Grundrechtsschranken

I. Allgemeine Einordnung

Das Problem der Schranken (Grenzen) von Grundrechten ist für die Rechtspraxis und insbesondere auch für die individuelle Religionsfreiheit von enormer Bedeutung. In der Grundrechtsdogmatik (s. dort), d. h. der juristisch-systematischen Behandlung der grundrechtlichen Fragestellungen, geht es zunächst darum, den Schutzbereich des jeweils in Frage kommenden Grundrechts festzustellen, d. h. den genauen Gegenstand des geschützten Rechtsguts, anders ausgedrückt: seinen abstrakten Geltungsbereich. Beispiel: Wird ein religiös motiviertes Verteilen von Handzetteln in einer Fußgängerzone überhaupt von der Religionsfreiheit, hier speziell der Religionsausübungsfreiheit, erfasst (streitig)? Ist das der Fall und liegt auch eine rechtserhebliche tatsächliche Beeinträchtigung (und sei es mittelbar) vor, d. h. ein Grundrechtseingriff (z. B. in Form eines staatlichen Verbots, so tritt das Problem der G. auf. Jedes Recht, dessen Gebrauch sich nach außen hin auswirken kann, muss in einem konkret festzustellenden Umfang zu Gunsten der Rechte Anderer oder der Erfordernisse der Allgemeinheit einschränkbar sein. Ob und wie das im Einzelnen zu begründen ist, d. h., ob der Eingriff in das Grundrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, beantwortet die Lehre von den G. Vielfach sind bei der „Schrankenfrage“ schwierige Überlegungen zur Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter anzustellen, worauf hier nur allgemein hingewiesen sei. Einige Stichworte: Sieht das GG selbst ausdrückliche abstrakte Schranken vor? Bedarf der Eingriff einer gesetzlichen Grundlage (Gesetzesvorbehalt; Regelfall)? Ist das Eingriffsziel zulässig? Ist der Eingriff verhältnismäßig? Ist ein Ausgleich mit Rechten Anderer oder entgegenstehenden Verfassungsgütern herzustellen?

II. Schranken der Religionsfreiheit

1. Im Bereich der Religionsfreiheit ist die Schrankenfrage besonders heikel. Daher kommen auch die Gerichte bei der Anwendung der Grundrechte aus Art. 4 I, II GG auch bei gleichen Sachverhalten oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Beurteilung der Schrankenfrage wirkte sich nicht selten zu Lasten kleinerer Religionsgemeinschaften und weltanschaulicher Vereinigungen aus (s. „Sektenproblematik“). Ein beachtlicher Grund dürfte zum einen eine zumindest nicht  eingestandene Voreingenommenheit eines bisher erheblichen Teils der Richterschaft und der überwiegend konservativen Juristen überhaupt sein, die ganz speziell und auffällig im religiös-weltanschaulichen Bereich festzustellen ist (vgl. näher unter Religionsfreiheit).

2. Ein weiterer wichtiger Grund ist jedenfalls das Fehlen eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts bzw. einer ausdrücklichen Schrankenregelung bei Art. 4 I, II GG, während bezüglich der Kriegsdienstverweigerung (einem Sonderfall der Gewissensfreiheit) Art. 4 III 2 GG ausdrücklich auf ein Bundesgesetz verweist. Daher wurde Art. 4 I, II GG bis vor einiger Zeit einhellig oder doch meist als „schrankenloses“ bzw. „vorbehaltloses“ Grundrecht bezeichnet. Das Fehlen einer förmlichen Schranke führte bisher zur Anwendung der Lehre von den verfassungsunmittelbaren Schranken, d.  h., dass unter bestimmten Voraussetzungen gegenläufige (kollidierende) Vorschriften bzw. Prinzipien des GG den Vorrang erhalten können.[1] In ständiger Rechtsprechung judiziert das BVerfG seit 1970: "Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen."[2] Das Fehlen des Gesetzesvorbehalts war ursprünglich als Verstärkung der Freiheitsgarantie gedacht. Es kann sich aber, wie die Vielzahl der von Gerichten aufgefundenen verfassungsgeschützten Rechtsgüter zur Rechtfertigung von Einschränkungen zeigt, leicht ins Gegenteil verkehren.[3]

3. Seit längerem  vertritt eine sehr starke Literaturmeinung die gut begründbare Ansicht , die in das GG übernommene Bestimmung des Art. 136 I WRV/140 GG, die staatsbürgerliche Rechte und Religionsfreiheit betrifft, fungiere als allgemeiner Gesetzesvorbehalt zumindest bei der Religionsausübungsfreiheit. Beide Theorien führen zu ähnlichen Ergebnissen. Die  Lösung über Art. 136 I WRV erscheint aber juristisch ehrlicher. Eine jeweils einzelfallbezogen sorgfältige Güterabwägung statt pauschaliert-allgemeiner Verfassungserwägungen zu den Grund.rechtsschranken würde r-w Diskriminierungen wohl besser vermeiden helfen. Die den Schrankenvorbehalt des Art. 136 I WRV in Anlehnung an das BVerfG ablehnende Lehre arbeitet hartnäckig mit sehr diffizilen theoretischen Argumenten, obwohl die praktischen Ergebnisse ähnlich sind und die traditionelle Lehre von der „Schrankenlosigkeit“ entgegen ihrer Intention sogar zu stärkeren Einschränkungen führt. Demgegenüber spricht auch die klarere Handhabbarkeit für Art. 136 I WRV. Nach einer sehr umfangreichen Fachdiskussion, in der sich auch das BVerwG versuchsweise für Art. 136 I WRV ausgesprochen hat[4], muss man einräumen, dass beide Ansichten gut vertretbar sind. Soweit sich die Vertreter der Vorbehaltlosigkeit auf entstehungsgeschichtliche Argumente stützen (Fortfall des Art. 135 WRV), ist dem entgegenzuhalten, dass die sog. historische Auslegung besonders bei alten Normen im Verhältnis zu den anderen Auslegungsmethoden nur Hilfsargumente erschließt. Stets geht es um eine aktuell sinnvolle und möglichst praktikable Rechtsanwendung. Daher überzeugt es nicht, ohne Not eine Auslegung zu wählen, die unsicherer ist und daher das Recht gefährdet.

Gewissensfreiheit; Glaubensfreiheit; Grundrechte; Grundrechtsdogmatik; Religionsausübungsfreiheit; Weltanschauungsfreiheit; Religionsverfassungsrecht; Sekten.

Literatur:

  • BVerfGE 28, 243, 260 f. = NJW 1970, 1729 (Formel zu den Schr.anken schrankenloser Grundre.chte).
  • Classen, Claus Dieter: Religio.nsrecht, 3. A. 2021, S. 106 ff. (Mittellösung).
  • Czermak, Gerhard: Religions- und Weltanscha.uungsrecht, 2. A. 2018, S. 70 f. mit Nachw.
  • Fehlau, Meinhard: Die Schra.nken der freien Religionsausübung, JuS 1993, 441-447.
  • Heinig, Hans Michael: Religions- und Weltanschauungsfreiheit, in: HSKR 3. A. 2020, S. 595 ff.
  • Muckel Stefan, in: Friauf/Höfling, GG (BerlKomm), Rn 47 ff. zu Art. 4 GG.


  • [1] Davon zu unterscheiden ist die frühere Lehre von den verfassungsimmanenten Schranken, die heute allgemein zu Recht abgelehnt wird.
  • [2] BVerfGE 28, 243, 260 f.
  • [3] so z. B. E.-W. Böckenförde NJW 2001, 723/724; krit. schon Fehlau JuS 1993, 441/443; auch Czermak und Muckel a.a.O., jeweils mit Beispielen.
  • [4] BVerwGE 112,227/231 f. (2000).

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