Das Gericht erörtert bei Art. 137 V 2 WRV im Rahmen des Erfordernisses der Gewähr der Dauer den Begriff der "Verfassung" der RG. Es gehe um deren tatsächlichen Gesamtzustand (Mitgliederzahl, Mindestbestandszeit, Finanzausstattung, Intensität des religiösen Lebens) in einer Gesamteinschätzung. Auf die Organisation als eingetragener Verein komme es nicht besonders an. Das Merkmal der Gewähr der Dauer sei im Streitfall anzuerkennen.
Wichtig ist dann die Darlegung der Ansicht des Senats, der Körperschaftsstatus sei ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Die Eigenständigkeit solle unterstützt werden. Das bedeute die Freiheit von staatlicher Einflussnahme oder gar Bevormundung. Die korporierten RG nähmen keine Staatsaufgaben wahr. Betont wird auch das allgemeine Erfordernis der Rechtstreue. Allerdings stelle nicht jeder einzelne Verstoß gegen Recht und Gesetz die Gewähr rechtstreuen Verhaltens in Frage. Zur Problematik, dass viele Religionen im unausweichlichen Konfliktfall darauf bestehen, den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den Geboten des Rechts, vertritt der Senat folgende Ansicht: Solche Vorbehalte seien auch von manchen alt- und neukorporierten Religionsgemeinschaften bekannt. Sie stünden aber "der Verleihung dieses Status jedenfalls so lange nicht im Wege, als die Religionsgemeinschaft im Grundsatz bereit ist, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen."
Die Verleihung des Status einer Körperschaft binde sie an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person. Beim Schutz der Kinder sei das Kindeswohl Richtpunkt des staatlichen Schutzauftrags. Der Staat müsse den Einzelnen und die religiösen Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen schützen (BVerfGE 93, 1 <16>).
Interessant ist folgender Passus: "Das Grundgesetz verbietet die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität und Parität unangetastet bleiben." Von Bedeutung für den Körperschaftsstatus sei nicht der Glaube, sondern das Verhalten. Der Staat sei aber nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist.
Wichtig ist auch folgender Passus: "Die in Art. 20 GG niedergelegten Grundprinzipien und die Grundsätze des Religions- und Staatskirchenrechts sind schon ihrer Herkunft und ihrem Inhalt nach Strukturvorgaben staatlicher Ordnung. Nur als solche verdienen sie Schutz. Sie enthalten keine Vorgaben für die Binnenstruktur einer Religionsgemeinschaft (wird ausgeführt). Eine "theokratische Herrschaftsordnung" dürfe aber nicht propagiert werden.
Die Prüfung der Einhaltung der fundamentalen Verfassungsprinzipien einschließlich der Grundrechte Dritter setze eine komplexe Prognose unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Elementen voraus. Bloß punktuelle Defizite stellten die geforderte Gewähr nicht in Frage.
Sorgfältig setzt sich der Senat mit der Forderung nach zusätzlicher Staatsloyalität auseinander, die vor und nach dem Urteil Gegenstand von zahlreichen teils erbitterten juristischen Auseinandersetzungen war. Mit der Religionsfreiheit der RG sei eine Forderung nach Loyalität über die Rechtstreue im obigen Sinn hinaus nicht vereinbar. Der Grundrechtsträger muss sein Handeln laut BVerfG nicht an den Interessen des Staates orientieren. Der Begriff der Loyalität sei auch kaum zu handhaben. Wörtlich:
" ‚Loyalität‘ " ist ein vager Begriff, der außerordentlich viele Deutungsmöglichkeiten eröffnet bis hin zu der Erwartung, die Religionsgemeinschaft müsse sich bestimmte Staatsziele zu Eigen machen oder sich als Sachwalter des Staates verstehen. Der Begriff zielt nämlich auch auf eine innere Disposition, auf eine Gesinnung, und nicht nur auf ein äußeres Verhalten. Damit gefährdet er nicht nur die Rechtssicherheit, sondern führt auch in eine Annäherung von Religionsgemeinschaft und Staat, die das Staatskirchenrecht des Grundgesetzes weder verlangt noch billigt."
Nach dem GG könne es nicht Ziel des Körperschaftsstatus sein, eine Religionsgemeinschaft durch Privilegien zur Kooperation mit dem Staat anzuhalten. Die Annahme von Kooperationsangeboten sei Sache des religiösen Selbstverständnisses.
"Dass das Grundgesetz Religionsunterricht und Anstaltsseelsorge im Grundsatz allen Religionsgemeinschaften zugänglich macht, zeigt aber, dass es Vergünstigungen und Mitwirkungschancen nicht schematisch danach zuweist, in welcher Rechtsform eine Religionsgemeinschaft organisiert ist. Einen Automatismus zwischen dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Vergünstigungen, die nicht bereits mit diesem Status selbst gewährleistet sind ("Privilegien"), gibt es nicht."
Konkret zur Problematik der Zeugen Jehovas (ZJ) äußert sich der Senat wie folgt: Dass die Zeugen Jehovas jedes politische System und somit auch unsere Verfassungsordnung ablehnten, spiele keine Rolle. Es genüge, dass sie tatsächlich den Staat des Grundgesetzes wie andere "obrigkeitliche Gewalten" als von Gott geduldete Übergangsordnung anerkennen. Die Enthaltsamkeit gegenüber staatlichen Wahlen betreffe das Demokratieprinzip nicht inhaltlich. Die Bf. habe einen apolitischen Entwurf und strebe keine andere Staatsform an. Auch gebe es keine Wahlpflicht.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr empfohlenen Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder austrittswillige Mitglieder zwangsweise oder mit vom Grundgesetz missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft festhält und damit dem staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte beeinträchtigt, hielt das BVerfG für unzureichend geklärt. Bei einer erneuten fachgerichtlichen Prüfung des Verleihungsanspruchs werde insbesondere zu klären sein, ob die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung des Körperschaftsstatus entgegenstehen.
(Diese Fragen wurden mittlerweile zugunsten der ZJ gerichtlich geklärt. 2006 wurden die ZJ in Berlin gem. Art 137 V 2 WRV als Körperschaft anerkannt.)