Der blinde Fleck des deutschen Rechtssystems

Der Aufsatz, der hier vorab zum 99. Geburtstag des demokratischen Verfassungsstaats am 14. August 2018 veröffentlicht wurde, erscheint regulär in der Herbstausgabe der Philosophie-Zeitschrift Aufklärung und Kritik 4/2018 (Hinweis zur Zitierung: Die Seitenzahlen des Sonderdrucks entsprechen denen der A&K-Herbstausgabe).

Dr. Michael Schmidt-Salomon (Giordano-Bruno-Stiftung)

Der blinde Fleck des deutschen Rechtssystem.s
Über die Missachtung des Gebots der weltanschaulichen Neutral.ität[1]

"Nichts ist beständiger als der Wandel."[2] Darwins berühmtes Wort trifft, soweit wir wissen, auf alle Phänomene im Universum zu, es gilt sowohl für lebende als auch für tote Materie, für den Aufstieg und Untergang biologischer Arten wie menschlicher Zivilisationen – und es gilt nicht zuletzt auch für die weltanschauliche Verfasstheit moderner Gesellschaften.

In Deutschland sind wir in den letzten Jahrzehnten Zeugen eines historisch einmaligen Säkularisierungs- und Pluralisierungsprozesses geworden. Die empirischen Daten, die die Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid) vorgelegt hat,[3] sprechen in diesem Zusammenhang eine deutliche Sprache: Von 1870 bis 1970 war Deutschland noch eine weitgehend homogene christliche Gesellschaft, in der über 90 Prozent der Bevölkerung entweder der katholischen oder der evangelischen Kirche angehörten. Tatsächlich ging der Anteil der Kirchenmitglieder auf dem Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 100 Jahren nur um magere 6 Prozentpunkte zurück, von 98,6 Prozent im Jahr 1871 über 95 Prozent im Jahr 1939 (also in der Hochphase des Nationalsozialismus!) auf 93,6 Prozent im Mai 1970.

Danach aber, in den letzten knapp 50 Jahren, sind die weltanschaulichen Verhältnisse gewaltig ins Wanken geraten: Der Anteil der Katholiken und Protestanten ist seither um fast 40 Prozentpunkte geschrumpft – von 93,6 Prozent im Jahr 1970 auf 55 Prozent im Jahr 2016. Gleichzeitig hat sich der Bevölkerungsanteil der konfess.ionsfreien Menschen nahezu verzehnfacht, nämlich von 3,9 Prozent im Jahr 1970 auf 36,2 Prozent Ende 2016[4] – und dieser Effekt ist keineswegs maßgeblich auf die Wiedervereinigung mit dem "gottlosen Osten" zurückzuführen, der den Anteil der Konfess.ionsfreien in Gesamtdeutschland gerade einmal um etwa 10 Prozentpunkte erhöht hat.

Mit einem Bevölkerungsanteil von über 36 Prozent leben heute deutlich mehr konfesskonfessionsfreieionsfreie Menschen in Deutschland als Katholiken (28,5 Prozent) oder Protestanten (26,5 Prozent).[5] Hinzu kommen noch rund 4,9 Prozent konfessionsgebundene Muslime sowie 3,9 Prozent Mitglieder sonstiger Religionsgereligionsgemeinschaftenmeinschaften (u.a. der orthodoxen Kirchen, der Freikirchen, des Judentums, des Hinduismus und Buddhismus). Man sieht: Die Zivilgesellschaft ist im historischen Vergleich sehr viel heterogener geworden – doch im deutschen Rechtssystem ist der gewaltige weltanschauliche Wandel, der in den letzten Jahrzehnten stattgefunden hat, bislang kaum angekommen.

Gewiss: Es hat die "Große Strafrechtsreform" gegeben, in deren Zuge einige christliche Sittlichkeitsvorstellungen aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurden, etwa der alte Kuppelei-Paragraph 180 StGB. Später wurde auch der christlich inspirierte Anti-Schwulenparagraph 175 StGB gestrichen und seit Oktober 2017 dürfen homosexuelle Menschen in Deutschland endlich auch offiziell heiraten (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017).

Doch so erfreulich diese Entwicklungen sind, sie überdecken keineswegs die Tatsache, dass sich das deutsche Rechtssystem noch immer in einer bedenklichen weltanschaulichen Schieflage befindet. Je genauer man hinschaut, desto klarer zeigt sich nämlich, dass viele Gesetze des Staates noch immer auf christlichen Überzeugungen beruhen. Noch immer bestimmen sie das Leben der Bürgerinnen und Bürger von der Wiege bis zur Bahre, ja sogar darüber hinaus, nämlich vom Embryonembryonenschutzenschutz bis zum Friedhofszwang.

In der historischen Betrachtung ist dieser christliche Bias verständlich. Denn viele Rechtsnormen sind in einer Zeit entstanden, in der die überwältigende Mehrheit der Deutschen noch christlichen Vorstellungen anhing. Vor dem homogenen Hintergrund einer christlich geprägten Gesellschaft fiel den meisten Rechtsexpertinnen und -experten offenbar gar nicht auf, dass weder die Gesetze des Staates noch ihre juristische Ausl.egung dem Gebot der weltanschaulichen Neutraneutralitätlität genügten. Daher spreche ich in diesem Zusammenhang auch von einem "blinden Fleck des deutschen Rechtssystems", der wohl erst jetzt im Kontrast zu einer weitgehend säkularisierten, entchristlichten, weltanschaulich pluralen Gesellschaft als solcher erkannt – und, wie ich hoffe, auch korrigiert – werden kann.

Hierzu ist es allerdings notwendig, das deutsche Rechtssystem unter dem Blickwinkel des Neutralitätsgebots auf den Prüfstand zu stellen – was eine wahre Herkulesaufgabe ist, die viele unterschiedliche Rechtsgebiete betrifft. Schon allein die Nennung der unzähligen Gesetze und Verordnungen, die gegen das Gebot der weltanschaulichen Neut.ralität verstoßen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Im nachfolgenden Überblick konzentriere ich mich daher auf einige wenige Beispiele, die anhand des Lebenszyklus eines Menschen strukturiert sind.[6] Auf diese Weise möchte ich illustrieren, dass wir buchstäblich lebenslänglich von Rechtsnormen begleitet werden, die weltanschaulich nicht neutral gehalten sind.

Bevor wir mit unserer kleinen "Rechts-Expedition von der Wiege bis zur Bahre" beginnen, noch eine kurze rechtsphilosophische Anmerkung, die mir wichtig zu sein scheint, um die Problematik der nachfolgend behandelten gesetzlichen Bestimmungen korrekt einzuschätzen. Hierzu sollte man wissen:
1. Im liberalen Rechtsstaat ist nicht die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger begründungsbedürftig, sondern jegliche Einschränkung ihrer Freiheit. 2. Der Gesetzgeber darf nur dann in bürgerliche Freiheiten eingreifen, wenn er hierfür eine rationale, evidenzbasierte, weltanschaulich neutrale Begründung vorlegen kann.[7]

"Rational" heißt dabei, dass die Einzelnorm rechtsdogmatisch widerspruchsfrei aus der Verfassung abgeleitet werden kann, "evidenzbasiert" meint, dass der Gesetzgeber die empirischen Fakten berücksichtigt hat, die einem juristischen Sachverhalt zugrunde liegen, und "weltanschaulich neutral" bedeutet, dass der Staat keine religiösen oder weltanschaulichen Positionen privilegieren oder diskriminieren darf, da dies nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot der Verfassung (Art. 3 Abs. 3 GG), sondern sogar gegen das oberste Verfassungsgebot, nämlich den Schutz der Mensch.enwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), verstoßen würde. Denn: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt – nicht etwa der Staat oder eine wie auch immer geartete Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

Teil 1: Von der Wiege bis zur Bahre (und darüber hinaus) – Lebenspraktische Folgen der Missachtung des Neutralitätsgebotes

1. Vor der Geburt

Wenn wir die fundamentalen Kriterien einer rationalen, evidenzbasierten und weltanschaulich neutralen Begründung an die deutschen Bestimmungen zum Emb.ryonenschutz (ESchG) und Schwangerschaft.sabbruch (§§ 218-219b StGB) anlegen, zeigt sich schnell, dass diese einer kritischen Prüfung nicht standhalten können. Denn sie verstoßen erstens gegen fundamentale Grundgrundrechterechte, ignorieren zweitens die empirische Faktenlage und verpflichten drittens alle Bürgerinnen und Bürger auf die Wertehaltungen einer religiösen Minderheit, was dem weltanschaulich neutralen Staat zwingend verboten ist.

Diese dreifache Verfehlung der deutschen Gesetze zum Embryone.nschutz und Schwangerschaftsab.bruch zeigt sich besonders deutlich an der Formulierung von § 219 StGB (Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage). Denn dieser Paragraph offenbart wie kaum ein anderer die weltanschaulich-religiösen Grundlagen, auf denen die jeweiligen Strafbestimmungen beruhen. So heißt es in § 219 Abs. 1 StGB zum Ziel der "Schwangerschaftskonfliktberatung", es müsse der Frau bewusst sein, "dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerscschwangerschaftsabbruchhaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt."

Diese Formulierung, die, wie gesagt, den Kerngedanken der deutschen Gesetzgebung zum Embryone.nschutz und Schwangersch.aftsabbruch offenbart, enthält einige schwerwiegende Defizite. Denn der Staat maßt sich hier an, die "zumutbare Opfergrenze" für die betroffenen Frauen festzulegen, wobei er als Anwalt des "ungeborenen Lebens" keinerlei Differenzierungen zwischen empfindungsunfähigen Embryonen und potenziell leidensfähigen Föten vornimmt, sondern unzulässig generalisierend von einem "Kind" spricht, das angeblich "in jedem Stadium der Schwangerschaft", also ab der Einnistung der befruchteten Eizelle, "ein eigenes Recht auf Leben hat", welches gegen das Selbstbestimmungsrecht der Frau ins Feld geführt wird.

Was ist dazu aus einer rationalen, evidenzbasierten, weltanschaulich neutralen Perspektive zu sagen, sprich: aus jener Perspektive, die der Gesetzgeber eigentlich einnehmen müsste? Zunächst einmal ist klar, dass das menschliche Leben biologisch mit der Verschmelzung von Samen- und Eizelle beginnt. Ebenso klar ist aber auch, dass wir es zu diesem Zeitpunkt keineswegs mit menschlichen Personen im empirischen Sinne zu tun haben. Denn unter "Personen" verstehen wir "Lebewesen mit Ich-Bewusstsein" und einer zumindest rudimentären Fähigkeit zur "Antizipation der Zukunft", woraus sich ihr "personales Lebensinteresse" speist, worauf juristisch wiederum ihr "Recht auf Leben" gründet.

Über solche personalen Eigenschaften verfügen Embryonen selbstverständlich nicht.[8] Embryonen sind nicht einmal leidensfähig, sie haben daher auch keinerlei "Interessen", die in einem Konflikt ethisch oder gar juristisch berücksichtigt werden könnten. Erst mit der 20. Schwangerschaftswoche beginnt die Entwicklung der Großhirnrinde, so dass wir es ab einer bestimmten Entwicklungsstufe des Fötus (nicht des Embryos!) mit einem empfindungsfähigen Lebewesen zu tun haben, dessen "Interessen" zu beachten sind.

Allerdings sind auch Föten weder empirische Personen mit Ich-Bewusstsein noch Rechtspersonen mit eigenen Rechtsinteressen. Allgemein akzeptiert ist die Regelung, Individuen ab ihrer Geburt als Rechtspersonen zu betrachten. Zwar ist auch der Säugling noch keine Person mit Ich-Bewusstsein, aber die Geburt bildet eine sinnvolle "natürliche Grenze", um dem Individuum personale Rechte einzuräumen. Dies entspricht auch Artikel 1 der UN-Menschenrechtserklärung, in der es heißt, dass alle Menschen "frei und gleich an Würde und Rechten geboren" sind. Aus gutem Grund steht hier nicht, dass sie mit Würde und Rechten "gezeugt" sind! Die Behauptung einiger "Lebensschützer", die MenschMenschenrechteenrechte würden bereits für Embryonen gelten, ist also widersinnig.

Der Gesetzgeber kann zwar mit rationalen, evidenzbasierten, weltanschaulich neutralen Gründen verfügen, dass Spätabtreibungen nur in Ausnahmefällen zulässig sind, um entwickelten Föten Leid zu ersparen. Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor, wenn der Staat bewusstseins- und empfindungsunfähigen Embryonen "ein eigenes Recht auf Leben" einräumt und dieses vermeintliche "Recht" gegen die Selbstbestimmungsrechte der Frauen ausspielt. Der zugrundeliegende empirische, ethische und rechtsphilosophische Sachverhalt ist in dieser Hinsicht klar und eindeutig zu fassen. Gegenteilige Auffassungen beruhen auf spezifischen religiös-weltanschaulichen Vorannahmen, etwa auf dem erst 1869 (!) verkündeten Dogma der "Simultanbeseelung". Solche "Beseelungskonzepte" sind zwar denkmöglich, aber sie sind weder rational noch evidenzbasiert noch weltanschaulich neutral – weshalb sie vom Gesetzgeber unter gar keinen Umständen herangezogen werden dürfen, um bürgerliche Freiheiten einzuschränken!

Damit ist selbstverständlich auch § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) obsolet, der derzeit wieder in der Debatte ist, weil die Gießener Ärztin Kristina Hänel auf Basis dieses Paragraphen erstinstanzlich verurteilt wurde, nachdem sie auf ihrer Website Informationen zum Schwangersch.aftsabbruch bereitgestellt hatte.[9] Mit welcher Begründung auch sollte ein liberaler Rechtsstaat frei zugängliche, öffentliche Informationen über entsprechende ärztliche Angebote unter Strafe stellen?! Tatsächlich ist dieser alte "Lebensborn-Paragraph" 219a StGB aus der Zeit des Nationalsozialismus nur ein weiterer Beleg für die juristisch unbegründete und somit verfassungswidrige Schikane des Staates gegenüber Frauen, die eine freie, selbstbestimmte Entscheidung treffen wollen.[10] Zudem verlangt § 219a StGB nichts anderes als einen bewussten Verstoß gegen die ärztliche Informationspflicht (§ 630c, § 630e BGB), mit der eigentlich die Selbstbestimmungsrechte der Patientinnen und Patienten gestärkt werden sollen.

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass Kristina Hänel zwar mutmaßlich gegen eine juristische Einzelnorm verstoßen hat, aber beim besten Willen nichts getan hat, wofür man sie in einem liberalen Verfassungsstaat rechtmäßig bestrafen könnte. Im Gegenteil: Sie ist ihrem beruflichen Ethos gefolgt, das nun einmal verlangt, Patientinnen vollumfänglich aufzuklären.[11] Genau dies, und nichts anderes, sollte man von einer verantwortungsbewussten Ärztin erwarten!

Um den Skandal der geltenden Gesetzgebung richtig einschätzen zu können, ist es hilfreich, sich zwei weitere Aspekte des Themas ins Bewusstsein zu rufen, die in der öffentlichen Debatte meist unter den Tisch fallen.

Punkt eins: Etwa die Hälfte der befruchteten Eizellen geht spontan wieder ab, was nur in knapp 20 Prozent der Fälle überhaupt bemerkt wird. Was, so muss man sich doch fragen, ist angesichts dieser Häufigkeit des natürlichen Aborts von einem Gesetzgeber zu halten, der die Folgen des künstlichen Aborts, also des Schwangerschaftsabbruchs, derart dramatisiert, dass er den betroffenen Frauen eine "zumutbare Opfergrenze" abverlangt?! (Christliche "Lebensschützer", die sich für die Ausdehnung dieser "Opfergrenze" einsetzen, sollten in diesem Zusammenhang vielleicht einmal die religiösen Konzepte überdenken, auf die sie sich berufen. Denn kann man wirklich ernsthaft an einen "Go.tt" glauben, der jeder befruchteten Eizelle zunächst eine "ewige Seele" einhaucht, um sie gleich darauf bei der Hälfte der Embryonen wieder "auszuhauchen"? Immerhin müsste man einem solchen "Got.t" nicht nur ein erstaunliches Maß an Unentschlossenheit zuschreiben, er wäre auch der mit Abstand "größte Abtreibungsarzt aller Zeiten"!)

Punkt zwei: Es lohnt sich, die obskure Begründung anzuschauen, die im 19. Jahrhundert zur Dogmatisierung des christlichen Konzepts der "Simultanbeseelung", also des "Eingießens des Geistes" im Moment der Befruchtung, geführt hat. Zuvor waren Theologen, Bischöfe und Päpste über Jahrhunderte hinweg von der alternativen Konzeption der "Sukzessivbeseelung" ausgegangen, wonach die "Seele" des Menschen erst am Ende des dritten Schwangerschaftsmonats voll ausgebildet ist, so dass Abtreibungen bis zu diesem Zeitpunkt religiös legitimiert werden konnten.

1854 jedoch verkündete Papst Pius IX. das Dogma der "Unbefleckten Empfängnis Mariens", woraufhin er offenkundig sehr unter dem Gedanken litt, dass die angeblich "sündenfrei" empfangene Gottesmutter jemals "vernunft- und seelenlose Materie" gewesen sein könnte. Also erhob Pius IX. im Jahre 1869 zu Ehren der "Heiligen Jungfrau Maria" die "Simultanbeseelung" zur verbindlichen "Glaubens-Wahrheit" – eine Entscheidung, über die man schmunzeln könnte, würde sie nicht noch heute die Gesetze des säkularen Staates bestimmen!

Dies wurde im Jahr 2011 deutlich, als der Deutsche Bundestag über die Zulässigkeit der PräimplantaPräimplantationsdiagnostiktionsdiagnostik (PID) beriet. Hierzu hatte die Ethikkommission der Giordano-Bruno-Stiftung ein umfassendes Gutachten erstellt, das für eine weitreichende Zulassung der PID plädierte.[12] Auf das Gutachten, das an sämtliche Bundestagsabgeordnete verschickt wurde, erhielten wir zahlreiche Reaktionen, die zeigten, dass viele Parlamentarier die PID aus rein religiösen Gründen, nämlich unter Berufung auf das sogenannte "christliche Menschenbild" ablehnten. Offenkundig war diesen hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der deutschen Politik überhaupt nicht bewusst, dass ihr privater Glaube an "beseelte Embryonen im Reagenzglas" beim besten Willen kein Grund sein kann, um andersdenkenden Menschen das Recht zu verwehren, mithilfe von PID die Chancen auf ein gesundes Kind zu erhöhen.

Fakt ist: Das deutsche Embryonenschutzgesetz, in das 2011 die Bestimmungen zur PID aufgenommen wurden (§ 3a ESchG), ist in seiner heutigen Fassung alles andere als weltanschaulich neutral. Es verstößt aus religiösen, d.h. nicht verallgemeinerungsfähigen und somit verfassungswidrigen Gründen gegen die Interessen vieler Bürgerinnen und Bürger – vor allem gegen die Interessen von Frauen, die auf künstliche Befruchtung angewiesen sind und ohne die Möglichkeit der PID einer sehr viel höheren Gefahr ausgesetzt sind, Fehlgeburten zu erleiden oder ein krankes Kind auszutragen. Es verstößt aber auch gegen die Interessen schwerstkranker Menschen, die durch das im ESchG verankerte Verbot der Verwendung embryonaler Stammzellen zu therapeutischen Zwecken deutlich geringere Chancen auf Heilung haben.

Überhaupt nicht betroffen sind kurioserweise diejenigen, die angeblich im Zentrum des Embryonenschutzgesetzes stehen, nämlich die Embryonen selbst, da sie keinerlei Interessen haben, die in irgendeiner Weise geschädigt werden könnten. (Die beliebte Argumentationsweise, von seinem erwachsenen Ich aus darauf zu schließen, dass man als Embryo ein Interesse am eigenen Überleben gehabt hätte, beruht auf einem Denkfehler. Denn es ist klar: Hätte meine Mutter "mich" als Embryo abgetrieben, wäre dies für "mich" kein Problem gewesen, da dieses "Ich", das Probleme hätte haben können, gar nicht erst entstanden wäre.)

An dieser Stelle ließe sich allenfalls (aber auch das ist keineswegs unproblematisch!) eine "indirekte Interessenverletzung" konstruieren, nämlich für den Fall, dass aus einem genetisch geschädigten Embryo ein Individuum hervorgegangen ist, welches seine eigene Nichtexistenz einem Leben mit extremen Schmerzen und Behinderungen vorziehen würde. Tatsächlich gab es in der Vergangenheit bereits einige solcher "Wrongful-life"-Prozesse, bei denen die Betroffenen Schadensersatz dafür einklagten, mit ihren schweren Behinderungen und Krankheiten überhaupt das Licht der Welt erblickt zu haben.[13] Wie man solche Klagen ethisch und juristisch beurteilen sollte, ist eine äußerst komplexe Frage, deren Beantwortung den Rahmen dieser Abhandlung sprengen würde.

2. Nach der Geburt

"Lasset die Kinder zu mir kommen!", heißt es im Neuen Testament.[14] Aber nicht nur das Christentum legt allergrößten Wert darauf, den Nachwuchs frühzeitig zu beeinflussen, in den allermeisten Religionen ist es üblich, die Kinder kurz nach ihrer Geburt durch ein entsprechendes Initiationsritual in die Glaubensgemeinschaft aufzunehmen. Diese Initiationsrituale können auf den ersten Blick harmlos sein wie die christliche Säuglingstaufe, sie können aber auch den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllen wie die im Judentum und Islislamam verbreitete, sowohl schmerzvolle als auch folgenreiche Amputation der Penisvorhaut.

Bekanntlich hat der Deutsche Bundestag diese besondere Form der religiös bedingten Körperverletzung und nachhaltigen Kindesschädigung mithilfe des § 1631d BGB (Beschneidung des männlichen Kindes) ausdrücklich legalisiert. Von seinem Wortlaut her ist dieser Paragraph zwar weltanschaulich neutral gehalten, sein Inhalt ist aber religiöser Natur – und er wäre ohne den massiven Druck der Religionsge.meinschaften wohl auch niemals zustande gekommen. Das zeigt der Blick auf seine Entstehungsgeschichte im Nachgang zum Urteil des Kölner Landgerichts vom 7.5.2012 (Az. 151 Ns 169/11).

In der Konsequenz haben wir nun einen Paragraphen in der deutschen Rechtsordnung, der schon auf den ersten Blick gegen fundamentale Grundre.chte verstößt – und zwar nicht nur gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG), sondern auch gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 GG), ist doch die Genitalverstümmelung bei Mädchen nach § 226a StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien) strengstens verboten, bei Jungen jedoch nach § 1631d BGB ausdrücklich erlaubt! Da zu diesem Thema bereits viel Substanzielles geschrieben wurde,[15] kann ich an dieser Stelle auf eine ausführlichere Erörterung verzichten.

Beschäftigen wir uns stattdessen mit den indirekten, nicht-körperlichen Folgen religiöser Initiationsrituale. Wie gesagt: Das Ritual der Säuglingstaufe ist vergleichsweise harmlos (schließlich laufen die Getauften nicht ein Leben lang mit nassen Haaren herum), aber das bedeutet keineswegs, dass die Taufe nicht doch bemerkenswerte Langzeitfolgen nach sich ziehen würde. Denn kaum ist das Weihwasser auf dem Kopf des Säuglings gelandet, schon ist er oder sie Mitglied nicht bloß einer Glaubens-, sondern auch einer Steuergemeinschaft – und zwar selbst dann, wenn die betreffende Person nach der Taufe niemals wieder eine Kirche betritt, ja sogar, wenn ihr persönlich überhaupt nicht bekannt ist, dass sie jemals getauft wurde.

Welch absonderliche Blüten dies treiben kann, zeigt ein Fall, den das Institut für Weltanschaweltanschauungsrechtuungsrecht (ifw) derzeit betreut.[16]

Frau X wurde 1953 kurz nach ihrer Geburt in der DDR getauft. Ihre Eltern traten wenige Jahre später aus der Kirche aus, worüber aber zuhause offenkundig nicht gesprochen wurde, sodass Frau X keinerlei Kenntnis von ihrer Taufe hatte. Sie verstand sich selbst als konfessions.los und wurde so auch über Jahrzehnte in den amtlichen Unterlagen geführt. 2011 jedoch übersandte ihr die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg (Berlin) einen Fragebogen zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsg.emeinschaft.

Die Kirchensteuerstelle berief sich dabei auf die §§ 88, 90 AO, wonach die "Finanzbehörde" den Sachverhalt "von Amts wegen ermitteln" muss und die Steuerzahler "zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet" sind. Nachdem Frau X den Fragebogen ausgefüllt und damit auch ihren Geburtsort verraten hatte, entdeckte die Kirchensteuerstelle im dortigen Taufregister, was Frau X nicht für möglich gehalten hatte, nämlich dass sie seit ihren Säuglingstagen Mitglied der Evangelischen Kirche ist. Folglich wurde sie trotz ihrer Kirchenferne von Amts wegen zur Zahlung der Kirchenkirchensteuersteuer herangezogen.

Der Fall von Frau X zeigt sehr deutlich, wie weit die Verquickung von Staat und Kirche trotz des in der Verfassung verankerten Trennungsgebotes gehen kann. Bei genauerer Betrachtung ist der Staat hier nämlich in die Rolle eines Erfüllungsgehilfen zur Durchsetzung eines letztlich sittenwidrigen Vertrages geschlüpft. Weshalb "sittenwidrig"? Ganz einfach: Weil die Taufe eines Säuglings beim besten Willen kein wirksames Rechtsgeschäft begründen kann, aus dem Jahrzehnte später finanzielle Verbindlichkeiten entstehen.

Als Mindestvoraussetzung für eine rechtswirksame Heranziehung zur Kirche.nsteuer (solange eine solche überhaupt erhoben wird) sollte die sogenannte "Vollendung des Taufvertrags" im Zuge der Firmung oder Konfirmation gelten. Der Vorteil einer solchen Regelung wäre, dass die Betroffenen in diesem Alter bereits religionsmündig (§ 5 KErzG) und zumindest beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sind. Würden die Firmlinge und Konfirmanden in diesem Zusammenhang nicht bloß über die vermeintliche "Auferstehung" des Gekreuzigten, sondern auch über die steuerlichen Verpflichtungen aufgeklärt werden, die aus der Vollendung des religiösen Initiationsrituals erwachsen, stünde der Entstehung eines rechtswirksamen Vertrages prinzipiell nichts im Wege.

Umgekehrt hieße dies aber auch: Unterbleibt die Firmung oder Konfirmation, also die individuelle Bestätigung und Vollendung des Taufvertrags im religionsmündigen Alter, so sollte der Staat von einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der Hinfälligkeit der nicht autonom beschlossenen, allein durch den Willen der Eltern bestimmten Kirchenmitkirchenmitgliedschaftgliedschaft ausgehen. Würde der Staat diese am gängigen Vertragsrecht orientierten Regelungen berücksichtigen, so wäre Frau X niemals zur Kirchen.steuer herangezogen worden.[17]

Allerdings hätte eine solche Rechtspraxis zur Folge, dass die Kirchen (aus staatlicher Sicht) viele ihrer Mitglieder verlieren würden. Im Erzbistum Köln beispielsweise wird nur noch die Hälfte der Getauften später gefirmt.[18] Von daher ist es verständlich, dass die Kirchen kein sonderliches Interesse verspüren, die bestehenden Kirchensteuerbestimmungen zu verändern. Für den deutschen Staat allerdings ist es ein Armutszeugnis, dass er die sonst gültigen Vertragsregeln außer Kraft setzt, sobald es um die finanziellen Belange der Kirchen geht.

3. In der Schule

Aus rechtsstaatlicher Sicht gibt es katholische, protestantische, sunnitische oder schiitische Kinder ebenso wenig wie christdemokratische, sozialdemokratische, grüne oder liberale Kinder. Es gibt nur Kinder, deren Eltern entsprechende weltanschauliche oder politische Präferenzen aufweisen.[19] Zwar haben die Eltern das Recht, ihre jeweiligen religiösen und politischen Überzeugungen in der Erzerziehungiehung ihrer Kinder zum Ausdruck zu bringen, das heißt jedoch nicht, dass der weltanschaulich neutrale Staat derartige Perspektivverengungen aktiv unterstützen sollte. Im Gegenteil: Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2013 darlegte, wird das elterliche Erziehungsrecht "durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert", was sich aus der "Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft" erklärt (BVerwG 6 C 12.12, 21).

Dies verlangt, dass der Staat den Heranwachsenden Zugang zu Wissensquellen ermöglicht, die ihnen in ihrem familiären Umfeld möglicherweise verschlossen sind. Denn Kinder haben ein Anrecht darauf, ihre eigene Sicht der Dinge entwickeln zu können, ohne dabei von vornherein ideologisch in eine bestimmte Richtung gedrängt zu werden. Auf politischem Gebiet wird dies kaum angezweifelt. So käme wohl niemand auf den Gedanken, den Kindern von CDU-Wählern einen speziellen CDU-Unterricht und den Kindern von SPD-Wählern einen speziellen SPD-Unterricht anzubieten. Auf religiösem Gebiet werden derartige Manipulationen jedoch weithin akzeptiert, so dass die Schülerinnen und Schüler ausgerechnet bei der Behandlung der "großen Fragen des Lebens" in einer künstlichen Filterblase gehalten werden und mit rationalen, evidenzbasierten, weltanschaulich neutralen Argumenten kaum in Berührung kommen.

Die Verteidiger des konfessionellen Bekenntnisunterrichts berufen sich in diesem Zusammenhang gerne auf Art. 7 GG, wo es heißt, dass der Religionreligionsunterrichtsunterricht in den öffentlichen Schulen "ordentliches Lehrfach" ist. Dabei ignorieren sie jedoch den bemerkenswerten Einschub des Verfassungstextes "mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen". Fakt ist: "Bekenntnisfreie" öffentliche Schulen müssten laut Verfassung keinen Religionsunter.richt anbieten und könnten all die wichtigen Fragen über Go.tt und die Welt, die Entstehung des Universums und den Sinn des Lebens so behandeln, wie man es von einer öffentlichen Schule eigentlich erwarten sollte, nämlich weltanschaulich neutral, rational und evidenzbasiert.

Aber leider gibt es in ganz Deutschland keine einzige Schule dieser Art. Schaut man sich die Schulgesetze der Länder an, so fällt auf, dass diese (mit Ausnahme von Bremen, Berlin und Brandenburg, die sich auf die sogenannte "Bremer Klausel" berufen) den Religionsunterr.icht als "ordentliches Lehrfach" definieren und die Verantwortung für diesen Unterricht den Religionsgem.einschaften überlassen. Die im Grundgesetz verankerte Möglichkeit der Schaffung "bekenntnisfreier, öffentlicher Schulen" wird in den Regelwerken der Länder nicht erwähnt – was allerdings auch nicht verwunderlich ist, wenn man sich die Präambeln der jeweiligen Schulgesetze anschaut.

So wird etwa im Schulgesetz von NRW die "Ehrfurcht vor Got.t" als staatliches Lernziel festgeschrieben (§ 2 SchulG), in Baden-Württemberg soll der staatliche Bildungsauftrag "in Verantwortung vor Go.tt, im Geiste christlicher Nächstenliebe" (§ 2 SchG) erfolgen, und im bayerischen Schulgesetz lauten die erstgenannten Bildungsziele nicht ohne Grund "Ehrfurcht vor Go.tt" und "Achtung vor religiöser Überzeugung" (Art. 1 BayEUG). Dass Bund und Länder für ein seriöses, nicht-manipulatives, d.h. weltanschaulich neutrales, rationales und evidenzbasiertes Bildungssystem sorgen müssten, haben die Bildungspolitiker/innen dieses Staates offenkundig noch immer nicht begriffen.

4. Im Berufsleben

Die größten nicht-staatlichen Arbeitgeber Deutschlands sind nicht Volkswagen oder Siemens, sondern die beiden christlichen Amtskirchen mit ihren mächtigen Sozialinstitutionen Caritas und Diakonie, die etwa 1,3 Millionen Arbeitnehmer beschäftigen und dabei einen deutlich höheren Inlandsumsatz erzielen als die meisten deutschen Großkonzerne.[20] Obgleich die Kirchen für viele ihrer Einrichtungen, etwa für ihre Krankenhäuser oder Altenheime, keinen einzigen Cent selbst aufbringen müssen,[21] haben sie die volle Kontrolle über diese Institutionen – und zwar in einem Ausmaß, der auf deutschem Boden einmalig ist.[22]

Denn dank § 118 Abs. 2 BetrVG sind die Religionsg.emeinschaften von den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes befreit, welche eine verfassungskonforme Behandlung der Mitarbeiter/innen garantieren sollen. Dies hat zur Folge, dass die Kirchen in öffentlich finanzierten Einrichtungen fundamentale Grundre.chte ihrer Beschäftigten straflos missachten dürfen, u.a. die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Religionreligionsfreiheitsfreiheit (Art 4 Abs. 1 GG), das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Streikrecht und das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 GG).

Tatsächlich können die Kirchen ihre Angestellten noch immer in einem erstaunlichem Maß weltanschaulich diskriminieren, obgleich dies sowohl gegen Art. 3 GG als auch gegen Art. 21 der Charta der Grundre.chte der Europäischen Union verstößt. Für einen homosexuellen, wiederverheirateten, konfessi.onsfreien oder nichtchristlichen Menschen, der auf dem Gebiet der Medizin, der Pflege, der Therapie oder der Erz.iehung tätig ist, bedeutet dies eine beträchtliche Einbuße seiner Karrierechancen, obgleich der Bereich der Wohlfahrtspflege wie kaum ein anderer Wirtschaftssektor öffentlich finanziert wird und daher eigentlich auch in besonderem Maße öffentlich kontrolliert und staatlich geschützt werden sollte.

Dass diese staatliche Schutzfunktion bislang kaum ernstgenommen wird, erkennt man schon an der Missachtung fundamentaler Datenschutzbestimmungen im religiösen Bereich. So verstößt die gängige Regelung, die Kirchenst.euer vom Arbeitgeber einziehen zu lassen, diametral gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 der Weimarer Verfweimarer verfassungassung, wonach niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Aus diesem Grund wäre wohl keine demokratische Regierung je auf den Gedanken gekommen, die Konfessionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Kein Wunder also, dass es sich hierbei um eine Erfindung der Nationalsozialisten aus dem Jahr 1934 handelt, die nach dem 2. Weltkrieg mit Segen der Kirchen von der Bundesrepublik Deutschland übernommen wurde und die tragischerweise bis zum heutigen Tage gilt, was meines Erachtens kein besonders vorteilhaftes Licht auf die Verfassungstreue der staatlichen Organe wirft.

Ohnehin werden die in Art. 140 GG aufgenommenen Bestimmungen der Weimarer Verfa.ssung zugunsten der Kirchen gerne ignoriert. So wurden die Staatsleistungen an die Kirchen 99 Jahre nach dem expliziten Auftrag in Artikel 138 der Weimarer Verf.assung noch immer nicht abgelöst (wir "feiern" 2019 also 100 Jahre Verfassungsbruch!), was zur Folge hat, dass homosexuelle, wiederverheiratete, konfes.sionsfreie oder nichtchristliche Menschen mit ihren Steuergeldern ausgerechnet jene Institutionen mitfinanzieren müssen, die homosexuelle, wiederverheiratete, konfessi.onsfreie oder nichtchristliche Menschen diskriminieren.

Und damit nicht genug: Die Monopolkommission der Bundesregierung hat bereits vor 20 Jahren in ihrem Zwölften Hauptgutachten eine entschiedene Neustrukturierung der Wohlfahrtspflege gefordert, da es in diesem Bereich kartellartige Absprachen zwischen dem Staat und den Wohlfahrtsverbänden gibt, die für die Leistungsempfänger mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden sind.[23] Das Gutachten verschwand damals bemerkenswert schnell im Giftschrank der Politik, obgleich die Monopolkommission die fundamentale Schieflage des milliardenschweren Wohlfahrtsmarktes zu Recht angeprangert hatte.[24]

Dies wird besonders deutlich, wenn man die Marktmacht der konfessionellen Verbände in den Blick nimmt: Innerhalb der freien Wohlfahrtspflege sind nämlich 88 Prozent aller Krankenhausbetten, 74,3 Prozent der Jugendhilfe-, 58,3 Prozent der Altenhilfe- und 68,7 Prozent der Behindertenplätze in konfessioneller Hand.[25] In vielen ländlichen Regionen gibt es keinerlei Alternativen zu Caritas und Diakonie, was dazu führt, das religionsfreie Menschen ausgerechnet in den besonders schwierigen Phasen ihres Lebens auf die Unterstützung von Institutionen angewiesen sind, denen sie möglicherweise zutiefst misstrauen. Man denke nur an die vielen Tausend Heimkinder, die in konfessionellen Einrichtungen missbraucht oder misshandelt wurden – und nun befürchten müssen, ihre letzten Jahre in einem konfessionellen Altersheim zu verbringen (Frage am Rande: Wäre ein anderer, nicht-konfessioneller Träger, der sich derart kolossaler Verbrechen schuldig gemacht hätte, heute noch auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig?!).

Schwierig ist unter derartigen Bedingungen auch die durch Art. 12 GG garantierte freie Berufswahl, denn in der sogenannten "freien Wohlfahrtspflege" stellen Caritas und Diakonie sage und schreibe 97,1 Prozent aller Ausbildungs- und Fortbildungsplätze![26] Konfes.sionsfreie Menschen, beispielsweise angehende Hebammen, haben hier schlechte Karten, weshalb viele von ihnen in die Kirche eintreten, um einen Ausbildungsplatz oder Job zu ergattern. Die Zahl der Menschen, die in dieser Weise zwangskonfessionalisiert sind, d.h. nicht aus religiöser Überzeugung, sondern aus sozio-ökonomischen Zwängen Kirchenmitglieder geworden oder geblieben sind, dürfte in Deutschland in die Hunderttausende gehen.[27] Allein dies zeigt schon, wie weit wir noch immer von einem weltanschaulich neutralen Staat entfernt sind. Denn ein Staat, der sich tatsächlich als "Heimstatt aller Bürger" begreift (BVerfGE 19, 206), dürfte niemanden in die Notsituation bringen, zwischen dem Grundrecht auf Weltanscha.uungsfreiheit und dem Grundrecht auf freie Berufswahl entscheiden zu müssen.

5. Im Sterben

In Art. 1 des deutschen Grundgesetzes heißt es: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." In den nachfolgenden Artikeln des Grundgesetzes tauchen zwar einige Elemente auf, die den Begriff der MenschenMenschenwürdewürde inhaltlich aufladen, dennoch bleibt dieser für das Staatswesen zentrale Begriff merkwürdig unbestimmt. Dies hat allerdings einen guten Grund, denn der Begriff der Mensc.henwürde kann nicht für alle Bürgerinnen und Bürger verbindlich definiert werden, da er im höchsten Maße mit dem Selbstbestimmungsrecht des Individuums verknüpft ist. Ich habe den entscheidenden Satz dazu bereits in der Einleitung formuliert: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt – nicht etwa der Staat oder eine wie auch immer geartete Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

Vor diesem Hintergrund muss der liberale Rechtsstaat peinlich genau darauf achten, dass seine Gesetze die Pluralität der Würdedefinitionen seiner Bürgerinnen und Bürger hinreichend berücksichtigen. Und dies gilt selbstverständlich auch für die letzte Phase des menschlichen Lebens, den Prozess des Sterbens. Hier muss der Staat es einem strenggläubigen Katholiken ermöglichen, den Überzeugungen von Papst Johannes Paul II. zu folgen, der meinte, dass "Selbstmord" ebenso "unannehmbar" sei wie "Mord". Er muss es aber auch einem Anhänger der Philosophie Friedrich Nietzsches erlauben, "frei zum Tode und frei im Tode" zu sein.[28]

Zwischen der Ächtung des Suizids bei Johannes Paul II. und der Ächtung des natürlichen Todes bei Nietzsche gibt es ein breites Spektrum an unterschiedlichen weltanschaulich geprägten Wertehaltungen, über die seit Jahrhunderten gestritten wird. An diesem Streit darf sich selbstverständlich jedes Mitglied der Zivilgesellschaft beteiligen, der liberale Rechtsstaat muss sich dabei jedoch zurückhalten. Auf gar keinen Fall darf er sich – wie dies 2015 bei der Verabschiedung des "Sterbehilfeverhinderungsgesetzes" § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) geschehen ist – zum Anwalt einer spezifischen, nämlich christlichen Weltanschauung machen und deren Werte zur allgemeinverbindlichen Norm erheben.

Ich bin auf die vielschichtige Problematik von § 217 StGB in einer ausführlichen Stellungnahme eingegangen, die im Namen der Giordano-Bruno-Stiftung zum aktuellen Verfassungsgerichtsverfahren in Karlsruhe eingereicht wurde. Daher mag es hier genügen, das abschließende Fazit der Stellungnahme zu zitieren: "Ein Gesetz, das fundamentale Grundrech.te der Bürgerinnen und Bürger zugunsten eines staatlichen Paternalismus aushebelt, das schwerstkranken Menschen ihre Würde raubt, sie katastrophalen Risiken ausliefert und ihnen die letzte Chance auf Selbstbestimmung nimmt, das den Erfordernissen einer rationalen Rechtsbegründung zuwiderläuft und in drastischer Weise gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neu.tralität des Staates verstößt, das Ärzten mit empfindlichen Strafen droht, wenn sie ihren Patienten in deren schwersten Stunden zur Seite stehen, das nicht zuletzt auch gegen das klare Votum einer überwältigenden Bevölkerungsmehrheit gerichtet ist und stattdessen den Partikularinteressen einer kleinen, jedoch einflussreichen Lobbygruppe folgt, kann und darf in einem modernen, liberalen Rechtsstaat keinen Bestand haben!"[29] Man darf gespannt sein, ob die Richterinnen und Richter in Karlsruhe für derartige Argumente bereits aufgeschlossen sind…

6. Nach dem Tod

Ich möchte unsere kleine Reise durch die verschiedenen Lebensstadien mit einer Kuriosität beenden, die zeigt, dass man sich den religiös gefärbten Gesetzen in Deutschland nicht einmal durch den eigenen Tod entziehen kann. Denn in Deutschland herrscht Friedhofszwang. In keinem Bundesland dürfen die Angehörigen über die Asche ihrer Verstorbenen frei verfügen, wie dies in vielen nichteuropäischen Ländern, aber auch in der Schweiz, in den Niederlanden oder in Tschechien möglich ist. Immerhin: In Bremen existiert seit dem 1. Januar 2015 eine Ausnahmeregelung, die es erlaubt, die Asche eines Verstorbenen auf einem Privatgrundstück zu verstreuen, sofern der Verstorbene dies schriftlich verfügt hat und der Besitzer des Grundstücks damit einverstanden ist.[30]

Dass die gesetzliche Verordnung des Friedhofszwangs nicht weltanschaulich neutral ist, sondern auf christlichen Glaubensvorstellungen beruht, zeigt ein kurzer Blick in die Geschichte. In der römischen Antike waren Feuerbestattungen üblich, wobei die wohlhabenderen Familien die Asche ihrer Verstorbenen auf dem eigenen Grundstück bewahrten. Dies änderte sich erst mit der Machtübernahme des Christentums, das die Feuerbestattung vehement ablehnte. Grundlage dafür war der christliche Glaube an die "leibliche Auferstehung der Toten", die bis zum Tag des "Jüngsten Gerichts" in "geweihter Erde" ruhen sollten.

Die Ablehnung der Feuerbestattung wurde von beiden Kirchen bis weit ins 20. Jahrhundert hinein aufrechterhalten, letztlich aber waren sie machtlos gegenüber dem zunehmenden Trend der Säkularisierung, der auch die Bestattungskultur in Deutschland revolutionierte. So ist der Anteil der Feuerbestattungen seit 1960 von 10 Prozent auf 64 Prozent gestiegen.[31] Man erkennt hieran deutlich, dass sich die genuin christliche Bestattungskultur auf dem absteigenden Ast befindet. Geblieben ist jedoch der christlich inspirierte Friedhofszwang, der für Feuerbestattungen, bei denen nun wahrlich kein Friedhof erforderlich wäre, im gleichen Jahr eingeführt wurde wie der Eintrag der Konfessionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte.

Das 1934 von Hitler und Frick unterzeichnete Gesetz zur Feuerbestattung wurde nach dem Krieg zur Grundlage der Bestattungsgesetze der Bundesländer, die den Friedhofszwang bis zum heutigen Tag aufrechterhalten. Rationale, evidenzbasierte, weltanschaulich neutrale Gründe gibt es dafür nicht.[32] Verfechter des Friedhofzwangs behaupten zwar, dass er der "Menschenw.ürde des Verstorbenen" geschuldet sei, aber dies stimmt nur unter der Voraussetzung eines christlich-essentiellen Würdebegriffs, den der Rechtsstaat nicht zur Grundlage seiner Gesetze machen darf. Deshalb ist es auch keineswegs würdevoll, sondern vielmehr eine Anmaßung des Staates, wenn er aus rechtlich nichtigen Gründen den letzten Willen einer Person missachtet. Fazit: Wie so viele andere rechtliche Normen unseres Staates beruhen auch die bestehenden Bestattungsgesetze letztlich auf einem weltanschaulich parteiischen, vordemokratischen Rechtsverständnis, das dringend einer Korrektur bedarf.

Teil 2: Möglichkeiten der Rechtsreform – Vom weltanschaulich neutralen Staat und dem falsch verstandenen "Gewissen" der Parlamentarier

Unsere kleine Expedition von der Wiege bis zur Bahre (und darüber hinaus) hat gezeigt, dass unser Leben noch immer in erstaunlichem Maße von Gesetzen bestimmt wird, die dem Gebot der weltanschaulichen Neutr.alität des Staates widersprechen. Um diesen Missstand zu beheben, bedarf es dreier wesentlicher Schritte: Erstens sollte der "blinde Fleck des deutschen Rechtssystems" als solcher erkannt und wissenschaftlich analysiert werden, zweitens müsste das Gebot der Neutra.lität in der Rechtsprechung größere Beachtung finden und drittens (und das ist wohl die härteste Nuss, die zu knacken ist) müsste sich die Rechtspolitik dahingehend ändern, dass keine neuen Gesetze mehr verabschiedet werden, die gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität verstoßen, und dass bestehende Gesetze, die mit diesem Makel behaftet sind, entsprechend revidiert werden. Ich möchte auf diese drei Punkte nachfolgend kurz eingehen.

1. Die rechtswissenschaftliche Analyse des "blinden Flecks"

Eine an weltanschaulicher Neut.ralität ausgerichtete Rechtswissenschaft verlangt eine neutrale Begriffsbildung. Bedauerlicherweise hat die inhaltliche Fixierung auf die beiden christlichen Großkirchen zu einer religionsfixierten Terminologie geführt, was sich in Begriffen wie "Religionsrecht", "Staatskirchenrecht" oder "Religionsverfassungsrecht" äußert, die religiösen Weltanschauungen schon sprachlich eine Sonderstellung einräumen – inhaltlich ist dies ohnehin oft der Fall, wie Gerhard Czermak in seinen zahlreichen Veröffentlichungen aufgezeigt hat.[33]

Immerhin: Für das terminologische Problem gibt es eine einfache Lösung. Denn das Wort "Weltanschauung" umfasst als Oberbegriff sowohl religiöse wie nicht-religiöse Sinndeutungssysteme. Es wäre bereits ein erster Schritt in Richtung einer neutraleren Rechtswissenschaft, wenn künftig nicht mehr von "Religio.nsrecht", sondern von "Weltanschauungsr.echt" gesprochen würde. Doch was genau ist mit diesem Begriff gemeint? Das Institut für Weltanschauungs.recht (ifw) definiert ihn wie folgt:

Der juristische Fachbegriff "Weltanscha.uungsrecht" kennzeichnet die Gesamtheit aller staatlichen Normen, Einrichtungen und Handlungen, die das Recht auf Weltanschauunweltanschauungsfreiheitgsfreiheit betreffen. Das Recht auf Weltanschauungsf.reiheit umfasst dabei nicht nur das Recht, sich zu einer religiösen oder nichtreligiösen Weltanschauung zu bekennen, sondern auch die Freiheit, das eigene Leben nach diesen weltanschaulichen Überzeugungen zu gestalten, sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.[34]

Von dieser Prämisse ausgehend sollte, wie ich meine, eine der vornehmsten Aufgaben der Rechtswissenschaft darin bestehen, die deutsche Rechtsordnung systematisch dahingehend zu untersuchen, ob die Weltanschauun.gsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der staatlichen Normen, Einrichtungen und Verfahrensweisen in angemessener Weise berücksichtigt wird oder nicht. Dies könnte in der Tat ein wunderbarer Stoff für unzählige Facharbeiten und Dissertationen auf nahezu allen juristischen Fachgebieten sein, vom Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht über das Zivilrecht bis hin zum Arbeits- und Steuerrecht und natürlich auch auf den Gebieten der Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Rechtssoziologie.

In diesem Zusammenhang wäre es vielleicht auch lohnend, das viel zitierte und häufig fehlinterpretierte Böckenförde-Diktum ("Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann")[35] kritisch gegen den Strich zu bürsten. Denkbar wäre zum Beispiel dieses "alternative Diktum": "Der freiheitliche, säkularisierte Staat darf sich nicht auf Voraussetzungen berufen, die er nicht selbst geschaffen hat, sofern dies zur illegitimen Einschränkung bürgerlicher Freiheiten führt." Mir scheint, dass ein solches Diktum den Vorteil hätte, die Idee des Gesellschaftsvertrages stärker zur Geltung zu bringen, die dem modernen Rechtsstaat zugrunde liegt. Denn dieser setzt nun einmal zwingend voraus, dass die normativen Werte des Zusammenlebens nicht durch "höhere" (religiöse) Instanzen vorgegeben sind, sondern unter den Gesellschaftsmitgliedern rational, fair und demokratisch ausgehandelt werden.[36]

2. Die Verbesserung der Rechtsprechung

Bemerkenswert viele Gerichtsurteile, die ich in den letzten Jahren lesen musste, haben mich einigermaßen erschüttert. Denn allzu häufig orientierten sich die Urteilsbegründungen eng am konkreten Text der betroffenen Einzelnormen sowie an vorangegangenen, oft weit in der Vergangenheit angesiedelten Urteilen anderer Gerichte, ohne dass diese Einzelnormen und Entscheidungen in Beziehung zu den höherrangigen Rechtsordnungen, etwa der Verfassung oder der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) gesetzt wurden. Eine solche Arbeitsweise ist nicht nur rechtsphilosophisch problematisch, sie verstärkt den Trend, überkommene (d.h. weltanschaulich parteiische) Wertvorstellungen unreflektiert von einer Richtergeneration zur nächsten zu übertragen.

Hiergegen sind selbst höhere und höchste Gerichte nicht gefeit. Man denke nur an die Verteidigung des § 175 StGB durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1957. Das oberste deutsche Gericht, das acht Jahre später verdienstvollerweise aufzeigte, dass der Staat als "Heimstatt aller Bürger" zu "weltanschaulicher Neut.ralität" verpflichtet ist (BVerfGE 19, 206), rechtfertigte damals noch die staatliche Schwulenverfolgung mit dem Argument, dass sie die "sittlichen Anschauungen des Volkes" schütze, wobei das Gericht ausdrücklich auf die Lehren der "beiden großen christlichen Konfessionen" verwies (BVerfGE 6, 389).

Heute gehen die meisten deutschen Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten davon aus, dass diese höchstrichterliche Verurteilung der sogenannten "gleichgeschlechtlichen Unzucht" schon zum damaligen Zeitpunkt verfassungswidrig war. Aber das heißt nicht, dass ähnliche Fehler nicht auch heute passieren würden. Sie entstehen nämlich immer dann, wenn das Recht auf Weltanschauun.gsfreiheit, also das Recht des Menschen, sein Leben den eigenen Vorstellungen gemäß zu gestalten, von staatlicher Seite in illegitimer Weise beschnitten wird, d.h. ohne dass für eine solche Freiheitsbeschränkung rationale, evidenzbasierte und weltanschaulich neutrale Gründe vorliegen.

Es ist zu hoffen, dass eine stärkere Fokussierung dieser Aspekte in der universitären Lehre zu einer Reduzierung der Fehlleistungen in der Praxis beitragen wird. Im Idealfall sollten sich Richterinnen und Richter schon in den unteren Instanzen weit stärker als bisher um eine verfassungskonforme, und das heißt nicht zuletzt auch: um eine weltanschaulich neutrale Ausleauslegunggung der juristischen Einzelnormen bemühen – und für den Fall, dass eine solche Ausl.egung nicht möglich erscheint, mithilfe einer sogenannten "Richtervorlage" ein konkretes Normenkontrollverfahren (nach Art. 100 GG) einleiten, um die Verfassungskonformität einer Rechtsnorm überprüfen zu lassen.

Auf diese Weise wie auch durch entsprechende Musterprozesse, wie sie derzeit vom Institut für Welta.nschauungsrecht (ifw) geführt werden, könnte das Rechtssystem durchaus in Richtung größerer Neut.ralität reformiert werden. Letztlich aber bleibt die Rechtsprechung natürlich an die parlamentarisch verabschiedeten Gesetze gebunden, womit wir zum dritten und wahrscheinlich heikelsten Punkt der Agenda kommen, nämlich dem Gebiet der Rechtspolitik.

 3. Eine Rechtspolitik auf dem Boden der Verfassung

Wenn Politikerinnen und Politiker merken, dass ihnen die Sachargumente ausgehen, wenn sie keine Möglichkeit mehr sehen, ihre Positionen rational zu begründen, dann greifen sie gerne auf eine Rechtfertigungsstrategie zurück, mit deren Hilfe sie sich jeder weiteren Diskussion entziehen können. Die hierbei zum Einsatz kommende "Argumentation zur Beendigung aller Argumentation" ist erstaunlich effektiv. Sie kann u.a. die folgende Gestalt annehmen: "Was Sie da vortragen, Herr X oder Frau Y, ist sicherlich gut durchdacht. Aber wie Sie ja wissen, bin ich als Parlamentarier/in von der Verfassung her allein meinem Gewissen verpflichtet – und ich bin nun einmal Katholik/in. Deshalb haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich Ihren Argumenten, so vernünftig sie auch klingen mögen, aus Gewissensgründen nicht folgen kann!"

Mir ist diese Rechtfertigungsstrategie, die gerne auch in deutlich unhöflicherer Form vorgetragen wird ("Was fällt Ihnen ein? Ich bin Christ/in – und lasse mir von Ihnen doch nicht in meine freie Gewissensentscheidung hineinreden!"), in den letzten Jahren immer wieder begegnet.[37] Sie ist die letzte Bastion, hinter der sich diejenigen verschanzen können, die sich mit rationalen Argumenten nicht weiter auseinandersetzen möchten. Sie ist zugleich auch die große, schier unüberwindliche Hürde, an der all diejenigen immer wieder scheitern, die meinen, dass rationale Argumente in der Politik eine bedeutendere Rolle spielen sollten. Es lohnt sich also, die entsprechenden Bestimmungen der Verfassung etwas genauer zu betrachten.

Nach Art. 38 Abs. 1 GG sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages "Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen". Besonders bei ethisch umstrittenen Gesetzgebungsverfahren, etwa der Frage nach der Zulässigkeit der Präimplantationsdi.agnostik oder des ärztlich assistierten Suizids, wird dieser Aspekt der Gewissensentscheidung gerne in den Vordergrund gerückt und die im Bundestag vorherrschende Fraktionsdisziplin aufgegeben.[38]

So sehr eine solche Lockerung der Fraktionsdisziplin zu begrüßen ist, so konsterniert ist man, wenn man erfährt, was viele MdBs unter einer "Gewissensentscheidung" verstehen. Wohl aufgrund der religiösen Konnotation des Wortes "Gewissen" meinen sie, dass sie ihre politische Entscheidung auf der Basis ihres persönlichen Glaubens treffen müssten. Damit jedoch verfehlen sie ihren verfassungsgemäßen Auftrag in fataler Weise. Denn Art. 38 Abs. 1 GG zielt keineswegs auf das private, womöglich gar religiös aufgeladene Gewissen des Abgeordneten ab, sondern auf das professionelle Gewissen eines Berufspolitikers, der seine Entscheidungen "nach bestem Wissen und Gewissen" treffen sollte.

Die Verfassung fordert hier, so die einhellige Meinung aller Grundgesetz-Kommentatoren, nichts anderes als ein "gewissenhaftes Erledigen der Pflichten", die aus der besonderen Verantwortung eines gewählten Volksvertreters entstehen. Dabei geht es eben nicht um eine religiöse "Verantwortung vor Go.tt", sondern um die politische Verantwortung gegenüber den Menschen, deren Interessen im Parlament vertreten werden, sowie um die rechtsstaatliche Verantwortung gegenüber den Vorgaben der Verfassung, die in jeder parlamentarischen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Bezogen auf unser Thema heißt dies: Die Berufung auf das "Gewissen" in Art. 38 Abs. 1 GG hat mitnichten die Funktion, die Abgeordneten von dem Gebot der weltanschaulichen Neutra.lität zu befreien, sondern will sie vielmehr an ebendieses Gebot erinnern – und zwar gegebenenfalls in deutlicher Abgrenzung gegenüber weltanschaulich parteiischen Vorgaben der eigenen Fraktion.

Dass die Rechtfertigungsstrategie, auf die christliche Parlamentarierinnen und Parlamentarier zur Verteidigung einer weltanschaulich parteiischen Politik zurückgreifen, noch immer funktioniert, liegt daran, dass in der Öffentlichkeit kaum jemals darüber gesprochen wurde, was die Berufung auf das "Gewissen" in der Verfassung bedeutet – und was eben nicht. Wer weiß denn schon, dass die "Gewissensformel" im Grundgesetz (bzw. in der Weimarer Verfas.sung) nicht auf einen Kirchenfunktionär, sondern auf den Vorschlag des Sozialisten Oskar Cohn (Mitglied der USPD-Fraktion in der Weimarer Nationalversammlung) zurückgeht? Selbstverständlich beabsichtigte Cohn damit keineswegs eine religiöse Fundierung der Politik, er wollte vielmehr die Verpflichtung der Parlamentarier auf das Gemeinwohl und die Verfassung etwas "kerniger" und "volkstümlicher" formulieren.[39] Hätte Cohn geahnt, dass ausgerechnet seine "Gewissensformel" ein Jahrhundert später von Abgeordneten missbraucht würde, um ihre privaten Glaubensüberzeugungen über das Gemeinwohl und die Verfassung zu stellen, hätte er seinen Vorschlag vermutlich sofort wieder zurückgezogen.

Zugegeben: Wahrscheinlich sind sich die meisten Politikerinnen und Politiker in diesem Zusammenhang keinerlei Schuld bewusst. Schließlich ist der Beruf des Politikers kein klassischer Ausbildungsberuf, dessen Ausübung ein geregeltes Maß an professionellem Know-how voraussetzen würde. Umso wichtiger ist es daher, dass nicht nur die Dritte Gewalt, die Judikative, rechtsstaatlich fehlerhafte Gesetze zurückweist, sondern dass auch die sogenannte "Vierte Gewalt", die "Publikative", die Einhaltung des Gebots der weltanschaulichen Neu.tralität einfordert und sich durch irrige Gewissensbezeugungen nicht weiter vorführen lässt.[40]

Ich bin mir sicher: Wenn politische Journalistinnen und Journalisten ihren Job mit größerer Sachkenntnis und Entschiedenheit erledigen würden, wäre das Bundesverfassungsgericht heute sehr viel seltener damit beschäftigt, über missglückte Gesetze zu entscheiden. Zum aktuellen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des "Sterbehilfeverhinderungsgesetzes" § 217 StGB wäre es unter dieser Voraussetzung wohl gar nicht erst gekommen. Denn ein derart irrationales, kontrafaktisches und weltanschaulich parteiisches Gesetz hätte im Zuge einer halbwegs seriösen und informierten öffentlichen Debatte niemals eine parlamentarische Mehrheit gefunden.

Aktuell bewegt sich die "politische Klasse", von der Helmut Schmidt so häufig sprach, leider noch in einer künstlichen Filterblase. Der starke Lobbyismus christlicher (und mittlerweile auch islamischer) Verbände hat dazu geführt, dass Politikerinnen und Politiker religiösen, also weltanschaulich parteiischen Positionen weit größere Bedeutung zumessen, als dies in der Zivilgesellschaft zu beobachten ist. Sie agieren weiterhin so, als würden wir noch immer in einer "Kirchenrepublik Deutschland" leben.[41]

Inzwischen aber ist der Bevölkerungsanteil der "praktizierenden Gläubigen", also derjenigen, die mindestens einmal im Monat eine Kirche, Synagoge oder Moschee besuchen, auf magere 12 Prozent zurückgegangen.[42] Und angesichts der stabilen weltanschaulichen Trends der letzten Jahrzehnte ist davon auszugehen, dass die Deutschen schon innerhalb der nächsten zehn bis zwanzig Jahre mehrheitlich keiner Religionsgem.einschaft mehr angehören werden. In absehbarer Zeit werden politische Mehrheiten also nur noch im Einklang mit den Interessen der konfessio.nsfreien Bürgerinnen und Bürger gebildet werden können – nicht mehr gegen ihre Interessen. Die Partei, die dies als erste erkennt und in politische Programmatik übersetzt, hat beste Karten für die Zukunft.

Spätestens dann wird der "blinde Fleck des deutschen Rechtssystems" nicht mehr zu ignorieren sein, spätestens dann werden all die Gesetze fallen, die gegen die Anforderung einer rationalen, evidenzbasierten und weltanschaulich neutralen Begründung verstoßen. Bis dahin aber werden tragischerweise viele Bürgerinnen und Bürger unter dem bestehenden Unrecht zu leiden haben – etwa weil sie auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden oder weil sie am Ende ihres Lebens keine Ärztinnen oder Ärzte finden, die ihnen in ihrem Wunsch nach einem friedlichen, selbstbestimmten Tod beiseite stehen könnten.

Ich hatte an den Anfang dieses Textes ein Zitat von Charles Darwin gestellt, der meinte, nichts sei beständiger als der Wandel. Dieses Wort trifft selbstverständlich auch auf das deutsche Rechtssystem zu. Das zeigt sich u.a. darin, dass die staatliche Schwulenverfolgung nach dem 2. Weltkrieg, welche von führenden Juristen lange Zeit verteidigt wurde, heute von nahezu allen Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten als Unrecht gewertet wird. Allerdings kommt diese Erkenntnis für die Betroffenen um Jahrzehnte zu spät! Hinter ihren subjektiven Tragödien verbirgt sich ein objektives Staatsversagen, das nicht verdrängt werden sollte. Denn ein Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, kann es sich nicht leisten, Unrechtsbestimmungen erst ein halbes Jahrhundert später zu beseitigen!

Deshalb gilt es heute, den Wandel des Rechtssystems zu beschleunigen – nicht nur, aber eben auch im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung des Gebots der weltanschaulichen Neutral.ität. Dieses für den liberalen Rechtsstaat zentrale Thema wurde viel zu lange ignoriert. Es ist an der Zeit, dies zu korrigieren.

Anmerkungen


[1] Der vorliegende Text beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 16. Februar 2018 auf dem Symposium "Strafstrafrechtrecht und Weltanschauung" anlässlich des 80. Geburtstags des emeritierten Strafrechtslehrers Prof. Dr. Rolf Dietrich Herzberg gehalten hat. Weitere Referenten auf dem Symposium an der EBS Law School Wiesbaden waren u.a. die Juristen Prof. Dr. Reinhard Merkel, Prof. Dr. Holm Putzke, Prof. Dr. Jörg Scheinfeld sowie die wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauun.gsrecht (ifw), Dr. Jacqueline Neumann.

[2] Charles Darwin: "Nichts ist beständiger als der Wandel": Briefe 1822-1859. Herausgegeben von Frederick Burkhardt. Frankfurt a. M. 2008.

[3] Die von dem Sozialwissenschaftler Carsten Frerk geleitete Forschungsgruppe bietet auf ihrer Website umfangreiche Statistiken zur weltanschaulichen Verfasstheit der Gesellschaft. Zum nachfolgenden geschichtlichen Überblick siehe vor allem Carsten Frerk: Deutschland. Die Konfessionen (www.fowid.de, 15.1.2018).

[4] Vgl. fowid: Religionszugehörigkeiten in Deutschland 2016 (www.fowid.de, 4.9.2017).

[5] Ebenda. In diesem Zusammenhang muss allerdings berücksichtigt werden, dass die nominelle Mitgliedschaft in einer Religionsgem.einschaft nichts darüber aussagt, ob die betreffende Person ihren Glauben wirklich praktiziert.

[6] Viele Aspekte des Lebens lasse ich dabei unberücksichtigt, etwa jene, die man dem Bereich der Freizeitgestaltung zuordnen könnte. Allerdings wäre es mühelos möglich, nachzuweisen, dass beispielswiese auch die deutschen Mediengesetze, die Feiertagsgesetze oder gesetzlichen Bestimmungen zum "Drogenschutz" nicht rational, evidenzbasiert und weltanschaulich neutral gehalten sind, sondern auf religiösen Prämissen gründen, die ein moderner Rechtsstaat nicht zur Grundlage seiner Gesetzgebung machen darf.

[7] Dies sind gewissermaßen die Kernprinzipien der "Liberalen Rechtstheorie", vgl. den entsprechenden Eintrag in Gerhard Czermak: Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht: Ein Lexikon für Praxis und Wissenschaft sowie das Grundlagenwerk von Stefan Huster: Die ethische Neut.ralität des Staates. Eine liberale Interpretation der Verfassung. Tübingen 2017. Zur Notwendigkeit einer rationalen, evidenzbasierten und weltanschaulich neutralen Rechtsbegründung siehe auch Michael Schmidt-Salomon: Die Grenzen der Toleranz. Warum wir die offene Gesellschaft verteidigen müssen. München 2016.

[8] Zwar kann man einen Embryo als "potentielle Person" verstehen, aber auf dieser "Potentialität" lassen sich keine Rechte begründen. Der logische Fehlschluss liegt auf der Hand: Aus der Annahme, dass ein X ein potentielles Y ist, ergibt sich keineswegs, dass X bereits die Rechte von Y besitzt. So sind Jura-Studenten "potentielle Richter" und Medizinstudentinnen "potentielle Ärztinnen", doch das heißt keineswegs, dass sie bereits das Recht haben, den Beruf des Richters bzw. der Ärztin auszuüben. Auch ist jeder, der Lotto spielt, ein "potentieller Lottogewinner", und jeder, der eine Waffe besitzt, ein "potentieller Mörder" – doch ist dies kein hinreichender Grund dafür, einer Person den Jackpot auszuzahlen oder sie hinter Gitter zu bringen.

[9] Amtsgericht Gießen, Urteil vom 24.11.2017 (Az.: 507 Ds 501 Js 15031/15)

[10] Vgl. hierzu auch Jacqueline Neumann: Strafprozess wegen Informationsrecht zum Schwange.rschaftsabbruch in Gießen – ifw: § 219a StGB verfassungswidrig (www.weltanschauungsrecht.de, 23.11.2017)

[11] Zu dieser gesetzlich geforderten Aufklärungspflicht gehört neben einer verständlichen Erörterung der medizinischen Aspekte einer Behandlung auch die klare Beschreibung des Leistungsspektrums der jeweiligen Ärztinnen und Ärzte – was gegebenenfalls einen Hinweis auf ihre Kompetenz zur Durchführung eines Schwangerschaft.sabbruchs einschließen sollte.

[12] Ethikkommission der Giordano-Bruno-Stiftung: Für eine Zulassung der Präimplantat.ionsdiagnostik in erweiterten Grenzen (www.giordano-bruno-stiftung.de, 16.2.2011)

[13] Vgl. u.a. Iris Herzog-Zwitter: Kind als Schaden. In: Pflegerecht 3/2012

[14] Mt. 19:14

[15] Auf die juristischen Probleme der Knabenbeschneidung haben die Strafrechtler Holm Putzke und Rolf Dietrich Herzberg schon lange vor der "Beschneidungsdebatte" hingewiesen, vgl. u.a. Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. In: Holm Putzke/Bernhard Hardtung/Tatjana Hörnle/Reinhard Merkel et al. (Hrsg.): Str.afrecht zwischen System und Telos. Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag. Tübingen 2008; Rolf Dietrich Herzberg: Religion.sfreiheit und Kindeswohl. Wann ist die Körperverletzung durch Zirkumzision gerechtfertigt? Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 7-8/2010. Nach der Verabschiedung des Gesetzes wurden die rechtlichen, medizinischen, sozialen und politischen Probleme, die mit der Entscheidung des Deutschen Bundestags einhergehen, in verschiedenen Publikationen aufgearbeitet. Besonders empfehlenswert ist der knapp 450 Seiten starke Sammelband von Matthias Franz (Hg.): Die Beschneidung von Jungen. Ein trauriges Vermächtnis. Göttingen 2014

[16] Das Institut für Weltanschauu.ngsrecht (ifw) setzt sich für eine weltanschaulich neutrale Rechtspolitik und Rechtsprechung ein und wird von renommierten Juristinnen und Juristen unterstützt. Zum nachfolgenden Fall siehe ifw: Untergang der Kirchensteuerpflichtigkeit mit dem Untergang der DDR? Der Fall Frau X .gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg (www.weltanschauungsrecht.de, 3.8.2015)

[17] Vgl. Jacqueline Neumann: Staatliches Kirchenstkirchensteuerrechteuerrecht .an die Rechtswirklichkeit anpassen (www.weltans.chauungsrecht.de, 27.9.2017)

[18] Vgl. Carsten Frerk: Wer ist Kirchenmitglied? (www.fowid.de, 26.9.2017)

[19] Vgl. hierzu und zum Folgenden Michael Schmidt-Salomon, Die Grenzen der Toleranz, S. 149ff.

[20] Vgl. hierzu Carsten Frerk: Caritas und Diakonie in Deutschland. Aschaffenburg 2012.

[21] Diese werden bekanntlich ausschließlich durch Versicherungsbeiträge, öffentliche Zuschüsse und private Kostenerstattungen getragen.

[22] Vgl. u.a. Ingrid Matthäus-Maier: Katholisch operieren – evangelisch Fenster putzen? Das kirchliche Arbeitsarbeitsrechtrecht auf dem Prüfstand. Idar-Oberstein 2013.

[23] Siehe Deutscher Bundestag (13. Wahlperiode): Zwölftes Hauptgutachten der Monopolkommission 1996/1997. Drucksache 13/11291 (17.07.98).

[24] Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Michael Schmidt-Salomon: Wa(h)re Nächstenliebe? Warum eine Gleichstellung der Träger der Kinder- und Jugendhilfe überfällig ist. In: Blickpunkt Jugendhilfe 3/4 2013

[25] vgl. Frerk, Caritas und Diakonie, S. 35

[26] Ebenda

[27] Ich habe dieses Problem bereits vor 20 Jahren beschrieben, siehe: Michael Schmidt-Salomon: Von der Negation zur Position: Über die Notwendigkeit säkularer sozialer Dienstleistungen. In: human.ismus aktuell 3/98

[28] Vgl. hierzu auch Uwe-Christian Arnold / Michael Schmidt-Salomon: Letzte Hilfe. Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben. Reinbek 2014, S. 149ff.

[29] Michael Schmidt-Salomon / Giordano-Bruno-Stiftung: Freitodhilfe im liberalen Rechtsstaat. Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB. Oberwesel 2016, S. 22. Die Stellungnahme wurde am 27.9.2016 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und am 4.10.2016 auf der Website der Giordano-Bruno-Stiftung veröffentlicht. Eine Printversion des Textes erschien zudem in der Zeitschrift Aufklärung und Kritik 1/2017.

[30] Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen §4 Abs. 1a

[31] Vgl. Aeternitas e.V.: Feuerbestattung. Geschichte und Zahlen (www.aeternitas.de, abgerufen am 10.2.2018). Dieser Anstieg der Feuerbestattungen ist natürlich auch darauf zurückzuführen, dass sie deutlich günstiger als Erdbestattungen sind. Allerdings: Dass die Bürgerinnen und Bürger diesen Preisvorteil zunehmend nutzen, ist wiederum ein Effekt der Säkularisierung.

[32] Hierauf hat Tade Matthias Spranger bereits vor vielen Jahren hingewiesen, siehe Tade Matthias Spranger: Plädoyer für die Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen. Verwaltungsrundschau 5/2000.

[33] Vgl. u.a. Gerhard Czermak: Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung. In Kooper.ation mit Eric Hilgendorf. Berlin 2008. In jüngster Zeit haben sich auch andere Juristen mit dieser lange verdrängten Thematik beschäftigt, siehe u.a. Horst Dreier: Staat ohne Got.t. Religion in der säkularen Moderne. München 2018.

[34] Jacqueline Neumann / Michael Schmidt-Salomon: Was bedeutet der Begriff "Weltanschauungsrecht"? (www.weltanschauungsrecht.de, 4.9.2017)

[35] Ernst-Wolfgang Böckenförde: Der säkularisierte Staat. Sein Charakter, seine Rechtfertigung und seine Probleme im 21. Jahrhundert. München 2007. Siehe hierzu auch Gerhard Czermak: Das Böckenförde-Dilemma. Bedeutung, Missbrauch und Kritik eines geflügelten Worts. In: Gerhard Czermak: Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit. Aschaffenburg 2016.

[36] Vgl. Schmidt-Salomon, Die Grenzen der Toleranz, S. 153ff.

[37] Besonders häufig erlebte ich diese Rechtfertigungsstrategie im Rahmen der Debatten um die Präimplant.ationsdiagnostik, den Schwangerschaf.tsabbruch, die Knabenbeschneidung, die Suizidhilfe sowie in den Auseinandersetzungen um eine faire Entschädigung der in konfessionellen Heimen missbrauchten Heim- und Internatskinder.

[38] Mitunter wird diese Fraktionsdisziplin allerdings nur in halbgarer Weise aufgehoben, so etwa im Zuge der Verabschiedung des "Sterbehilfeverhinderungsgesetzes" § 217 StGB. Damals verfassten die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU, SPD und Bündnis90/Grüne im Vorfeld der Entscheidung ein gemeinsames Schreiben an alle Bundestagsabgeordneten, in dem sie ihre Fraktionskolleginnen und -kollegen dazu aufforderten, für das Gesetz zu stimmen. Da die Abstimmung im Parlament namentlich erfolgte, konnten sie später überprüfen, wer aus den eigenen Reihen ihrem Vorschlag gefolgt war und wer nicht, zu den Hintergründen siehe auch Giordano-Bruno-Stiftung: "Diese Politiker sind verantwortlich dafür, dass Sie möglicherweise qualvoll sterben müssen!" – Warum die Kriminalisierung professioneller Freitodbegleitungen ein Erfolg kirchlicher Lobbyisten ist (www.giordano-bruno-stiftung.de, 9.12.2015).

[39] Vgl. Peter Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den

Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern. In: Hans-Peter Schneider / Wolfgang Zeh (Hg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin 1989, S. 493.

[40] In diesem Zusammenhang sollte allerdings nicht übersehen werden, dass zwei der renommiertesten deutschen Journalistenschulen in konfessioneller Hand sind, nämlich das katholische Institut zur Förderung des publizistischen Nachwuchses (ifp) in München und die Evangelische Journalistenschule (EJS) in Berlin. Zudem bietet auch die Katholische Universität Eichstätt einen Journalistik-Studiengang an. Zwar behaupten alle drei Institutionen, dass die konfessionelle Trägerschaft die Qualität der Ausbildung nicht beeinträchtige, aber man darf sehr wohl anzweifeln, ob diese Behauptung wirklich zutreffend ist. Ohnehin wäre der offenkundige christliche Bias der medialen Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen eine kritische Untersuchung wert, die an dieser Stelle jedoch nicht erfolgen kann.

[41] Vgl. Carsten Frerk: Kirchenrepublik Deutschland. Christlicher Lobbyismus. Eine Annäherung. Aschaffenburg 2015.

[42] vgl. Carsten Frerk: Kirchganghäufigkeit in Deutschland 1980-2016 (www.fowid.de, 5.6.2018).