Im Auftrag des Herrn - Vortrag über die Vormachtstellung der Kirchen in Deutschland

Von Dr. Till Müller-Heidelberg

Im Auftrag des Herrn.

Über die Vormachtstellung der Kirchen in Deutschland.

Vortrag im Rahmen einer Ringvorlesung Politikwissenschaft im Wintersemester 2018/19 mit dem Titel "Lobbyismus – Strukturen, Mechanismen und Gefahren" an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz

am 30. Januar 2019

Über das Verhältnis von Staat und Kirche konnte man sich im parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes 1949 nicht einigen und vereinbarte in Artikel 140 GG, dass die entsprechenden Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung einfach fortgelten sollten.

Dort heißt es in Artikel 137 Abs. 1 WRV: "Es besteht keine Staatskirche." Übrigens keine Selbstverständlichkeit – etwa in Großbritannien ist die Anglikanische Kirche Staatskirche und die Königin deren Oberhaupt und ebenso in Schweden die Protestantische Kirche, ähnlich in vielen anderen zweifellos weltlich geprägten demokratischen Ländern.

Es heißt weiter in Abs. 2, dass die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften gewährleistet ist, und in Abs. 3, dass jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten ordnet und verwaltet selbständig "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."

In Artikel 136 WRV heißt es: "Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (aber Angabe gegenüber dem Finanzamt und dem Arbeitgeber!) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden" (aber Kreuze in Schulen und Gerichten!).

Demzufolge ist im Grundsatz allgemein anerkannt, dass der Staat sich in religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral zu verhalten hat und – so das Bundesverfassungsgericht – die "religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates verfassungsrechtlich geboten ist" (BVerfG 17.12.1975 – 1 BvR 63/68).

Wie kommt angesichts dieser klaren Sachlage der Veranstalter auf die Idee, mich zu einem Vortrag über die Vormachtstellung der Kirchen in Deutschland zu bitten?

  1. Etwas verunsichert wird man schon, wenn man in die Präambel des Grundgesetzes schaut, wo es heißt: "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben." Was hat Gott mit unserer Verfassung zu tun? Gar nichts. Anlässlich der Überarbeitung unseres Grundgesetzes nach der deutschen Vereinigung 1990 ist u.a. versucht worden, diesen Gottesbezug – da doch der Staat nicht religiös bestimmt ist – zu streichen. Vergeblich.

Noch schlimmer wird es bei einem Blick in die rheinland-pfälzische Verfassung, in der es in der Präambel heißt: "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft ……". Gott als Urgrund des Rechts? Hat er 1700 v. Chr. die berühmten Gesetzestafeln von Hammurabi im Zweistromland geschrieben oder Solons Gesetzestafeln 600 v. Chr. in Athen? Hat er das römische Recht und das Corpus Juris Justinians 500 n. Chr. geschaffen, welches 1000 Jahre lang als Recht in Europa angewandt wurde, oder stammt von ihm etwa auch das BGB und schließlich die Straßenverkehrsordnung oder – da er ja in Rheinland-Pfalz der Urgrund des Rechts ist – die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung? Und wieso ist er "Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft"?

Nach Art. 29 sind die Grund-, Haupt- und Sonderschulen christliche Gemeinschaftsschulen und fast noch schlimmer Art. 33: "Die Schule hat die Jugend zu Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, ……. zur Liebe zu Volk und Heimat …….. zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und – das immerhin auch als Letztes – in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen." Ganz ähnlich heißt es in Art. 7 der Verfassung NRW: "Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung."

Auch hier ist in den 90er Jahren im Rahmen der Revision und Modernisierung der rheinland-pfälzischen Verfassung versucht worden – u.a. von mir als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen –, eine unserem weltlichen demokratischen Rechtsstaat gemäße neue Formulierung zu finden – bei unseren kirchengläubigen Abgeordneten, die die gesellschaftlichen Veränderungen gerade im religiösen und weltanschaulichen Bereich nicht zur Kenntnis nehmen wollen, vergeblich.

  1. Lassen Sie mich daher, bevor ich im einzelnen auf die zahllosen Privilegien insbesondere – aber nicht nur – der beiden christlichen Großkirchen eingehe, einen Blick auf die religiösen Verhältnisse in Deutschland werfen.

Es ist ja leicht vom christlichen Abendland die Rede und von unserem christlichen Staat, der gegen den Angriff des Islam geschützt werden müsse. Und in der Tat gehören nicht nur im Mittelalter und auch in der Neuzeit wohl 99 % der in Deutschland lebenden Bevölkerung dem christlichen Glauben an, sondern auch im Jahre 1950 waren 45,8 % römisch-katholisch, 50,6 % evangelisch, zusammen also 96,4 %. Auch 10 Jahre später hatte sich hieran nichts und 20 Jahre später fast nichts geändert -aber 1990 gehörten schon nur noch gut 70 % zu den christlichen Kirchen, im Jahre 2008 wurde der Prozentsatz von 60 unterschritten, und im vergangenen Jahr waren es nur noch 52 % (alle Daten nach fowid Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland, Religionszugehörigkeit). In 3 - 4 Jahren ist davon auszugehen, dass weniger als die Hälfte der in Deutschland lebenden Bevölkerung einer christlichen Kirche angehört, wobei jeder weiß, dass es sich dabei lediglich um die formelle Zugehörigkeit handelt. Die große Masse hat mit der Kirche wenig mehr als ihre Taufe und ihr christliches Begräbnis gemein, geht allenfalls Ostern oder Weihnachten zur Kirche. Der Anteil der wirklich überzeugten religiösen Christen dürfte sich bei den Protestanten bei wenigen Prozent bewegen und bei den Katholiken wenig höher. Für 2016 wird er auf 12 % geschätzt (Carsten Frerk bei fowid 5.6.2018). Nichtsdestoweniger glaubt die Politik, den christlichen Kirchen als gesellschaftlich schwergewichtigen Gruppen und Machtzentren besonders entgegenkommen zu müssen, wie sich etwa bei christlich geprägten politischen Fragen zeigt, wenn der Bundestag regelmäßig im Gegensatz zur ganz überwiegenden Bevölkerungsmeinung steht: Sterbehilfe, Schwangerschaftsabbruch und Information darüber, Homosexualität und Wiederverheiratung nach Scheidung im kirchlichen Arbeitsrecht ……

Im übrigen ist das bei den sog. Moslems nicht viel anders. Als Moslems werden nämlich in den Statistiken all diejenigen geführt, die aus einem muslimisch geprägten Land zu uns kommen, sog. Kulturmuslime. Daraus errechnet sich die Zahl von ca. 4,5 Mio. angeblich muslimischer Männer und Frauen in Deutschland. Aber nur ca. 20 % der so berechneten "Muslime" sind Mitglied einer Moscheegemeinde. Strukturen wie etwa bei den christlichen Großkirchen gibt es nicht.

  1. Trotz der theoretischen Religionsneutralität des Staates und entgegen der immer weiter schrumpfenden statistischen und gesellschaftlichen Bedeutung der christlichen Kirchen haben diese eine Vielzahl von Vergünstigungen gegenüber anderen religiösen oder gesellschaftlichen Gruppierungen, teilweise von Verfassungs wegen, teilweise eindeutig verfassungswidrig gegen klare verfassungsrechtliche Vorschriften und teilweise aufgrund gesetzlicher oder rein tatsächlicher Regelung.

  1. Auf den Vorzug, in der Präambel des Grundgesetzes und einer Reihe von Landesverfassungen ausdrücklich genannt zu werden, habe ich eingangs bereits hingewiesen. Dass in den Präambeln mit "Gott" eindeutig der christliche Gott gemeint war, kann nicht bezweifelt werden. Neuerdings versucht man dies zu relativieren und zu legitimieren mit dem Hinweis, es sei irgendein göttliches Wesen gemeint, also auch etwa der jüdische oder der islamische Gott. Aber auch die hinduistischen Götter oder die Götter von Naturreligionen?!

  1. Schwerer wiegt, dass nach Art. 7 Abs. 3 GG "der Religionsunterricht …… in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach" ist. Die Religionslehrer werden vom Staat bezahlt, also auch von den Steuern der knapp 50 % nicht religiösen Bürgerinnen und Bürger. Dabei muss festgehalten werden, dass zwar viele Religionslehrer auch andere Religionen und allgemeine Ethikfragen zum Gegenstand dieses Unterrichts machen, dass dies aber gerade nicht der durch die Verfassung geschützte Religionsunterricht ist; verfassungsrechtlich vorgegeben ist ausdrücklich ein Bekenntnisunterricht. Dies realisiert sich u.a. dann, wenn Religionslehrer unterschiedlicher Bekenntnisse und Ethiklehrer an ihrer Schule einen gemeinsamen religionskundlich-ethischen Unterricht einführen wollen, wie es an verschiedenen Orten in Deutschland geschehen ist. Spätestens dann, wenn dies zur Kenntnis des katholischen Bischofs kommt, schreitet er ein und wird dieser gemeinsame Unterricht unterbunden.

Häufig wird der religiöse Bekenntnisunterricht damit gerechtfertigt, dass niemand zur Teilnahme gezwungen werde, sondern die Eltern bzw. die religionsmündigen Schüler ab 14 Jahre ja eine Abmeldung vornehmen könnten. Das ist jedoch nur halb richtig. Denn wenn jemand sich abmeldet, dann – und nur dann – wird er zu einem zusätzlich Zwangsunterricht gezwungen. Er muss dann nämlich nach den Schulgesetzen an einem zusätzlichen, sonst nicht vorgesehenen staatlichen Ethikunterricht teilnehmen, weil er nur dadurch die nötigen ethischen Grundlagen erhalte, die ansonsten im Religionsunterricht beigebracht würden. Nun hat bis zum heutigen Tage noch niemand gewagt zu behaupten, dass kirchenangehörige Mitglieder unserer Gesellschaft sich im Leben ethischer verhielten als Nicht-Kirchenangehörige, dass es unter Mitgliedern der christlichen Kirchen weniger Kriminelle und Verbrecher gäbe als unter Nichtchristen, dass christliche Unternehmer ethischer handelten als nicht christliche Unternehmer und etwa ihren Arbeitnehmern freiwillig höhere Vergütungen zukommen ließen, ihre Kunden weniger durch AGB auszutricksen versuchten oder weniger Betrügereien begängen oder dass etwa christ-demokratische Politiker ethischer handelten und entschieden als grüne, linke, rote oder blaugelbe.

Auch wird der Ethikunterricht stundenplanmäßig absichtlich in unattraktive Zeiten verlegt. Wenn die Lehrerversorgung an einer Schule unbefriedigend ist, wird darauf bestanden, dass aber der Religionsunterricht vollumfänglich gegeben werden muss – dann soll lieber das staatliche Lehrfach Mathematik ausfallen.

Wenn es um die Vermittlung von ethischen Grundlagen in der Schule geht, so müsste dies ja ein staatliches Pflichtfach sein, und nicht nur ein Ausweichfach für diejenigen, die nicht in den kirchlich gebundenen Bekenntnisunterricht gehen wollen. Wo dies allerdings versucht wird wie etwa in Berlin, wehren sich die Kirchen mit allen Mitteln dagegen bis hin zu Verfassungsklagen, weil sie wissen, dass dann ein Exodus vieler Schülerinnen und Schüler aus dem Religionsunterricht in den Ethikunterricht stattfinden würde. Statt dessen soll es dabei bleiben, dass derjenige, der nicht "freiwillig" am religiös geprägten Religionsunterricht teilnimmt, als "Strafe" ein zusätzliches Pflichtfach erhält, nämlich den staatlichen Ethikunterricht – das sog. "Heidenhüten".

  1. Nach Artikel 139 WRV sind der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage "als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" geschützt. Grundsätzlich ist dagegen ja wenig zu sagen – aber es ist doch bemerkenswert, dass diese kirchlich geprägten arbeitsfreien Tage verfassungsrechtlich unabänderbar geschützt sind, etwa der 1. Mai als Tag der Arbeiterbewegung oder der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit als staatliche Feiertage hingegen nicht. Und in den vergangenen 2 Jahren haben mehrere nord- und ostdeutsche Bundesländer den kirchlichen Reformationstag zu einem staatlichen Feiertag gemacht, während alle Bemühungen, den Tag der Verkündung des Grundgesetzes, den 23. Mai, zum Feiertag zu erklären, bisher vergeblich waren.

  1. Eine weitere verfassungsrechtliche Bevorzugung der Kirchen liegt nach Artikel 137 Abs. 5 WRV in ihrer Konstituierung als öffentlich-rechtliche Körperschaften – wie etwa die Bundesrepublik Deutschland, die Länder oder die Kommunen. Dies gibt ihnen das Recht, selbständig Gesetze zu erlassen, hoheitlich tätig zu werden, nach Abs. 6 Steuern zu erheben.

Während andere gesellschaftliche Gruppierungen etwa in der Rechtsform eines Vereins wie jedes sonstige Rechtssubjekt vor Gericht ziehen müssen, wenn sie gegenüber ihren Mitgliedern Rechte etwa auf Beitrag durchsetzen wollen, haben die Kirchen dies nicht nötig. Und obendrein wollen sie sich selbst nicht die Hände schmutzig machen durch das Eintreiben von Geld – was sie nach der Verfassung dürften und wohl eigentlich müssten –, sondern überlassen dies lieber den staatlichen Finanzämtern – ein System, welches nach der Verfassung zwar möglich, aber durchaus nicht zwingend vorgegeben ist. Dies führt gleichzeitig dazu, dass Artikel 136 Abs. 3 WRV, wonach niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, konterkariert wird, denn damit der Staat die Kirchensteuern festsetzen und eintreiben kann, muss die Kirchenzugehörigkeit ihm gegenüber eben offenbart werden, damit er seinerseits diese auch wiederum den Arbeitgebern offenbart, damit diese ihrer Pflicht zur Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer nachkommen können.

Zwar ist es richtig, dass nach Artikel 137 Abs. 5 WRV auch andere Religionsgesellschaften den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf Antrag erlangen können (etwa die Zeugen Jehovas in einigen Ländern oder der Bund der Freigeistigen in Bayern oder der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat-Verband in Hessen), aber dies gilt eben nur für Religions- (und Weltanschauungs-) gemeinschaften, nicht etwa für den DGB oder den DFB.

  1. Während diese Bevorzugung der Kirchen sich immerhin auf die Verfassung berufen kann, gibt es einen anderen Bereich, wo unter klarem Verfassungsbruch die christlichen Kirchen bevorzugt werden, der Bereich der sog. Staatsleistungen der Länder an die Kirchen (vgl. Johann-Albrecht Haupt, Nichtablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. Geschichte eines politischen Versagens, in Vorgänge-Heft 203, Dezember 2013, Seite 16 ff. grundlegend; Vorgänge-Heft 221/222, Mai 2018, Seite 213 ff., Staatsleistungen der Länder an die Kirchen, Stand 2018).

Bei diesen Staatsleistungen zugunsten der Kirchen handelt es sich historisch und theoretisch um Zahlungen des Staates an die Kirchen, die deshalb erfolgten, weil im Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 eine großflächige Säkularisierung des Kirchenvermögens erfolgte – Aufhebung kirchlicher Fürstentümer – und deshalb die Finanzierung etwa von Pfarrern als staatliche Aufgabe angesehen wurde – insbesondere etwa in protestantischen Staaten war der Landesherr gleichzeitig oberster Herr der Landeskirche; teilweise wurde die Finanzierung etwa abgesetzter Bischöfe lediglich bis zu deren Ableben geregelt.

In Artikel 138 WRV, der bekanntlich über Artikel 140 GG weiterhin gilt, heißt es: "Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf." Konkrete Rechtsgrundlagen oder Zahlen oder Begründungen für diese Staatsleistungen an die Kirchen im Jahre 1919 gibt es nicht, weshalb auch diese Staatsleistungen der Länder an die Kirchen von Land zu Land völlig unterschiedlich hoch sind ohne nachvollziehbare Begründung, von € 1,94  je katholischem Mitglied oder € 2,05 je evangelischem Mitglied in Nordrhein-Westfalen über € 19,10 bzw. € 22,44 in Rheinland-Pfalz bis zu € 77,03 bzw. € 102,98 in Sachsen-Anhalt! (Haupt, Vorgänge Heft 221/222). Es bestand lediglich Einigkeit, dass im Sinne der religiösen Neutralität des Staates und der Trennung von Staat und Kirche diese Staatsleistungen abgelöst werden sollten.

Es handelt sich also – heute in der Staatsrechtswissenschaft unstreitig – um einen klaren Verfassungsauftrag, der über Artikel 140 GG auch ein Verfassungsauftrag unserer heutigen Verfassung ist und der seit 100 Jahren nicht erfüllt wird. In der Weimarer Zeit hat es immerhin einmal vom Reichsinnenminister unter dem 25. Mai 1921 einen "Vorentwurf eines Gesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften" gegeben, unter der Herrschaft des Grundgesetzes gab es erstmals mit der Bundestagsdrucksache 17/8791 vom 29. Februar 2012 einen Gesetzentwurf zur Ablösung der Staatsleistungen von der Fraktion Die Linke. Er wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt, obwohl auch diese den Verfassungsauftrag bestätigten – die Verfassung wird also vorsätzlich vom Bundestag gebrochen!

Bei den Staatsleistungen an die Kirchen handelt es sich um jährliche Zahlungen, die ohne Zweckbindung erfolgen, ihre Verwendung kann daher auch nicht von den Rechnungshöfen geprüft werden. Sie werden ausschließlich "historisch" bzw. "politisch" begründet. Sie haben nichts zu tun mit den staatlichen Zahlungen an kirchliche Kindergärten oder Schulen, die Bezahlung kirchlicher Krankenhäuser und Altenheime durch die Sozialversicherungen, sie haben nichts zu tun mit Zahlungen für den Betrieb von Bildungsstätten und Einrichtungen der Jugendarbeit, für die Entwicklungshilfe oder für den Religionsunterricht, die Ausbildung der Religionslehrer und die theologischen Fakultäten.

Die Staatsleistungen wurden auch während der Weimarer Republik und unter der Naziherrschaft gezahlt; einen finanziellen Überblick für diese Zeiten gibt es nicht, wohl aber für die Bundesrepublik .

Während die Staatsleistungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (bis 1989 ohne die DDR) sich im Jahre 1950 noch auf 33 Mio. Euro beliefen, haben sie inzwischen im Jahre 2018 den Betrag einer halben Milliarde erreicht (538.000.014.642,-- Euro), insgesamt belaufen sie sich für die Zeit von 1949 – 2018 auf einen Betrag von 18 Milliarden Euro (17.867.000.572,-- Euro). Bei immer weniger Kirchenmitgliedern steigen diese Zahlungen unaufhörlich von Jahr zu Jahr.

Gegen die Erfüllung des Verfassungsauftrags, die Staatsleistungen abzulösen, wird teilweise eingewandt, das würde für die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Länder zu teuer, denn die Ablösesumme müsse ein Vielfaches der jährlichen Zahlungen betragen. Selbst wenn man aber den vielfach genannten 10-jährigen Jahresbetrag nimmt und wenn man unterstellt, der Bundestag hätte den Verfassungsauftrag im Jahre 1950 nach Verabschiedung des Grundgesetzes erfüllt, so hätte sich der 10-jährige Jahresbetrag belaufen auf € 330 Mio., weniger als heute ein Jahresbetrag! Und wenn man bedenkt, dass diese Staatsleistungen seit über 200 Jahren, seit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 gezahlt werden, dann muss man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass durch 200-jährige Zahlung und 100-jährige Zahlung nach dem Verfassungsauftrag der WRV die Staatsleistungen abgelöst sind. Die Humanistische Union hat im Jahre 2011 einen entsprechenden Gesetzesentwurf über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen vorgelegt und dem Bundestag zugeleitet, der sich mit zwei Paragrafen begnügt (Haupt, Grundrechte-Report 2012, 73).

§ 1 lautet: "Für die Ablösung der Staatsleistungen nach Art. 140 GG ………… gelten folgende Grundsätze:

  1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Ansprüche gegen die Länder auf Staatsleistungen gelten als durch die Zahlung seit 1919 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelöst.

  1. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Ländern und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, durch welche Staatsleistungen begründet, erneuert, bestätigt oder näher bestimmt worden sind oder werden, sind bis zum ………….. aufzuheben.

  1. Neue allgemeine Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind unzulässig.

§ 2: Dieses Gesetz tritt in Kraft am ……………

  1. Bei dieser Finanzierung der Kirchen belässt es unser Staat jedoch nicht, wobei ich gar nicht eingehen will auf die sozialen und kulturellen Aktivitäten der Kirchen einschl. Diakonie und Caritas, die häufig genannt werden dafür, wieviel Gutes doch die Kirchen für die Gesellschaft übernehmen – und angeblich finanzieren. Der Staat finanziert weit überwiegend kirchliche Schulen und Kindergärten – die er ja sonst selbst zur Verfügung stellen müsste. Der Staat finanziert über die Sozialversicherungsträger zu 100 % etwa kirchliche Krankenhäuser. Dies gilt für nahezu alle hochgelobten sozialen und kulturellen Aktivitäten der Kirchen.

Aber der Staat finanziert z.B. in vollem Umfang die theologischen Fakultäten an den Universitäten, damit die Kirchen dort auf staatliche Kosten für ihren eigenen Bedarf ihre Pfarrer und Priester und theologische Religionslehrer an den Schulen ausbilden können. Wer allerdings dort eine theologische Professur erhält, bestimmen die Kirchen. Entwickelt der Professor allzu eigenständig eigene Ideen in der Theologie, so kann die Kirche ihm die missio canonica entziehen mit der Konsequenz, dass er nicht mehr als Theologieprofessor an dieser Fakultät tätig sein kann und der Staat verpflichtet ist, auf seine Kosten einen neuen Professor zu berufen, der der Kirche genehm ist. Soviel zur Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach Art. 5 III GG! Da der missliebig gewordene Professor aber Beamter auf Lebenszeit ist, behält er natürlich seinen Professorenstatus an der Universität (auf Kosten des Staates) und hat nun außerhalb der theologischen Fakultät zu lehren und zu forschen. An einer Reihe von Universitäten – insbesondere in Bayern – gibt es sogar "normale" Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultät – etwa einen Philosophielehrstuhl an der Universität Erlangen – der nur mit Zustimmung des zuständigen Bischofs besetzt werden darf! Ein klarer Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, oder gegen Artikel 33 Abs. 3 GG, wonach niemandem im Öffentlichen Dienst "aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen" darf. Und dasselbe steht natürlich auch bereits in Artikel 136 Abs. 2 WRV.

Ebenso gibt es vom Staat bezahlte Militärbischöfe und Militärseelsorger in der Bundeswehr oder Seelsorger im Strafvollzug, obwohl doch nach dem fortgeltenden Artikel 141 WRV Religionsgesellschaften "in Heer, Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten lediglich zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind."

In Bayern ist die Bezahlung kirchlicher Würdenträger besonders dreist; in anderen Ländern ist dies zumindest nicht so offensichtlich. Nach dem "Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen" Bayerns vom 7. April 1925, zuletzt geändert am 11. Dezember 2012, erhalten im Jahre 2016 der katholische Erzbischof für München und Freising und der evangelische Landesbischof nach Besoldungsgruppe B 10 ein monatliches Gehalt von jeweils € 12.410,79 incl. Dienstaufwandsentschädigung. Das erhalten in Rheinland-Pfalz als höchstbezahlte Beamte lediglich der Chef der Staatskanzlei und der Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa. Der katholische Erzbischof von Bamberg und der protestantische Stellvertreter des ev. Landesbischofs erhalten jeweils nach Besoldungsgruppe B 9 ein Gehalt von € 10.543,37, das entspricht einem "normalen" Staatssekretär. Die weiteren katholischen Bischöfe werden nach Besoldungsgruppe B 6 bezahlt, d.h. wie Ministerialdirigenten und die Präsidenten der beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen, früher Regierungspräsidenten. 14 Dignitäre und 5 Oberkirchenräte nach Besoldungsgruppe B 3 sowie weitere kirchliche Würdenträger erhalten ihre Gehälter aus dem Staatssäckel, und zwar die katholische Kirche monatlich insgesamt € 771.187,04 und die protestantische Kirche insgesamt € 153.281,73, also im Jahre 2016 knapp eine Million Euro.

Diese Bezahlung des Erzbischofs und anderer kirchlicher Würdenträger reicht jedoch dem bayerischen Staat nicht. In der Kardinal-Faulhaber-Straße in der Münchner Altstadt befindet sich das wunderschöne Palais Holnstein, das bedeutendste der noch erhaltenen Adelspalais aus der Barockzeit in München, erbaut vom Münchner Hofbaumeister Francois de Cuvielles im 18. Jahrhundert im Auftrag des bayerischen Kurfürsten Karl Albrecht für seine Mätresse. Die straßenseitige Rokokofassade darf jeder bestaunen, das prunkvolle Innere ist nicht zugänglich. Das Gebäude gehört dem Freistaat Bayern und wurde in den vergangenen Jahren aufwendig saniert für € 9 Mio. Genutzt wird das Gebäude jedoch vom Erzbistum München und Freising für Büros, Archiv, Empfangsräume, Gästezimmer, Kapelle, Galerie der Erzbischöfe sowie Wohn- und Arbeitsräume für Kardinal Reinhard Marx – und dies ohne einen Cent Miete (Johann-Albrecht Haupt, Vorgänge Heft 203, Seite 92). Dabei gehört das Erzbistum München sicherlich zu den wohlhabenderen Bistümern in Deutschland, zusammen mit Mainz und Köln.

Die  im jährlichen Wechsel stattfindenden katholischen und evangelischen Kirchentage sind zumindest finanziell keine religiösen Veranstaltungen mehr. Ihre Kosten beliefen sich in den Jahren 2000 – 2019 durchschnittlich auf jeweils 14,7 Mio. Euro incl. Eintrittsgelder und Sponsoring. Die Kirchen beteiligten sich daran durchschnittlich mit 21 %, der Staat mit Steuergeldern mit 43 %! In den letzten fünf Jahren 2015 – 2019 hat der Staat die Kirchentage mit insgesamt 39,2 Mio. Euro finanziert, also durchschnittlich jährlich mit knapp 8 Mio. Euro (fowid, Subventionen Kirchentage).

Im kleinen insbesondere kommunalen Bereich, wo eine Gesamtübersicht fehlt, setzt sich dies noch fort. So findet etwa in Bingen jährlich seit 1666 im August die Rochuswallfahrt statt, eine Wallfahrt zur Rochuskapelle auf dem Rochusberg. Dazu gehört neben den Wallfahrtsgottesdiensten seit Anfang an – schon Goethe hat darüber berichtet – rund um die Rochuskapelle ein Volksfest mit Trinken und Essen "zur Speisung der Wallfahrer", heute natürlich allgemein zum Feiern für Gäste von nah und fern. Zuständig ist die Kirche, die z.B. auch die Standgelder von den Winzern und Verpflegungsbetrieben einnimmt. Aber die Stadt Bingen gibt der Kirche zur Finanzierung einen Zuschuss!

Ebenso zahlt die Stadt Bingen der Kirche etwa jährliche Zuschüsse für die kirchlichen Bibliotheken in den einzelnen Stadtteilen, obwohl Bingen natürlich eine eigene Stadtbücherei für seine Bürger hat, dafür gerade ein neues Gebäude für € 2,5 Mio. errichtet und sich diese Bücherei jährlich € 250.000 kosten lässt. In anderen Kommunen nicht anders.

  1. Eine weitere eklatante Verfassungswidrigkeit ist landauf landab tägliche Praxis, auch in Rheinland-Pfalz. Wegen der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, die von Verfassungs wegen vorgegeben ist, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1973 entschieden (BVerfGE 35, 366), dass das Kreuz im staatlichen Gerichtssaal nichts zu suchen hat. Am 16. Mai 1995 ergänzte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 93, 1), dass dasselbe in staatlichen Schulen gilt. Ein Riesensturm fegte über das Land, der bayerische Ministerpräsident Stoiber erklärte, dass durch Änderung der bayerischen Schulordnung er dafür sorgen würde, dass selbstverständlich auch in Zukunft in bayerischen Schulen Kreuze in jedem Klassenzimmer hängen. Auch in Rheinland-Pfalz ist beides selbstverständlich der Fall. Und die Krone setzte allem wie üblich Bayern auf, indem der neue bayerische Ministerpräsident Markus Söder zum 1. August letzten Jahres im bayerischen Landtagswahlkampf § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Behörden des Freistaates Bayern änderte mit dem Text: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen" (vgl. Neumann, Grundrechte-Report 2019).  Gerade die Unionsparteien, die sich so gerne auf die Durchsetzung des Rechtsstaats berufen – aber nicht nur sie –, nehmen es mit der verfassungsrechtlich gebotenen religiösen Neutralität des Staates lieber nicht so genau.

  1. Zur Abrundung sei erwähnt, dass neben den rechtlichen und strukturellen sowie finanziellen Vorteilen die Kirchen auch in weiteren Bereichen bevorzugt werden.

So ist etwa von der Grundsteuer befreit nach § 3 Grundsteuergesetz nicht nur der Grundbesitz einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (somit auch der Kirchen), der für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird oder der für gemeinnützige und mildtätige Zwecke benutzt wird (aber nicht etwa der Grundbesitz von gemeinnützig anerkannten Vereinen) sowie der Grundbesitz einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, sondern auch der Grundbesitz einer Religionsgesellschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts, der nur für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird oder Dienstwohnungen von Geistlichen und Kirchendienern der Religionsgesellschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hingegen ist nicht einmal die Hausmeisterdienstwohnung einer öffentlichen Schule von der Grundsteuer befreit.

In den Rundfunk- und Fernsehräten haben beide großen christlichen Kirchen feste Sitze. Andere Weltanschauungsgemeinschaften und insbesondere die nicht kirchengebundenen Vereinigungen jedoch nicht (Ausnahme Humanistische Union in Bremen und früher Niedersachsen).

Das Strafgesetzbuch enthält in § 166 den sog. Gotteslästerungsparagrafen. "Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören." Für die Kirchen oder Religionsgemeinschaften reichen also die allgemeinen Tatbestände der Beleidigung nicht, sie genießen einen besonderen Schutz. Die Gewerkschaften hingegen – nur ein Beispiel von vielen möglichen – werden nicht durch einen extra Strafrechtsparagrafen geschützt, der sie etwa davor bewahren würde, dass jemand die Gewerkschaften wegen ihres Einflusses in der Wirtschaft und in den Betrieben als Totengräber der Wirtschaft bezeichnet.

  1. Eine besonders wichtige Privilegierung der christlichen Kirchen hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geschaffen im Bereich des Arbeitsrechts. Dabei handelt es sich nicht um eine Nischenproblematik – die beiden Großkirchen mit ihren Organisationen Diakonie und Caritas und ihren 1,3 Mio. Beschäftigten sind z. B. weit vor der Automobilindustrie der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland. Aus dem Satz in Artikel 137 Abs. 3 WRV "jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, dass große Teile des staatlichen Arbeitsrechts im Bereich der Kirchen keine Geltung beanspruchen können. Das Betriebsverfassungsrecht gilt nicht, sondern die Kirchen können eigene Mitarbeitervertretungsgesetze (mit weniger Mitwirkungsmöglichkeiten) beschließen (auch das staatliche Personalvertretungsrecht gilt nicht in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Kirche), die Gewerkschaften dürfen kirchliche Mitarbeiter nicht zu Streiks aufrufen, das allgemeine Kündigungsrecht gilt weitgehend nicht im kirchlichen Bereich, insbesondere gibt es kirchenspezifische Kündigungsgründe, die von den staatlichen Arbeitsgerichten anzuerkennen sind, wie etwa Homosexualität, Wiederheirat eines Geschiedenen (wegen der Unauflöslichkeit der staatlich geschiedenen Ehe), Kirchenaustritt, Eintritt für das Recht auf Schwangerschaftsabbruch in kirchlichen Krankenhäusern (im einzelnen: Till Müller-Heidelberg, Kirchliches Sonderarbeitsrecht? in Vorgänge-Heft 203, Dezember 2013, Seite 75 ff.). Dass dieses Recht zur selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" durch Artikel 137 WRV gewährt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung geflissentlich nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Erst der Europäische Gerichtshof hat mit drei Paukenschlägen im Jahre 2018 diese Kirchenprivilegierung im deutschen Arbeits-/Verfassungsrecht weitgehend zertrümmert unter dem Gesichtspunkt, dass niemand wegen seiner Religion oder Weltanschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf – wie es doch schon in Artikel 3 Abs. 3 GG steht (vgl. Till Müller-Heidelberg, Grundrechte-Report 2019).

  1. Die von Verfassungs wegen gebotene religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates – sie ist von der Realität weit entfernt.