Religionsausübungsfreiheit

I. Klassischer Umfang

Art. 4 II GG lautet: "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." Die bisher im Anschluss an das BVerfG h. M. sieht darin zusammen mit der Garantie der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Abs. I eine umfassende Garantie. Die R. umfasst jedenfalls Kulthandlungen wie Gottesdienste und Prozessionen, aber auch r-w Feiern und Gebräuche einschließlich der Begräbnisform, das Tragen besonderer Kleidung oder Haartracht, die Befürwortung oder Ablehnung von Symbolen, die Frage religiöser Ernährungsvorschriften, Einhaltung von Feiertagen usw. Im Einzelnen ist die Abgrenzung dieses Schutzbereichs von dem der Gewissensfreiheit fraglich, etwa bei der Verweigerung religiös verbotener Arbeiten. Wenn das Grundrecht von einem Kollektiv in Anspruch genommen werden soll, ist Voraussetzung, dass eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinn des GG vorliegt (s. "Religion" und "Weltanschauung").

II. Exzessive Ausweitung

Schon hier zeigt sich das Grundproblem der ständigen Formel des BVerfG, wonach Art. 4 I, II GG das "Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten (Hervorh. Cz) an den Lehren seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln", umfasst.[1] Denn je nach dem r-w Selbstverständnis gibt es fast kein Handeln oder Nichthandeln, das man nicht r-w motivieren, d. h. begründen kann. Ein so weiter Schutzbereich "des" Grundrechts kann schon unnötige Schwierigkeiten bei der Feststellung des Selbstverständnisses und der Ernsthaftigkeit der r-w Motivation mit sich bringen. Vor allem treten dann gehäuft die Fragen der Grundrechtsschranken auf, da Art. 4 I, II keinen förmlichen Gesetzesvorbehalt kennt. Eine saubere Begründung der häufig notwendigen Einschränkungen (aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Denkmalschutzes, des Direktionsrechts des Arbeitgebers usw., allgemein der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung") stellt dann aber oft ein echtes Problem dar.

III. Der Lumpensammlerfall als juristische Fehlleistung

Auslöser dieser eigenartigen Rechtsentwicklung war der äußerst folgenreiche sog. Lumpensammlerfall.[2] Es gab 1965 Kanzelabkündigungen und Pressehinweise zu Gunsten einer bundesweiten "Aktion Rumpelkammer", deren Erlös der Dritten Welt zugutekommen sollte. Eine dadurch bereits erheblich geschädigte Rohstoffhandlung erreichte zivilrechtlich ein Sammlungsverbot, was zu der berühmten Entscheidung von 1968 führte. Das BVerfG vertrat die extrem weite Auffassung, Art. 4 I, II stehe nicht nur Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften selbst zu, sondern auch solchen Vereinigungen, die sich nur die teilweise Pflege des r-w Lebens zum Ziel gesetzt haben. Nur deshalb konnte die kath. Landjugend überhaupt Verfassungsbeschwerde erheben. Diese Fehlkonstruktion kommt auch allen religiösen karitativen Vereinigungen zugute, wenn sie eine ausreichende institutionelle Verbindung mit der Kirche (dem "eigentlichen" Grundrechtsträger) aufweisen. Darüber hinaus hat die Entscheidung die R. (Art. 4 II GG) auch auf bloße religiöse Unterstützungshandlungen wie Kanzelwerbung und andere Äußerungen des r-w Lebens über Kulthandlungen und Gebräuche hinaus erstreckt. Diese Auffassung führt nicht nur zur Verschärfung der Schrankenproblematik (s. o.), sondern war auch Grundlage für weitere Entscheidungen, die eine zusätzliche Absonderung des Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich zur Folge hatten. Diese wird freilich seit langem auch von kirchlich orientierten Autoren kritisiert.

IV. Rückkehr zur bloßen Kultfreiheit

Seit Langem mehren sich die Stimmen, die die extrem weite Ausdehnung der R. für verfehlt halten und eine Rückkehr zur bloßen Kultfreiheit befürworten. Das entspräche nicht nur der historischen Entwicklung, sondern auch im Parlamentarischen Rat war nur von kultischen Handlungen die Rede. Eine solche gut begründbare Änderung der Verfassungsauslegung würde viele Probleme erübrigen. Das nach außen hin religionsneutrale Verhalten nur deswegen einem besonderen Schutz zu unterstellen, weil es religiös motiviert ist, mag nicht einleuchten. Diesen Erkenntnissen zu folgen, die mehr im Einklang mit den Regeln der juristischen Argumentation stünden als die bisherige Handhabung, wäre freilich derzeit eine juristische Sensation.

V. Kein Erfordernis der Kulturadäquanz

Zur Bestimmung des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit, d.h. der Frage, ob das Grundrecht einschlägig ist (s. oben I), hat man in der Nachkriegszeit oft darauf abgestellt, ob eine bestimmte kulturfremde Religionsausübung vom Grundrecht von vornherein ausgeschlossen sein soll. Diese Ansicht wird heute zu Recht als inakzeptabel angesehen (s. dazu unter Religionsfreiheit).

V. Schrankenfrage

Die Frage der Schranken des Grundrechts aus Art. 4 I, II GG (Gewissensfreiheit gesondert) bzw. der verschiedenen Grundrechtsaspekte ist bei der Religionsausübungsfreiheit von besonderer Bedeutung, da es sich um die Freiheit äußerer Betätigung handelt im Gegensatz zum Schutz des Innenbereichs, der nach hiesiger Ansicht als Freiheit von staatlicher Beeinflussung (Glaubensfreiheit) nicht einschränkbar ist.

>>  Arbeitsrecht; Beschneidung; Gewissensfreiheit; Grundrechtsschranken; Immissionsschutz; Kopftuch; Weltanschauungsrecht; Schächtverbot; Schutzbereich; Unterrichtsbefreiung.

Ausführlicher zum Ganzen: G. Czermak, in: Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht (Lehrbuch), 2. A. 2018, § 7 VI. S. 69-71)

Literatur:

  • BVerfGE 12,1 = NJW 1961,211, 8.11.1960 (Tabak-Fall); Aufgabe der Kulturadäquanzklausel.
  • BVerfGE 24,236 =  NJW 1969, 31, U. v. 16.10.1968 (Lumpensammlerfall = Aktion Rumpelkammer).
  • BVerfGE 41,29/50 = NJW 1976,947, 17.12.1975 (betr. Christl. Gemeinschaftsschule in BW: Ablehnung der Kulturadäquanzforderung).

  • Fischer, Kristian/Groß, Thomas: Die Schrankendogmatik der Religionsfreiheit, DÖV 2003,932-939.
  • Hense, Ansgar: Glockenläuten und Uhrenschlag, Berlin 1998, S. 206 mit Fn 85, 209, 215 ff.
  • Muckel, Stefan, in: Friauf/Höfling, GG, Rn 3-5 und 28 ff. zu Art. 4 GG.
  • Wieland, Joachim, Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften, in: Der Staat 1986,321/332 f., 342 ff.

  • [1] BVerfGE 24,236/245; 32, 98/106; 33,23/28; 41,29/49 und st. Rspr.
  • [2] BVerfGE 24, 236 (Lumpensammler).

© Gerhard Czermak / ifw (2017/2024)