BVerfG (2 BvR – 384/78): Volmarstein = ÖTV-Beschluss
Staatliche Maßnahmen zum Schutz kleiner Religionsgemeinschaften gegen unberechtigte Angriffe zusätzlich zu den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht veranlasst.
Staatliche Maßnahmen zum Schutz kleiner Religionsgemeinschaften gegen unberechtigte Angriffe zusätzlich zu den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht veranlasst.
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
Nach 137 III WRV/140 GG sind alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist insoweit kein für alle geltendes Gesetz i. S. des Art. 137 III WRV.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen sowie seine Haftung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind mit dem GG vereinbar.