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Was hat die Kirche gelernt?

Ein Aufsatz von ifw-Beirätin und Richterin am Bundesarbeitsgericht a.D. Dr. Ulrike Brune und ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.

Vor ungefähr drei Wochen endete der sogenannte "Hebammenfall". Ein katholisches Krankenhaus der Caritas, das auch nichtkatholische und ungläubige Mitarbeiter beschäftigt, hatte einer Hebamme gekündigt, weil sie aus der Kirche ausgetreten war. Die Hebamme fühlte sich begreiflicherweise diskriminiert. Sie klagte, das Landesarbeitsgericht Hamm wies ihre Klage ab, die Hebamme ging in die Revision. Das Bundesarbeitsgericht, eingeklemmt zwischen dem Bundesverfassungsgericht, das die Sonderrechte der Kirche wie Kronjuwelen hütet, und dem eher laizistischen europäischen Antidiskriminierungsrecht, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor (C-630/22).

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Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen?

Ein Aufsatz von ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.

Eine Sendung des SWR vom 18. Februar 2023 sorgte vor einigen Wochen für Verwirrung. Mitarbeiterinnen in einer evangelischen Kita in der Pfalz hatten vom Arbeitgeber Droh-Briefe bekommen. Wenn sie sich an dem gerade beginnenden Arbeitskampf der Gewerkschaft ver.di durch Streik beteiligen sollten, müssten sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Mitarbeiterinnen sahen darin eine Androhung von Abmahnung und Kündigung. Sie hielten sich auch deshalb für streikberechtigt, weil die Evangelische Kirche der Pfalz ihre Mitarbeiterinnen nicht nach einem eigenen kirchlichen Regelwerk bezahlt. Sie übernimmt vielmehr regelmäßig den von ver.di verhandelten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD).

Die Kirche erklärte nach Angaben des SWR: "Wir als Kirche sagen nicht, dass die Leute nicht streiken dürfen. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sagt, sie oder er möchte an einem Unterstützungsstreik teilnehmen, dann dürfen sie das. Sie müssen dann nur dafür Urlaub oder Gleitzeittage nehmen – wie jeder andere Beschäftigte auch. Wenn sie das nicht tun und einfach fernbleiben, wird ihnen Lohn abgezogen." Nur dieser Lohnabzug, nicht etwa Abmahnung oder gar Kündigung, sei mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gemeint gewesen. Die Gewerkschaft ver.di kündigte an, sie werde die Kirche verklagen, wenn Abmahnungen oder Kündigungen ausgesprochen würden.

Mal abgesehen von der naiven, wenn nicht aberwitzigen Idee der Kirche, Arbeitnehmer müssten, wenn sie streiken wollen, vorher Urlaub beantragen: Ist ver.di im Recht? Wie steht es mit dem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen?

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Freilegungen –Zur Geschichte der Ablösung besonderer Staatsleistungen an die Kirchen und Schlussfolgerungen für ein Grundsätzegesetz

Ein Aufsatz von ifw-Beirat und Staatsminister a.D. Rolf Schwanitz.

Es ist Donnerstag, der 31. Juli 1919 – in Weimar tagt die Nationalversammlung. Es geht um die Kirchenartikel der neuen Reichsverfassung. Nach wochenlanger Arbeit im Verfassungsausschuss findet heute endlich die Schlussberatung und Endabstimmung statt. Die Zeiten eines kaiserlichen Obrigkeitsstaates mit Amtskirchen als willige Helfershelfer sollen ein für alle Mal vorbei sein. Staat und Kirchen sollen sich trennen in der neuen Demokratie – zwar nicht vollständig, aber ganz besonders auch im Finanziellen. Wichtig ist den Kirchen dabei der Ablösungsauftrag der Staatsleistungen im neuen Artikel 138 Absatz 1. Die Kirchen wollen ihn so breit wie möglich fassen, damit nur wenige staatliche Zahlungen ersatzlos gestrichen, sondern möglichst viele in einer Übergangszeit mit einem Ausgleich förmlich abgelöst werden müssen. In der Schlussberatung geben die politischen Helfer der Kirchen noch einmal alles. Die national liberale Deutsche Volkspartei (DVP), die damals noch in einem monarchistischen Staatsbild verhaftet ist, unternimmt erneut den Versuch, den Ablösungsauftrag massiv zu erweitern. Er soll sich nicht nur auf rechtlich fundierte Zahlungen an die Kirchen beziehen, sondern faktisch auf alle bisherigen Geldzuwendungen, die die Kirchen bekommen. Den Abgeordneten der Nationalversammlung geht das aber viel zu weit. Erst ist die Auszählung über diesen Antrag unklar, dann werden per Hammelsprung 143 Ja-Stimmen und 171 Nein-Stimmen gezählt. Der Erweiterungsantrag der Kirchen-Lobby ist gescheitert.

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Reichsdeputationshauptschluss von 1803 in heutigem Deutsch

Der Reichsdeputationshauptschluss (genauer: Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation), gefasst am 25. Februar 1803 im Alten Rathaus von Regensburg, war die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich abgefunden werden sollten. Dies geschah durch Säkularisation kirchlicher sowie durch Mediatisierung kleinerer weltlicher Herrschaften bisheriger Reichsstände rechts des Rheins. Oft wird der Reichsdeputationshauptschluss dafür herangezogen zu begründen, dass es bis heute Staatsleistungen an die Kirchen gibt. Das dies zweifelhaft ist, ergibt sich auch aus dem Text des Dokuments.

Die deutsche Sprache von 1803 ist heutzutage oftmals nicht mehr unmittelbar verständlich. Karl-Heinz Büchner, ein Mitglied der gbs Rhein-Neckar, hat den Text ins heutige Deutsch übersetzt. Der Text wurde zuerst auf der Homepage des Bündnisses "Altrechtliche Staatsleistungen abschaffen" (BAStA) veröffentlicht. Das ifw dankt für die freundliche Genehmigung, den Text auch an dieser Stelle publizieren zu dürfen.

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Im Auftrag des Herrn - Vortrag über die Vormachtstellung der Kirchen in Deutschland

Dr. Till Müller-Heidelberg | Der vorliegende Beitrag gibt einen Vortrag des Autors im Rahmen einer Ringvorlesung Politikwissenschaft im Wintersemester 2018/19 mit dem Titel "Lobbyismus – Strukturen, Mechanismen und Gefahren" an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz wider. Anhand zahlreicher Beispiele wird gezeigt, dass die von Verfassungs wegen gebotene religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates in der Praxis in Deutschland nicht realisiert ist.

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Der blinde Fleck des deutschen Rechtssystems

Dr. Michael Schmidt-Salomon | In seinem rechtsphilosophischen Grundlagenaufsatz "Der blinde Fleck des deutschen Rechtssystems" kritisiert der Philosoph Schmidt-Salomon (Mitglied des ifw-Direktoriums) die Missachtung der weltanschaulichen Neut.ralität des Staates und führt aus, wie die damit einhergehende "illegitime Einschränkung bürgerlicher Freiheiten" behoben werden könnte. Dabei thematisiert er u.a. die Verantwortung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier, die sich bei Gesetzgebungsverfahren keineswegs auf ihr "religiöses Gewissen" berufen dürften. Vielmehr seien sie gerade durch die "Gewissensformel" der Verfassung dazu verpflichtet, dem Gebot der weltanschaulichen Neut.ralität zu folgen. Der 20-seitige Artikel, der von grundsätzlicher Bedeutung für die Politik im säkularen Staat ist, wird in der Herbstausgabe der Philosophie-Zeitschrift "Aufklärung und Kritik" erscheinen. Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion veröffentlicht das Institut für Weltanscha.uungsrecht den Text bereits vorab zum "99. Geburtstag der Demokratie in Deutschland" (Tag des Inkrafttretens der Weimarer Verfa.ssung am 14. August 1919).

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Strategien ideologischer Begriffsbildung im Recht

Prof. Dr. Dr. h.c. Ulfrid Neumann | Der vorliegende, Dieter Simon gewidmete, Beitrag thematisiert das Verhältnis von rechtlichem Entscheidungsprogramm und gesellschaftlichen Richtigkeitsvorstellungen und beleuchtet geeignete Strategien des Einbaus ideologischer Elemente in das entscheidungsleitende rechtliche Regelsystem auf der Ebene der Regelbildung unterhalb des gesetzten Rechts, also im Bereich der Rechtsdogmatik. Dieter Simon, von 1980 bis 2003 Direktor am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main, war im Kontext der Diskussion um das sogenannte "Frankfurter Behindertenurteil" der Frage nachgegangen, welche Erwartungen die bundesrepublikanische Gesellschaft bezüglich der Berücksichtigung ihrer eigenen moralischen Überzeugungen in den Entscheidungen der Richterschaft hat.

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Ethische Rechtsfragen und das Verbot der Staatsideologie

Dr. Gerhard Czermak | Keine Staatsverfassung enthält ausschließlich formale Regeln, und selbst formale Regeln entspringen einer wertebezogenen Grundvorstellung und repräsentieren diese. In diesem Kommentar stellt sich der Autor die Frage nach den Werten (der "Ideologie) des Grundgesetzes und der Zulässigkeit ideologischer Momente in Gesetzgebung und Verwaltung, insbesondere bei der staatlichen Schulerziehung und Fragen der Bioethik einschließlich des humanen Sterbens. Im Ergebnis darf und soll der pluralistische Staat religiöse Tatbestände je nach Sacherfordernis in seiner Rechtsordnung zwar berücksichtigen. Er darf dabei aber niemals einseitig eine Richtung bzw. eine bestimmte Weltanschauung bevorzugen.

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Staatliches Kirchensteuerrecht an die Rechtswirklichkeit anpassen

Dr. Jacqueline Neumann | In diesem Kommentar werden den Bundesländern eklatante rechtsstaatliche Reformdefizite nachgewiesen. Die juristische Einschätzung basiert auf einer aktuellen Auswertung empirischer Daten zu der Frage "Wer ist Kirchenmitglied?" der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid). Demnach sind die staatlichen Vorgaben zur Festlegung der Kirchensteuerpflicht veraltet und gehen an der heutigen Rechtswirklichkeit vorbei. Der Kommentar entwickelt vier Reformoptionen.

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