Menschenwürde

I. Begriffsgeschichte

Die klassischen Grundrechtsdokumente, beginnend mit der Virginia Bill of Rights (1776), kannten keine M.-Garantie. Es ist daran zu erinnern, dass die Bundesverfassung der USA ursprünglich – unausgesprochen, aber selbstverständlich – Sklaven keine Menschenrechte und somit auch keine Menschenwürde zubilligte, und die Französische Menschenrechtserklärung von 1789 galt nicht für Frauen. Zu einem ausdrücklichen Verfassungsbegriff wurde Menschenwürde erst im 20. Jh., vor allem in den verschiedenen Menschenrechtsdokumenten der Vereinten Nationen (1945, 1948, 1966: "dignity of the human person"). Das GG von 1949 dokumentiert in Art. 1 seine fundamentale Absage an das vor kurzem zu Ende gegangene Terrorsystem des NS durch Platzierung der Menschenwürde an der Spitze der Verfassung. Die Garantie der M. kehrt den Leitsatz des NS-Systems um, wonach Staat bzw. Gemeinschaft alles und der Einzelne nichts war. Indirekt liegt in der M.-Garantie eine Abkehr der Vergötterung des Staats. Unausgesprochen gilt jetzt: "Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen." Genau so hatte es der Herrenchiemseer Entwurf zu Art. 1 I GG ausgedrückt.

II. Menschenwürde im Grundgesetz

Art. 1 I GG lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Der folgende Absatz II zieht daraus eine konkretere Folgerung: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." Art. 1 III GG erklärt die nachfolgend gewährleisteten einzelnen Grundrechte zu unmittelbar geltendem Recht, an das Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gebunden sind. Menschenwürde ist oberster Wert des GG und somit sein tragendes Konstitutionsprinzip (allg. Ansicht). Das wird noch unterstrichen durch seine Aufnahme in die "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 III GG, wonach u. a. eine solche Änderung des GG unzulässig ist, durch die die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden. Das GG sieht auch keine Möglichkeit vor, die M. im Rahmen einer Güterabwägung zu beschränken, und zwar auch nicht im Einzelfall durch andere Verfassungsgüter, wie das bei allen Einzelgrundrechten anerkannt ist. Vereinzelte Versuche, in Extremfällen Folter aus Gründen übergeordneter Menschlichkeit zuzulassen, sind auf breite Ablehnung gestoßen.

Die Menschenwürde ist als oberster Wert gem. Art. 1 I GG "unantastbar". Das spricht für ein restriktives Verständnis von M. Das Menschenwürdeprinzip steuert ggf. die inhaltliche Reichweite der einzelnen Grundrechte, die als konkretere Normen stets zuerst auf ihre Einhaltung zu prüfen sind. In dieser Steuerungsfunktion für die gesamte Rechtsordnung dürfte die praktische Hauptbedeutung des Art. 1 I GG liegen. Daher wird in der Rechtspraxis ein direkter Rückgriff auf Art. 1 I GG sehr selten notwendig sein, so dass seine Verwendung meist nur überflüssiges Beiwerk ist.

III. Probleme der Begriffskonturierung

1. Es ist schwierig, dem Menschenwürdebegriff eine konkrete rechtliche Bedeutung über bloße Gemeinplätze hinaus zu verleihen. Eine zufriedenstellende und anerkannte Definition von M. ist bis heute nicht gelungen. Da die Verfasser und ersten Anwender des GG das gerade untergegangene Terrorsystem vor Augen hatten, sah man in Art. 1 I GG zunächst einen Schutz vor schweren Misshandlungen aller Art wie Folter, Erniedrigung, Brandmarkung, Ächtung. Damit ist freilich wenig gewonnen. Seit langem geht es daher mehr um Fragen personaler Identität und psychisch-sozialer Integrität. Es gibt eine Fülle an Beispielen aus den verschiedensten Rechtsgebieten, in denen Art. 1 I GG eine Rolle gespielt hat; dies überwiegend aber nur neben bestimmten Einzelgrundrechten, häufig im Zusammenhang mit Art. 2 GG (Allg. Handlungsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, körperliche Unversehrtheit). Beispiele für Fragestellungen sind: Abschiebungsschutz, Datenschutz, Existenzminimum, Fortpflanzungsmedizin, Gentechnik, Haftbedingungen, lebenslange Freiheitsstrafe, militärische Schikanebefehle, Recht auf den eigenen Tod, Transsexualität, Zwangssterilisation. Angesichts der Stofffülle sei hier zunächst allgemein auf die größeren GG-Kommentare, Staatslexika usw. verwiesen.

2. Das große und berechtigte Pathos, das in dem Satz von der Unantastbarkeit der Menschenwürde liegt, wird gefährdet durch eine inflationäre politische Rhetorik und eine Banalisierung durch Berufung auf die M. in Allerweltsfällen. Eine Umsetzung in kleine Münze ist daher unbedingt zu vermeiden. Es kann nur um schwere Beeinträchtigungen elementarer Persönlichkeitsbereiche gehen. Dabei ist der Gefahr zu begegnen, dass M. als Einfallstor für Partikularethiken missbraucht wird, die im rationalen Diskurs nicht von allen Bürgern gleichermaßen akzeptiert werden und außerhalb des verfassungsrechtlichen Basiskonsenses liegen (s. Leitprinzipien des Grundgesetzes). Hierher gehören die stets virulenten Fragen des Schwangerschaftsabbruchs und neuerer medizinethischer Herausforderungen (s. unten IV 2).

3. Geht es der Sache nach um einen Kernbereich der menschlichen Existenz, so steht zur Debatte, was das Wesen des Menschen aus der spezifisch eingeschränkten (nicht religiös begründeten) Sichtweise des GG ausmacht. Es geht um die Personalität des Menschen, um seine Fähigkeit zu sittlicher Autonomie, um vernunftgeleitete moralische Selbstbestimmung. Dieser Gedanke findet sich schon in der Stoa (z. B. Cicero) und ist ein Zentralbegriff der Kant’schen Ethik. Er stand den Verfassungsgebern vor Augen. Die sich daraus ergebende Würde kommt jedem Menschen als Angehörigem dieser Gattung zu, auch wenn ein Einzelner dieser Grundvorstellung nicht entspricht. Der verfassungsrechtliche Begriff der Würde ist daher insofern weiter als Würde im allgemeinen Sprachgebrauch, wo Würde auch im reduzierten Sinn der lat. dignitas mit einem sozialen Rang verbunden ist (Würdenträger).

Zunächst ist nach heute bei uns allgemeinem Konsens Gegenstand der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen wegen seines Menschseins zukommt, und zwar "ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status".[1] Aus dem Eigenwert jedes Menschen ergibt sich bereits der Gedanke der Gemeinverträglichkeit jeder Freiheitsausübung, wie er auch in der Formel von der Gemeinschaftsbezogenheit der Person nach dem Menschenbild des GG zum Ausdruck kommt. Immer noch viel zitiert wird die vom BVerfG häufig aufgegriffene sog. Objektformel, wonach ein Verstoß gegen die M. vorliegt, wenn der "konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird".[2] Auf die Schwäche dieser phrasengeeigneten Formel hat das BVerfG selbst hingewiesen: "Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muss".[3] Die M. verbietet daher nur, den Menschen "einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt".[4].

4. Besonders prägnant hat Eric Hilgendorf den Inhalt der M. auf der Basis heutigen Verständnisses in Form einer Auflistung subjektiver Rechte umschrieben (Ensembletheorie). Demnach hat Jedermann ein Recht auf das materielle Existenzminimum, d. h. auf existenznotwendige Güter wie Nahrung, Raum; auf autonome Selbstentfaltung, d. h. minimale Freiheitsrechte; auf Schmerzfreiheit, d.h. Unterlassung des Zufügens von schweren und andauernden physischen oder psychischen Schmerzen; auf Wahrung der höchstpersönlichen Privatsphäre, d. h. Verzicht auf deren Ausforschung und Verbreitung der Ergebnisse; auf geistig-seelische Integrität, d.h. Verbot der tiefgreifenden Bewusstseinsänderung durch unfreiwillige Gehirnwäsche oder unfreiwillige Drogenverabreichung; auf grundsätzliche Rechtsgleichheit, d.h. Gewährleistung des Status als Rechtssubjekt; auf minimale Achtung, d. h. Unterlassung extremer Demütigung oder Beraubung der Selbstachtung.

5. Die Kulturgebundenheit und Unbestimmtheit des M.-Begriffs (ein rein wertender, nicht beschreibender Begriff) sowie seine Affinität zu ideologischen Voreingenommenheiten bringt es mit sich, dass seine Anwendung in Recht und Gesellschaft immer wieder zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten führt, die auch das gesellschaftlich-politische Klima vergiften können. Die Rechtspraxis zeigt sich in manchen Fällen überfordert, die ansonsten anerkannten rechtswissenschaftlichen Standards wie die ideologisch möglichst neutrale Handhabung der säkularen Rechtsbegriffe, das Bemühen um klare Begrifflichkeit und sogar die Anwendung einfacher Regeln der Logik zu beachten. Es kann nur auf wenige Problembereiche hingewiesen werden.

IV. Praktische Beispiele.

1. Umstritten ist, inwieweit sich aus dem Schutzprinzip des Art. 1 I GG ein paternalistischer Schutz des Menschen vor sich selbst ergeben kann (Problematik der Peep-Show und von Big Brother). Im Ergebnis ist ein solcher Schutz abzulehnen, weil die Betreffenden freiwillig in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts handeln und der Begriff der Würde auch ein individuelles Moment hat. Man mag Peep-Shows als gewerberechtlich sittenwidrig untersagen, sollte aber keine Verletzung des Art. 1 I GG annehmen. Es geht um Einschränkungen der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), die nach den dafür geltenden Regeln behandelt werden sollten. Hierzu bedarf es nicht der Heranziehung des hehren M.-Prinzips. Das GG schreibt den Menschen kein bestimmtes Konzept des guten Lebens vor (s. Leitprinzipien des Grundgesetzes; Liberale Rechtstheorie). Daher sind auch Verhaltensweisen und Rechtsauffassungen problematisch, die darauf hinauslaufen, trotz der Zulässigkeit des Suizids vielen Menschen ein möglichst wenig qualvolles und würdiges Sterben gerade nicht zu ermöglichen und eine Art faktische Lebenspflicht zu statuieren. Auch polizeirechtlich ergeben sich bezüglich des Suizids Fragen, die meist nicht einmal gestellt werden. Darauf kann hier nicht näher eingegangen werden.

2. Sehr umstritten ist bereits der Begriff "Mensch". Es fragt sich, ob und in welchem Umfang im Sinn der M. des GG ein schutzwürdiges Subjekt vorliegt, wenn es sich nicht um einen bereits geborenen Menschen handelt. Es geht also um die Existenz pränataler und postmortaler Schutzzonen. Hierher gehören die Fragen der verfassungs-, nicht strafrechtlichen Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, des Embryonenschutzes, speziell der Präimplantationsdiagnostik und des Klonens menschlicher Zellen zu therapeutischen oder gar reproduktiven Zwecken. Was den menschlichen Fötus anbelangt, billigt ihm die heute h. M. einen Würdeschutz zu, und das abzustreiten, verstößt fast gegen die juristisch-politische "correctness", verursacht jedenfalls Anfeindungen. So einfach ist das jedoch nicht, sind doch ernstzunehmende Autoren anderer Meinung und war vor allem die erste Entscheidung des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch (1975) äußerst umstritten. Die sog. Fristenlösung hat nach wie vor einen sehr breiten Konsens in der Gesamtbevölkerung. Vor allem spricht der Text der Art. 1 I und 2 II GG nur von "Mensch" und von "Jeder" im Zusammenhang mit "Person", und auch die Entstehungsgeschichte ist alles andere als eindeutig im Sinn der Rspr., die zudem Würdeschutz und Lebensschutz nicht auseinander hält.

>> Embryonenschutz; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Liberale Rechtstheorie; Menschenrechte; Schwangerschaftsabbruch; Suizid.

Literatur:

  • BVerfGE 5, 85, U. 17. 8. 1956 (KPD-Verbot; Menschenwürde oberster Wert, S. 204 f.); E 6, 32 und st. Rspr., etwa E  50,166/175 mit Kurzfassung der M.- Problematik; BVerfGE 87,  209 = NJW 1993, 1457 (Film-Vorzensur; Menschenwürde).
  • Bielefeldt, Heiner: Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen. Herder Verlag, Freiburg im Breisgau 2011
  • Dreier, Horst, in: Dreier-GG Bd. 1, 3. Auflage 2013, zu Art. 1.
  • Geddert-Steinacher, Tatjana: Menschenwürde als Verfassungsbegriff.: Aspekte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz  Berlin 1990
  • Herdegen, Matthias, in: Maunz/Dürig, GG, zu Art. 1 I (Loseblatt).
  • Höfling, Wolfram, in: Sachs-GG , 7. A. 2014, zu Art. 1.
  • Hilgendorf, Eric: Klonverbot und Menschenwürde – Vom Homo sapiens zum Homo xerox? Überlegungen zu § 6 Embryonenschutzgesetz. In: Maurer-FS zum 70. Geb. (2001), 1147-1164.
  • Kreß, Hartmut: Ethik der Rechtsordnung. 117-162 (Menschenwürde als normativer Leitbegriff der Rechtskultur), Stuttgart 2012 [interessant die religionsgeschichtliche Darstellung S. 136-148]
  • v. der Pfordten, Dietmar: Menschenwürde, München 2016 (Beck Wissen)

 


  • [1] So BVerfGE 87, 209/228
  • [2] Günter Dürig in Anlehnung an Kant; BVerfGE 9, 89/95 und st. Rspr.
  • [3] BVerfGE 30, 1/25.
  • [4] BVerfGE 87, 209/228; vgl. auch E 50, 166/175 mit Kurzfassung der M.- Problematik; Hervorh. Cz).

© Gerhard Czermak / ifw (2017)