religions- bzw. Weltanschauungskunde als schulisches Pflichtfach zu etablieren. Der SprecherInnenkreis bittet das ifw deshalb um eine Einschätzung, unter welchen rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eine solche verpflichtende Religions- bzw. Weltanschauungskunde als Schulfach in den Ländern eingeführt werden könnte. Dabei ist insbesondere auch die Frage von Interesse, ob ein solches Vorhaben zwingend einer Grundgesetzänderung bedarf, oder ob dies auch für ein einzelnes Land dadurch realisiert werden kann, dass ggf. die Landesverfassung angepasst wird und unter Berufung auf Artikel 7 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) im jeweiligen Schulgesetz die öffentlichen Schulen als bekenntnisfreie Schulen bestimmt werden.

B. Zusammenfassung

Die Einführung eines verpflichtenden Schulfaches Religions- bzw. Weltanschauungskunde ist nach hier vertretener Auffassung ohne eine Grundgesetzänderung möglich. Je nach Situation im jeweiligen Bundesland, wären die Landesverfassungen und/oder das Schulgesetz anzupassen. Im Rahmen der praktischen Umsetzung könnte überlegt werden, nicht ein zusätzliches Pflichtfach Religions- bzw. Weltanschauungskunde neu einzurichten, sondern das gegenwärtig bereits bestehende Ersatzfach "Philosophie" bzw. "Ethik" zu einem entsprechenden Pflichtfach weiterzuentwickeln, vergleichbar dem Unterrichtsfach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" (LER) im Brandenburgischen Schulgesetz. Eine Befreiungsmöglichkeit von diesem Pflichtfach sollte und müsste es dann allerdings – anders als in Brandenburg – nicht geben, da eine solche das Konzept eines integrativen Religions- bzw. Weltanschauungskundeunterrichts als schulisches Pflichtfach aushöhlte.

Würden die öffentlichen Schulen überdies als neutrale Gemeinschaftsschulen (= Bekenntnisfreie Schulen im Sinne des Grundgesetzes) bestimmt, bedürfte es neben dem verpflichtenden integrativen Religions- bzw. Weltanschauungskundeunterricht keines staatlichen Religionsunterrichts mehr.

Doch selbst wenn der hiesigen Auffassung bezüglich der Möglichkeit der Einrichtung Bekenntnisfreier Schulen nicht gefolgt werden würde, könnte ein verpflichtendes Unterrichtsfach Religions- bzw. Weltanschauungskunde an einer Gemeinschaftsschule eingerichtet werden (ebenso wie ein neues Fach Astronomie o.a. eingerichtet werden könnte). Wegen der Teilnahmefreiheit (Art. 7 Abs. 2 GG) wäre der Religionsunterricht dann ein zusätzlicher Unterricht.   

Aus pädagogischer Sicht erscheint es – aufgrund des Anstiegs (religiöser) Konflikte bereits an Grundschulen[1] – sinnvoll, das Schulfach Religions- bzw. Weltanschauungskunde nicht nur in weiterführenden Schulen, sondern bereits in Grundschulen einzuführen.

C. Bewertung[2]

I. Schularten

1. Überblick

Bei den öffentlichen Schulen unterscheidet man nach Art. 7 Abs. 3 und 5 GG zwischen Bekenntnisschulen, Weltanschauungsschulen, Gemeinschaftsschulen und bekenntnisfreien Schulen sowie besonderen Schulformen gemäß Art. 141 GG. Nach diesem Artikel gilt Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG, der den Religionsunterricht vorsieht, nicht in einem Land, in dem am 1. 1.1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand (sog. Bremer Klausel). Letzteres hat man allgemein für Bremen und Berlin angenommen. Für die übrigen neuen Bundesländer war die Alternative von Art. 7 Abs. 3 oder 141 GG äußerst umstritten. Auch durch den Vergleichsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2001 zum LER-Unterricht im Land Brandenburg[3] sind die Fragen nicht gerichtlich geklärt. Sie sind derzeit aber auch gegenstandslos, weil sich die restlichen Länder nicht auf Art. 141 GG berufen.

Unter Bekenntnisschulen (Konfessionsschulen) versteht man Schulen, in denen die Schüler auch außerhalb des Religionsunterrichts durch entsprechende Lehrer im Geist des jeweiligen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden. Es gibt sie heute noch immer in großem Umfang in Nordrhein-Westfalen, aber auch in Teilen von Niedersachsen. Weltanschauungsschulen sind Schulen für nichtreligiöse Bekenntnisse, gewissermaßen säkulare Bekenntnisschulen. Solche Schulen gibt es in Deutschland als öffentliche Schulen aber tatsächlich nicht. Der Begriff Bekenntnisfreie Schulen, der keinen Religionsunterricht kennt, ist im Übrigen ungeklärt, zumal selbst in der Weimarer Zeit solche Schulen nicht errichtet wurden (dazu sogleich).

Gemeinschaftsschulen sind Schulen, die Schüler jeder religiös-weltanschaulichen Ausrichtung besuchen und deshalb keine spezielle inhaltliche Ausrichtung haben, jedoch Religionsunterricht anbieten müssen (Beispiel: Hamburg). Eine Variante solch neutraler Gemeinschaftsschulen wären solche ohne Religionsunterricht; das wären nach hiesigem Verständnis Bekenntnisfreie Schulen im Sinne des Grundgesetzes. Am meisten verbreitet sind die Gemeinschaftsschulen in der Form der sogenannten Christlichen Gemeinschaftsschulen[4]. Diese Grund- und Hauptschulen (bzw. Mittelschulen) können nach der Rechtsprechung (Rspr.) des BVerfG von 1975[5] kulturchristlich akzentuiert sein, dürfen aber wegen Art. 4 GG keine einseitige religiös-weltanschauliche Beeinflussung ausüben. Diese speziell auch für Bayern generell, d.h. für alle Behörden usw., bindende Rspr. wird dort jedoch systematisch auf breiter Ebene missachtet (Bsp.: Kreuz im Klassenzimmer und neuerdings auch im Eingangsbereich aller öffentlichen Einrichtungen).

Zur Zulässigkeit einer der genannten zulässigen Schulformen (ausgenommen die Christlichen Gemeinschaftsschulen in der Auslegung des BVerfG) auch als Regelschulform oder gar ausschließliche Schulform in einem Land ist noch nichts gerichtlich entschieden. Jedenfalls muss der Staat nach richtiger Ansicht trotz seiner an sich nach Art. 7 Abs. 1 GG umfassenden Zuständigkeit stets Art. 4 GG beachten. Denn dann, wenn Eltern und Schüler zumindest faktisch (mangels zumutbarer Alternative) gezwungen sind, eine Schule zu besuchen, die ihrer religiös-weltanschaulichen Überzeugung nicht entspricht bzw. widerspricht, verstößt das im Ergebnis gegen die Religionsfreiheit bzw. das Elternrecht. Das ist in Nordrhein-Westfalen und Teilen von Niedersachsen immer noch häufig der Fall. Die dort vorhandenen Bekenntnisschulen (auch: Konfessionsschulen) sind verfassungsrechtlich höchst problematisch, da die Schüler an diesen Schulen umfassend konfessionell beeinflusst werden. Es handelt sich um einen Musterfall einer religiösen Identifikation des Staates. Diese ist freilich Sache eines (in Deutschland theoretisch seit 1919 zumindest theoretisch überwundenen) Glaubensstaats, nicht aber eines säkularen Staats der Religionsfreiheit, der religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen gleichstellt. Die Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen kennt nach wie vor Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen. 

2. Historische Entwicklung

Ein Schutz religiöser Minderheiten war im Schulwesen bis weit ins 20. Jh. unbekannt, von Nichtreligiösen ganz zu schweigen. Wegen der Integration der evangelischen Landeskirchen in die Staatsverwaltung stand im 19. Jh. die katholische Kirche im Mittelpunkt des Interesses, zumal diese sich den modernen Strömungen einschließlich der allgemeinen Religionsfreiheit bekanntlich vehement verweigerte. Jedenfalls war die Enzyklika Quanta Cura von 1864 mit dem beigefügten berüchtigten Syllabus Errorum eine "Kampfansage gegen die Souveränität und Liberalität des modernen Verfassungsstaats und gegen die Autonomie der liberalen Gesellschaft".[6] Diese katholische Verweigerung war – nicht nur in Deutschland – einer der Hauptgründe des seit 1871 tobenden "Kulturkampfes". Schon in den 1860er Jahren hatte es erst in Baden, dann in Bayern Auseinandersetzungen gegeben, weil der Staat gegenüber den Kirchen die Schulhoheit beanspruchte.[7] Gleich in der Anfangszeit des deutschen Kulturkampfs etablierte der preußische Kultusminister Falk die staatliche Aufsicht über den Religionsunterricht, in dessen Gefolge ca. 1000 Ordensangehörige den Schuldienst quittieren mussten. Aber insbesondere in Bayern wusste die Kirche den Kampf um die sog. Simultanschule zu gewinnen, und der erneute Sieg der Konfessionsschulen gegen die wenigen – natürlich ebenfalls christlichen – Gemeinschaftsschulen war 1883 nahezu vollständig. Bis 1919 gab es die bei der Lehrerschaft verhasste geistliche Schulaufsicht, die die gesamte Volksschule betraf. Die seitdem erstmals ermöglichte Abmeldung vom RU brachte die katholischen bayerischen Bischöfe in Rage: Es handele sich um eine "neue kulturkämpferische Gewalttat gegen Religion und Kirche" und einen "Eingriff in das innerkirchliche Rechtsgebiet" mit der notwendigen Folge einer "zunehmende(n) sittliche(n) Verwilderung der Jugend".

Ungeachtet dieser Zerwürfnisse kam unter Mitwirkung der katholischen Zentrumspartei der zentrale Schulartikel 146 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zustande, der – vorbehaltlich eines zu erlassenden Reichsvolksschulgesetzes – die "gemeinsame Grundschule" als öffentliche Regelschule etablierte. Religionsfragen und insbesondere die Schulverfassung zählten seinerzeit zu den strittigsten Fragen.[8] Zum Reichsvolksschulgesetz ist es bekanntlich nicht gekommen, so dass es in der Konfessionsschulfrage bei der bisherigen landesrechtlichen Regelung blieb, in Bayern beim sehr konservativen Rechtsstand von 1883. Statt des Siegeszugs der Gemeinschaftsschulen (die außerhalb des Volksschulwesens die Norm waren) kam es sogar zur Intensivierung der kirchlichen Positionen in Form paritätischer Konkordate[9] und evangelischer Kirchenverträge[10]  in Bayern bzw. der Pfalz (1924). Sie waren ausgesprochen klerikal und forderten insbesondere die bekenntnisgemäße Gesinnungstreue, weshalb es im Landtag zu heftigen Auseinandersetzungen kam und Proteste des Lehrerverbands wenigstens zu einer abmildernden Regierungserklärung betreffend den Gesetzesvollzug führten. Verträge mit Preußen (1929 bzw. 1931) und Baden (1932) enthielten keine schulrechtlichen Bestimmungen. Das Bayernkonkordat stellte das "günstigste Ergebnis dar, das zwischen der katholischen Kirche und einem modernen liberalen Staat je ausgehandelt wurde".[11] Verfassungsrechtlich wurde es vielfach kritisiert.[12] In vielen Ländern waren Kirchenvertreter in Organen der Schulverwaltung tätig. Die in der WRV vorgesehenen "bekenntnisfreien Schulen" konnten mangels Reichsvolksschulgesetz nicht eingerichtet werden. Die vorhandenen bekenntnislosen Lehrer konnte man nicht entlassen, hatte aber kaum Verwendung für sie. Die von den Verfassungsrechtlern nahezu einmütig vertretene Meinung, die Benachteiligung konfessionsloser Lehrer sei verboten, "ließ sich in der Praxis kaum durchsetzen".[13] So kann man resümieren, dass die schulrechtliche Intention der WRV im Volksschulwesen weithin leerlief. Die Bekenntnisschulen dominierten völlig und wurden in Artikel 23 und 24 des Reichskonkordats vom 20.7.1933 ausdrücklich als materiell-katholische Schulen gewährleistet.

Das parlamentarische Ringen zu den weltanschaulichen Fragen im Vorfeld des Zusammentritts des Parlamentarischen Rates 1948 in Bonn kann man wie folgt zusammenfassen:

"In keiner anderen Frage prallten die weltanschaulichen Gegensätze so hart und unversöhnlich im Parlamentarischen Rat aufeinander als bei den Erörterungen der kulturpolitischen Fragen... Durch die Interventionen der katholischen und der evangelischen Kirche verhärteten sich die Fronten zusehends...Am heftigsten wurde um die Regelungen des Schulwesens gerungen…"[14] Nachdem die Versuche der Konservativen, das speziell katholische Anliegen der Verankerung des Elternrechts im Sinn eines grundgesetzlichen Anspruchs auf konfessionelle Gestaltung des öffentlichen Schulwesens ebenso gescheitert waren wie eine ausdrückliche Regelung über den Fortbestand des Reichskonkordats und die Frage des Schutzes des ungeborenen Lebens, konnten die Fragen des Staat-Kirchen-Verhältnisses schließlich wegen der Mehrheit der SPD und FDP nur durch Inkorporierung nahezu aller Weimarer Kirchenartikel geregelt werden. Der Kampf um die Schulen mündete schließlich in Art. 7 GG. Er sagt unmittelbar zur religiös-weltanschaulichen Form der allgemeinen öffentlichen Schulen nichts aus, lässt aber durch Rückschluss aus Art. 7 Abs. 5 GG klar erkennen, dass sowohl Gemeinschaftsschulen (für alle Schüler), als auch Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen (zu denen auch die in Art. 7 Abs. 3 GG genannten bekenntnisfreien Schulen gehören) als öffentliche Schulen jedenfalls grundsätzlich zulässig sind. Über das Verhältnis dieser Möglichkeiten – die noch durch Art. 141 GG zu ergänzen sind – zu Art. 4 GG ist aber weder diesem, noch Art. 7 GG textlich etwas zu entnehmen. 

3. Neutrale Grundversorgung

Nach heute so gut wie allgemeiner und richtiger Ansicht kann der Staat zwar alle in Art. 7 Abs. 5 GG angesprochenen Schularten auch als öffentliche zur Verfügung stellen (zulässige Teilidentifikation), aber er muss dann eine Art. 4 GG Rechnung tragende Grundversorgung gewährleisten, die religiös-weltanschaulich neutral und somit Jedermann zumutbar ist. Denn Art. 7 Abs. 1 GG (Schulhoheit) begründet nur eine partielle und insoweit umfassende Landeskompetenz (Kulturhoheit der Länder, Art. 70 GG), aber keine Außerkraftsetzung von Grundrechten des GG. Denn Bundesrecht geht stets vor Landesrecht, Art. 31 GG.[15] 

II. Unterrichtsfächer

1. Religionsunterricht

Parallel mit der Entwicklung des Kulturkampfs um das neue Fach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" (LER) in Brandenburg seit dem Jahr 1990 geht eine erstaunlich umfangreiche Rechtsdiskussion um eine dogmatisch neue Legitimierung des von Auszehrung bedrohten RU, verbunden mit Fragen etwaiger Rechtsansprüche von Religionsgemeinschaften, Eltern und Schülern einher. Hierzu kann hier nur pauschal auf die aktuellere Literatur verwiesen werden, zumal diese für die Neutralitätsproblematik kaum von Bedeutung ist. Anderes gilt für die landesrechtlichen Regelungen zu Art. 7 Abs. 2 GG, die sämtlich ein bloßes Abmelderecht gewähren. Das ist mit dem klar formulierten Art. 7 Abs. 2 GG unvereinbar, denn ihm zufolge haben die Erziehungsberechtigten (bzw. nach Eintritt der Religionsmündigkeit: die Schüler selbst) das Recht, "über die Teilnahme" am RU zu bestimmen, ohne dass hierzu eine verfassungsrechtlich legitimierbare Einschränkungsmöglichkeit ersichtlich wäre. Damit ist eine primäre Teilnahmepflicht mit sekundärer Abmeldeberechtigung unvereinbar. Das gilt unabhängig von der Rechtslage, dass im Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 3 GG (und nicht 141 GG) der RU als staatlich-organisatorisches Pflichtprogramm angeboten werden muss. Auffälligerweise gibt es praktisch keine Hinweise in Rechtsprechung und Literatur, die diesen Widerspruch auch nur zur Kenntnis nehmen.

Obwohl Art. 7 Abs. 3 GG nur für öffentliche Schulen eine Institutsgarantie enthält, haben die Länder Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz grundgesetzwidrig sogar die Privatschulen zur Einrichtung von RU verpflichtet.

2. Ethikunterricht

Mittlerweile haben alle Bundesländer, ausgenommen Berlin und Brandenburg (dazu sogleich), Ethikunterricht (EU) oder einen vergleichbaren Unterricht eingeführt. Die Unterrichtsbezeichnungen lauten etwa "Praktische Philosophie" oder "Werte und Normen". Diese Fächer sind teils als Zwangsersatz, teils alternativ von allen Schülern zu besuchen, die den Religionsunterricht ablehnen und nicht daran teilnehmen. Erstes Bundesland, in dem ein Fach "Ethik" eingerichtet wurde, war Bayern. Dort schreibt sogar die Verfassung in Art. 137 Abs. 2 vor: "Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten." Die erforderliche kritische Masse für einen solchen Unterricht war jedoch lange nicht vorhanden. Das änderte sich schlagartig gegen Ende der 60er Jahre. Hierzu der damalige Kultusminister: "Die Abmeldungen vom Religionsunterricht nahmen erheblich zu, mit steigender Tendenz. Die Schulpolitik musste auf diese neue Lage reagieren."[16] Das Fach wurde daher schrittweise eingeführt in Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils 1972). Dem Beispiel folgten in den 1970er und 1980er Jahren Niedersachsen, Saarland, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg. In Berlin und Bremen gab es, bei anderer Verfassungsrechtslage, bekanntlich keinen RU. Die neuen Bundesländer führten mit Ausnahme von Brandenburg RU und Ethik als Alternativfächer bzw. Ersatzfächer ein. 1997 begann man in Nordrhein-Westfalen mit dem Ersatzfach "Praktische Philosophie", und seit 1998 wird in Bremen das Pflichtfach "Philosophie" statt Biblischer Geschichtsunterricht nach Bremer Recht unterrichtet. Während heute in Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen EU und RU Wahlpflichtfächer (Alternativfächer) sind, zielt der EU oder vergleichbare Unterricht in den übrigen Ländern normativ ausdrücklich nur auf solche Schüler, die nicht an einem staatlichen RU teilnehmen ("Ersatzunterricht"). Die Einrichtung der – vereinfachend – hier Ethikunterricht genannten zumindest sehr ähnlichen Fächer erfasst oft nur bestimmte Schularten und Jahrgangsstufen und ist meist auch nicht flächendeckend. Trotz zunehmender Frequentierung des EU – soweit angeboten – war und ist sein Besuch vielfach erschwert durch Nachmittagsunterricht. Die Ethiklehrer haben meist keine spezielle Ausbildung und fachfremde Unterrichtung ist – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[17] (BVerwG) – die Regel. Nach der genannten Entscheidung wären die Länder gehalten gewesen, eine dem RU vergleichbare Lehrerausbildung zu schaffen und damit einer langjährigen Forderung der Verbände der Ethiklehrer zu entsprechen. Auf dieses weitreichende Thema kann jedoch hier nicht näher eingegangen werden.

Die Vereinbarkeit der Ersatzfachkonstruktion des EU mit dem GG wurde insbesondere seit einem 1992 veröffentlichten Aufsatz von Ludwig Renck von einer Minderheit in Zweifel gezogen[18], wenn auch gegen anhaltenden geschlossenen Widerstand. Dabei gewährt Art. 7 Abs. 3 nur das Angebot einer Förderung, deren Nichtinanspruchnahme nicht sanktioniert werden darf. Lediglich das Verwaltungsgericht (VG) Hannover nahm die Kritik 1997 mit Vorlagebeschluss gem. Art. 100 Abs. 1 GG intensiv und zustimmend auf.[19] Die oppositionelle Meinung argumentiert im Wesentlichen mit Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 GG (freie, nicht sanktionierte Entscheidung über Teilnahme am RU) und Art. 3 Abs. 3 GG (unzulässige Verknüpfung des EU mit einem religionsrechtlichen Sachverhalt), Argumente, die immerhin Dirk Heckmann – obwohl Gegner dieser Ansicht – als "nicht leicht zu widerlegen" einstuft.[20] Dennoch hat das BVerfG die sorgfältig begründete Richtervorlage des VG Hannover für unzulässig erklärt und zwei gleichgerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, jeweils aus Gründen, die mit normalen verfassungsprozessualen Erwägungen kaum erklärt werden können. Offenbar wollte das BVerfG eine Sachprüfung unbedingt verhindern.[21] Das BVerwG hat in seinem bekannten Urteil vom 17. 6. 1998, das erstaunliche dogmatische Schwächen aufweist, die Kritik nur insoweit aufgenommen, als es die qualitative Gleichwertigkeit des EU mit RU forderte, da sonst keine Abmeldefreiheit (Art. 7 Abs. 2 GG) bestehe.[22] Die grundsätzliche inhaltliche Zulässigkeit eines religiös-weltanschaulich neutralen EU wurde hier wie auch in nahezu der gesamten bisherigen Debatte nicht in Zweifel gezogen.

2. Lebensgestaltung – Ethik – Religionskunde (LER)

LER ist ein Unterrichtsfach mit einem eigenen Profil und kein Ersatz für den Religionsunterricht der Evangelischen und Katholischen Kirche sowie den humanistischen Lebenskundeunterricht des Humanistischen Verbandes. Diese drei werden – mit staatlicher Unterstützung – eigenverantwortlich angeboten und die Teilnahme ist freiwillig.[23]

Nach der Wiedervereinigung gehörte das Brandenburger Schulfach LER, das ab 1996 für die Jahrgangsstufen 7-10, seit dem Schuljahr 2008/2009 für die Jahrgangsstufen 5-10, nach und nach eingeführt wurde, zu den meistdiskutierten Schulfragen. In dem nach intensiver wissenschaftlicher Vorbereitung sowie schulpraktischer Erprobung am 12. 4. 1996 beschlossenen Gesetzestext[24] heißt es in § 11:

"(2)  ...Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen.

(3)  Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts...rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren."

Die Idee dieses neuen Brandenburger Unterrichtsfachs, an dessen Entwicklung und Etablierung nicht wenige und auch bekannte christliche Persönlichkeiten beteiligt waren, war es, eine angemessene Reaktion auf die in der DDR entstandenen Defizite zu geben. Noch im Mai 1990 sah die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen der DDR keinen Bedarf für einen staatlichen RU und plädierte für einen allgemeinen EU. Pluralität von Kulturen und Meinungen sollte nicht als Bedrohung, sondern als Chance begriffen werden. Von Anfang an waren die Kirchen in die Diskussion um LER eingebunden und war nur ein religiös-weltanschaulich neutraler Unterricht wie der EU in den westlichen Ländern vorgesehen. Die Ermöglichung eines kirchlichen, staatlich geförderten RU in Schulräumen stellte man in Aussicht.

Auf massiven Druck der Kirchen und des Ministerpräsidenten Stolpe wurde das von SPD und PDS klar getragene Konzept eines alle Schüler erfassenden integrativen Pflichtunterrichts verwässert durch eine Befreiungsklausel, die beim Besuch eines außerstaatlichen (!) kirchlichen RU greifen sollte. Die Debatte wurde jahrelang, sogar in Westdeutschland, mit großer Leidenschaft politisch geführt. Über und um dieses Schulfach sind tausende Artikel in Zeitungen und Fachzeitschriften sowie Büchern verschiedener Disziplinen erschienen. Die kulturkampfartigen Auswüchse dieser mit größter Erbitterung und zahlreichen, auch böswilligen inhaltlichen Verdrehungen geführten Debatte sind erstaunlich. Eine Wertevermittlung durch andere Fächer wird erbittert bekämpft, sofern dadurch der RU wegen der Teilnahmefreiheit (Art. 7 Abs. 2 GG) ein zusätzlicher wäre.

Historisch bisher einzigartig, mischte sich die Bundestags-Fraktionen CDU / CSU und FDP am 12. 3. 1996 in die Schulpolitik des Bundeslandes ein und beantragte einen Beschluss des Bundestags, im Hinblick auf das im brandenburgischen Schulgesetz-Entwurf vorgesehene angeblich "bundesunfreundliche Verhalten", den brandenburgischen Landtag aufzufordern, den Gesetzentwurf abzulehnen oder dahingehend zu ändern, dass der RU als ordentliches Lehrfach angeboten wird.[25] In der eingehenden Debatte am 15. 3. 1996[26] hielt der Vorsitzende der CDU-Fraktion den Befürwortern von LER ausgerechnet das (von der Landtagsmehrheit eigentlich nicht gewollte) kirchenfreundliche Zugeständnis der Befreiungsklausel vor, weil diese ja nur bei einem nicht neutralen Unterricht erforderlich sei. Der BT-Beschluss wurde verabschiedet.

Eine solche gesetzliche Regelung war bisher – in Form eines Ersatzfachs – in den westlichen Bundesländern gerade von kirchlich-konservativen Kreisen unter Betonung des allgemeinen Erfordernisses der Wertevermittlung besonders erwünscht. Nunmehr führte gerade sie nicht zu Anerkennung, sondern heftigen politischen und verfassungsrechtlichen Attacken.[27] Wichtige juristische Exponenten der LER-Gegner haben kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes diesem noch inhaltliche Verfassungsmäßigkeit bescheinigt, hiervon aber zu Recht die das Konzept aushöhlende Befreiungsklausel[28] ausgenommen. Das BVerwG hat in seinem Urteil zum Ethikunterricht von 1998[29] ausdrücklich erklärt, ein solcher Unterricht könne (wie jedes andere Fach, ausgenommen Art. 7 Abs. 3 GG) auch ohne Befreiungsmöglichkeit erteilt werden. Aus dieser rechtlichen Sicht sind daher die gegen LER erhobenen Verfassungsbeschwerden unverständlich, und auch der 1. Senat des BVerfG hat das ausweislich seines ungewöhnlichen, erkennbar äußerst kirchenfreundlichen Vergleichsvorschlags vom 11. 12. 2001 nicht anders zu sehen vermocht.[30] 

Die Frage, ob staatlicher RU auch in Brandenburg zum Pflichtangebot gehören muss (Problematik Art. 7 Abs. 3 / 141 GG), ist von der Verfassungsmäßigkeit von LER im Übrigen ganz unabhängig. Der schließlich in Gesetzesform umgesetzte Vergleichsvorschlag[31] verschafft der ev. Kirche in jeder Hinsicht ein Optimum an "Kirche in der Schule", auch bezüglich des Einsatzes staatlicher Lehrer, der Anrechnung auf die staatliche Pflichtstundenzahl und der Integrierung in den Stundenplan. Ein Unterschied zu einem formal ganz staatlichen Unterricht ist fast nicht zu erkennen.

Alle Schülerinnen und Schüler, die am LER-Unterricht teilnehmen, können auch am Religionsunterricht der Kirchen bzw. am humanistischen Lebenskundeunterricht des HVD teilnehmen. Niemand muss sich zwischen den Unterrichtsfächern entscheiden. Schülerinnen und Schüler, die nur den bekenntnisorientierten Religions- oder Weltanschauungsunterricht wünschen, können sich auf Antrag von LER befreien lassen.[32]

Ebenfalls außergewöhnlich heftige Auseinandersetzungen und Kritik auch seitens der Bundes-SPD gab es um das allgemeine Wertefach in Berlin, das 2006 gesetzlich für die Jahrgangsstufen 7-10 ohne Befreiungsmöglichkeit mit dem Namen "Ethik" eingeführt wurde.[33] Wegen der Geltung des Art. 141 GG stellt das Land Berlin verfassungsrechtlich jedoch eine Besonderheit dar, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf die dortige Konstellation eingegangen wird.

III. Bekenntnisfreie Schulen

1. Das Problem

Die Frage, ob auch die in Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG genannten Bekenntnisfreien Schulen, die nach dem Wortlaut formal gleichrangig mit Schulen mit Religionsunterricht sind, als Regelschulen eingerichtet werden dürften, ist bisher theoretisch geblieben. Keiner der alten oder neuen Flächenstaaten kannte oder kennt solche Schulen, ausgenommen Brandenburg. Auch mit einer Begriffsdefinition tut man sich immer noch schwer. In der Diskussion über die Schularten in religiös-weltanschaulicher Hinsicht und im Streit um Religions- und Werteunterricht spielen die Bekenntnisfreien Schulen deswegen kaum eine Rolle. Dabei hat die Frage grundsätzliche Bedeutung für den verfassungsrechtlichen Stellenwert des Religionsunterrichts. Die GG-Kommentare und Lehrbücher halten sich in der Frage der Bekenntnisfreien Schulen meist vornehm zurück.

Im Schulartikel des GG, Art. 7, heißt es in seinem gern unvollständig zitierten Abs. 3 S. 1: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach." In ihnen, die im GG sonst nirgendwo erwähnt sind, ist jedenfalls eine Abweichung vom üblichen Schulcharakter mit RU zu sehen. Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG lässt also öffentliche Schulen mit und ohne staatlichen Religionsunterricht zu. Das ergibt sich indirekt auch aus der Zulässigkeit von öffentlichen "Weltanschauungsschulen", Art. 7 Abs. 5 GG.

Der Text des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG nimmt bei nüchterner Betrachtung dem RU – ebenso wie auch die für die neuen Bundesländer umstrittene "Bremer Klausel" (Art. 141 GG) – den Charakter der Selbstverständlichkeit. Damit ist freilich zur Zulässigkeit der Bekenntnisfreien Schulen als Regelschulen noch nichts gesagt. Die nahezu einhellige Rechtsmeinung lehnt sie als Regelschulen insbesondere mit der Begründung ab, die Bremer Klausel wäre sonst überflüssig. Seriös kann zur Regelschulfrage aber erst nach einer begrifflichen Klärung Stellung genommen werden.

Der Begriff "Bekenntnisfreie Schulen" war schon zur Weimarer Zeit, von der er ins GG übernommen wurde, streitig. Die SPD konnte gegenüber dem Zentrum als verbliebener Koalitionspartei in der Nationalversammlung nur durchsetzen, dass neben den als Regelschule vorgesehenen (herkömmlichen, d. h. christlichen) Simultanschulen (Gemeinschaftsschulen ohne speziell konfessionelle Ausrichtung) auch Konfessionsschulen und weltliche Schulen als Antragsschulen zulässig waren, wobei die Begriffe "Bekenntnisfreie Schule" und "Weltanschauungsschule" nicht definiert wurden. Nach 1919 hat man beides zunächst gleichgesetzt, später aber differenziert. "Bekenntnisfrei" waren dabei sowohl Weltanschauungsschulen im eigentlichen Sinn (Vermittlung bekenntnisähnlicher nichtreligiöser Überzeugungssysteme) wie auch schlicht-weltliche Schulen. Das hatte aber nur theoretische Bedeutung. Weil das erforderliche Reichsvolksschulgesetz nicht zustande kam, blieb es bei der alten Rechtslage, d. h. praktisch beim Konfessionsschulsystem.

2. Die Lösung

Auch aus der Entstehungsgeschichte des GG lässt sich keine Klarheit gewinnen. Im Prinzip sind unter dem GG zwar in religiös-weltanschaulicher Hinsicht alle in Art. 7 GG genannten Schulformen als öffentliche zulässig. Regelschule kann aber nur eine Schulform sein, die der Religionsfreiheit des Art. 4 GG voll entspricht, also keinen unzulässigen Zwang ausübt. Bekenntnisfreie Schulen als Weltanschauungsschulen im engeren Sinn können daher ebenso wie Bekenntnisschulen nicht öffentliche Regelschulen sein. Wenn aber, wie das BVerwG[34] sagt, die Weltanschauungsschule nur ein Unterfall der Bekenntnisfreien Schule ist, muss es auch noch mindestens eine andere Fallgruppe geben. Mit Art. 4 GG ohne weiteres vereinbar wäre eine religiös-weltanschaulich "neutrale" weltliche Schule auch dann, wenn sie zwar den Faktor Religion und Weltanschauung angemessen berücksichtigt (offene Neutralität), jedoch keinen staatlichen Religionsunterricht anbietet. Das entspricht der späteren Weimarer Auffassung. Verfassungsrechtlich spricht nichts gegen eine solche Auslegung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG, die den Ländern mehr Spielraum lässt. Sie entspräche vielmehr der allgemeinen Betonung des Gestaltungsspielraums der Länder in Schulfragen.

Die Folge wäre freilich eine erhebliche Änderung der religionspolitischen Lage. Ein solches Modell könnte durchaus verbunden sein mit einem von den Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften angebotenen, also außerstaatlichen Religions- und Weltanschauungsunterricht, wie das in Berlin unter der Geltung des Art. 141 GG noch heute der Fall ist.

Die nach dieser Auslegung bestehende Parallelregelung des Art. 7 Abs. 3 S. 1 bzw. 141 GG ist erklärbar: Konkreter Anlass für eine abweichende Regelung war 1949 besonders das Land Bremen, für das man eine Sonderregelung brauchte. Die (unklare) Regelung über die "bekenntnisfreien Schulen" in Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG geht über Art. 141 GG hinaus, weil sie (im Gegensatz zu Art. 141 GG) für alle Länder gilt. Denn trotz der Formulierung des Art. 141 GG, Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG finde "keine Anwendung", kann damit sinnvollerweise nicht gemeint sein, dass in diesen Ländern keine Änderung möglich sei. Die Geltung der Bremer Klausel schließt nicht aus, dass diese Länder Religionsunterricht einführen oder auch wieder abschaffen können. Darüber besteht weitgehend Einigkeit. Art. 141 GG schreibt keinen Zwang vor, sondern betont die selbständige Gestaltungsmöglichkeit der Länder. Umso weniger gibt es einen Grund, den Ländern, in denen Art. 7 Abs. 3 GG gilt, zu verwehren, von den dort textlich eingeräumten zwei Möglichkeiten bei Einhaltung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG alternativ oder kumulativ Gebrauch zu machen.

Die "Bekenntnisfreie Schule" mag nicht als Regelschule gewollt gewesen sein, aber das sagt für die heutige Verfassungsauslegung nichts aus. Das auch deswegen, weil die Frage im Parlamentarischen Rat nicht aussagekräftig erörtert wurde. Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 S. 1, denn er hat nicht die erkennbare Funktion, ein rechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis zu begründen. Der (hier ohnedies unklare) Wille des historischen Verfassungsgebers ist außerdem kein zwingendes Argument. Im Übrigen galt nach 1949 in der schulrechtlichen Praxis auch die Glaubensfreiheit noch nichts (Konfessionsschulzwang), und Ungereimtheiten werden beim GG ja auch sonst hingenommen. 

Es gibt nach allem keinen überzeugenden Grund, Schulen ohne Religionsunterricht nicht auch als Regelschule zuzulassen, wenn sie nur "neutral" konzipiert sind. Politische Mehrheiten müssten ohnehin erst gefunden werden. D. h. aber: Religionsunterricht, ohnehin eine gravierende Abweichung vom Trennungsgebot, ist selbst innerhalb des Art. 7 GG – entgegen der h. M. – nicht der verfassungsrechtliche Normalfall, sondern eine von zwei Optionen. [35] Dies legt bereits der Wortlaut der Verfassung prima facie nahe. Bei dieser Auffassung wäre der große Streit um die Geltung des Art. 141 GG in den neuen Bundesländern (insb. bezüglich des integrativen Unterrichtsfaches LER in Brandenburg) gar nicht entstanden. Man könnte dann nämlich nicht mehr behaupten, außerhalb des Art. 141 GG müssten alle öffentlichen Schulen zwingend Religionsunterricht anbieten. Das Land Brandenburg hätte ohne weiteres gem. Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG auf Religionsunterricht als staatliches Fach verzichten können und das Fach LER wäre verfassungsrechtlich unproblematisch ohne Befreiungsregelung einzuführen gewesen.

Die vorliegende Stellungnahme wurde auf der Grundlage der Texte von Dr. Gerhard Czermak (https://weltanschauungsrecht.de/lexikon) von Dr. Jacqueline Neumann erstellt.

Nachtrag: die Stellungnahme wurde mittlerweile auch auf der Homepage der Säkularen SozialdemokratInnen veröffentlicht (Link1, Link2).

 


  • [2] Siehe auch Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2. Aufl. 2018, Springer.
  • [3] BVerfGE 104, 305 = NVwZ 2002, 980, Beschluss v. 11.12.2001; s. hierzu Renck, ZRP 2002, 316.
  • [5] BVerfGE 41, 29; BVerfGE 41, 65.
  • [6] Heckel, Kulturkampfaspekte, in: Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft, Berlin 1989, 545 ff.
  • [7] Vgl. statt aller Morsey, Der Kulturkampf – Bismarcks Präventivkrieg gegen das Zentrum und die katholische Kirche, in: Essener Gespräche 34 (2000), 5 ff.
  • [8] Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, 321.
  • [11] Scholder in: Denzler, Georg (Hrsg.), Kirche und Staat auf Distanz, München 1977, 102, 103.
  • [12] S. Anschütz/Thoma, Hdb. des Deutschen Staatsrechts II, Tübingen 1932, 690, 713 f. m. N.
  • [13] Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, 335.
  • [14] So Kröger, Die Entstehung des Grundgesetzes, NJW 1989, 1318, 1323.
  • [16] Maier, in seiner "Kurze(n) Geschichte des Schulfachs Ethik", in: Verfassung, Philosophie, Kirche. FS für A. Hollerbach z. 70. Geb., 2001, 737, 738.
  • [17] BVerwGE 107, 75 = NJW 1999, 769.
  • [18] Renck, BayVBl 1992, 519 mit Klarstellung BayVBl 1994, 432; Czermak, in: Prakt. Theologie 29 (1994), 231 (auch zu schulpraktischen Kuriositäten) und ders., NVwZ 1996, 450 mit Hinw. auf ältere Lit.; Neumann, Aufklärung und Kritik 1994, H. 2, 116; Bader, NVwZ 1998, 256; Jeand’Heur / Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, S. 215 ff.
  • [19] VG Hannover, NVwZ 1998, 316.
  • [20] Heckmann, JuS 1999, 228, 233.
  • [21] S. dazu näher Czermak, DÖV 1999, 725, 726, 729 f.
  • [22] BVerwGE 107, 75 = NJW 1999, 769; s. hierzu insb. die Bespr. von Bader, DÖV 1999, 452 (unter Modifizierung seiner bisherigen Ansicht); Czermak, DÖV 1999, 725; Heckmann, JuS 1999, 228; Renck, NVwZ 1999, 713 und VBlBW 2001, 138.
  • [24] BbgGVBl I, 101 ff. vom 12. 4. 1996.
  • [25] BT-Drs 13/ 4073.
  • [26] BT-Protokoll 13. Wahlperiode, 96. Sitzung, 15. 3. 1996, S. 8539-8565.
  • [27] Vgl. zu Geschichte, Entwicklung, Ton und Inhalt des LER-Streits statt aller Birthler, in: Scheilke/ Schweitzer (Hg.): Religion, Ethik, Schule, Münster u.a. 1998, 71 ff. Insb. der evangel. Kirche wirft Birthler konkret Unterstellungen, Legendenbildung, gezielte Missverständnisse und diffamierende Absicht vor. Der Aufsatz enthält viel Bedenkenswertes.
  • [28] § 141 des Gesetzes.
  • [29] BVerwGE 107, 75.
  • [30] BVerfGE 104. 305 = NVwZ 2002, 980, Beschluss v. 11.12.2001; s. hierzu Renck, ZRP 2002, 316.
  • [31] BbgSchulG, Fassung vom 10. 7. 2002, GVBl. I Nr.6 vom 11. Juli 2002, S. 55.
  • [33] Dazu bestätigend BVerfG, Beschluss v. 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06.; zusammenfassend zum Berliner staatlichen Ethikunterricht Renck NJ 2006, 493.
  • [34] BVerwGE 89, 368.
  • [35] Wie hier Renck, SächsVBl. 2000, 257, 259f.; repräsentativ für die h.M. Link, Christoph: "Bekenntnisfreie" Schulen, in: Staat – Kirche – Verwaltung. Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag. München 2001, 397-407 (dort S. 400 auch eine Kurzwiedergabe der Position von U. K. Preuß, die der hier vertretenen ähnlich ist).