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Kirchliches Arbeitsrecht: Erneut Vorlagenfrage an den Europäischen Gerichtshof

Unser Beirat Hartmut Kreß hat sich in erhellender Weise mit dem neuerlichen Vorabentscheidungsgesuch des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht befasst. In seinem Beitrag, der in der Fachzeitschrift MedR (2024), S. 580-585 open access veröffentlicht wurde, stellt er den konkreten Streitfall vor, beleuchtet die Hintergründe der Vorlagefrage, erläutert allgemein die Bedeutung des Kirchenaustritts in der Sicht der katholischen Kirche und ordnet den konkreten Sachverhalt rechtlich ein. Kreß schließt sodann mit einem Resümee und stellt wichtige Anschlussfragen.

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Kirchenaustritt – ein zulässiger Kündigungsgrund?

Unser ifw-Beirat Christoph Schmitz-Scholemann, Richter am BAG aD, beschäftigt sich in einem Blogbeitrag "Der liebe Gott und das Arbeitsrecht" vom 15.06.2023 mit dem Fall einer von einem Krankenhaus des Caritasverbandes gekündigten Hebamme. Ihr wurde gekündigt, weil die unstreitig gläubige Katholikin wegen der Missbrauchsskandale aus der Kirche ausgetreten war. Für die Gekündigte war das angesichts dessen, dass in dem Krankenhaus auch konfessionslose Hebammen beschäftigt sind, nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor Gericht zog.

Damit steht die Hebamme nicht alleine, auch einer Erzieherin wurde in einer evangelischen Kita aufgrund ihres Kirchenaustritts gekündigt.

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Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 130/21 (A): Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof wegen Kirchenaustritt

Am 21.07.2022 legte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof erneut eine Vorlagefrage vor, die das kirchliche Arbeitsrecht betrifft. Es geht darum, ob eine katholisch getragene Klinik einer Hebamme kündigen darf, weil sie einige Jahre zuvor aus der Kirche ausgetreten war. Die Paradoxie besteht darin, dass dieselbe Klinik andererseits andere Hebammen ohne Kirchenmitgliedschaft beschäftigt. Die Antwort des EuGH auf die neue Vorlagefrage wird auch für ein laufendes Verfahren, eine beim BVerfG eingereichte Verfassungsbeschwerde der evangelischen Diakonie gegen das BAG und den EuGH, von Belang sein.

Von Prof. Dr. Hartmut Kreß  

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Chaos um das Berliner Neutralitätsgesetz: Wie ist die Rechtslage?

hpd: Die vom Berliner Justizsenator Dirk Behrendt verkündete Entscheidung, Rechtsreferendaren trotz des Berliner Neutralitätsgesetzes das Tragen von Kopftüchern im Gerichtssaal zu gestatten, wirft Fragen auf und sorgt für Streit. Hatte das Bundesverfassungsgericht nicht noch Anfang des Jahres entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendare verfassungsgemäß sei? Eine Analyse von Marcus Licht für das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw). (Weiterlesen)

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Kurs halten beim Berliner Neutralitätsgesetz

Jacqueline Neumann schreibt in MIZ 4/2018 über das politische Tauziehen und das juristische Hickhack um das Berliner Neutralitätsgesetz nach dem Kopftuch-Urteil des LAG von 2018. Dabei bewertet sie die Rechtsprechung von ArbG, LAG, BAG, BVerfG, EuGH und EGMR und die Aussichten für den Erhalt des Neutrali­tätsgesetzes.

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BAG folgt dem EuGH: Einstellungspolitik der Kirchen verstößt gegen das AGG

Mit Urteil vom 17.04.2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts getroffen (Rechtssache C‑414/16). Der EuGH entschied, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Rahmen der Einstellungspolitik nur zulässig sei, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) – wie erwartet – in seinem heutigen Urteil gefolgt und sprach Frau Egenberger eine Entschädigung i.H.v. 3.915,46 Euro aufgrund einer Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der Religion zu (8 AZR 501/14 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).

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Kirchliches Arbeitsrecht nach europäischem Rechtsgutachten nicht haltbar

Die Einstellungspolitik im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland widerspricht teilweise europäischen Vorgaben – so ein Rechtsgutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom 9. November 2017. Trotz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist demnach ein möglicherweise diskriminierender Umgang religiöser Arbeitgeber mit Bewerbern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gerichtlich voll überprüfbar. Jacqueline Neumann (ifw) bewertet anhand des Rechtsgutachtens zum kirchlichen Arbeitsrecht die Positionen der Parteien aus den Jamaika-Sondierungsgesprächen (CDU/CSU, FDP und Grüne). Das europäische Rechtsgutachten lässt erwarten, dass der Gesetzgeber in Deutschland den Rechtsrahmen anpassen wird. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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