Das BVerfG erklärte das Gesetz nur hinsichtlich der Beschränkung auf schulpflichtige und diesen gleichgestellte Schüler für nichtig, die Unterschiedlichkeit der Förderung mit 25 bzw. 77 % erklärte es für GG-widrig. Die weltanschauliche Brisanz ergibt sich erst aus den bemerkenswerten Entscheidungsgründen.
Das BVerfG vertrat die überraschende Ansicht, die extrem unterschiedliche Förderung verstoße nicht gegen den besonderen Gleichheitssatz (Art. 3 III GG), wohl aber in ihrem Ausmaß gegen Art. 7 IV i. V. m. Art. 3 I GG.
Art. 3 III GG verbiete es, die dort genannten Merkmale und Eigenschaften (darunter Glaube, religiöse oder politische Anschauungen) als Anknüpfungspunkt für eine Diskriminierung bzw. Privilegierung zu wählen. Differenzierungen aus anderen Gründen (bei Personen oder Lebensumständen) seien aber möglich. Gegen Art. 3 III werde verstoßen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der unterschiedlichen Behandlung bestehe. Mit anderen Worten sind nur bezweckte Differenzierungen unzulässig, nicht aber solche, die Folge einer ganz anders intendierten Regelung sind. Bemerkenswert ist die folgende Argumentation. Die Differenzierung nach dem Vorliegen einer Religion bzw. Weltanschauung sei konkret nicht "wegen" dieser Merkmale erfolgt. Dafür bestünden "keine Anhaltspunkte". Die Entstehungsgeschichte ergebe nämlich folgende Gesetzesmotive:
"Vertrauens- oder Bestandsschutz für die bisherige hohe Förderung der Bekenntnisschulen als Wiedergutmachung für die 1939 verfügte Schließung der konfessionellen Schulen; Berücksichtigung der besonderen Funktion von Bekenntnisschulen im Hinblick auf Art. 7 V GG und die Wahlrechte von Eltern und Schülern; Berücksichtigung der besonderen historischen Rolle und Begrenzung der Haushaltsausgaben (fiskalische Gründe)." Dem Gesetzgeber gehe es daher "insgesamt nicht" um eine Bevorzugung wegen der inhaltlichen Ausrichtung.
Nach dieser erstaunlichen "Begründung" folgt die Erklärung, es liege aber ein Verstoß gegen Art. 7 IV i. V. m. Art. 3 I GG vor. Alle Ersatzschulen müssten nach Maßgabe des Gleichheitssatzes behandelt werden, wobei aber weite Gestaltungsfreiheit bestehe. Zulässig sei es etwa, eine höhere Förderung wegen eines Mehraufwands im Hinblick auf ein besonderes pädagogisches Konzept zu gewähren. Die im Streitfall geltend gemachten Differenzierungsgründe könnten die "krasse Sonderbehandlung" der Klägerin nicht rechtfertigen. Dazu wird u.a. ausgeführt, die unterschiedliche Förderhöhe dürfe die gering geförderten Ersatzschulen nicht zwingen, verfassungswidrig hohe Schulgelder zu erheben, die die Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern, bzw. die Lehrer zu gering zu besolden. Eine maßvolle besondere Förderung von Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen hält das Gericht aber deswegen für zulässig, weil sie das religiös-weltanschaulich neutrale öffentliche Schulwesen "in besonderer Weise ergänzen".