Landgericht

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Aktuelles Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Wie das deutsche Strafrecht von Islamisten instrumentalisiert wird

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 06.08.2022 findet vor dem inzwischen verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) eine kleine angemeldete Versammlung (15-20 Personen) statt, in der die Demonstrierenden lautstark u. a. die Schließung des IZH fordern. Auf der Versammlung hält eine Iranerin eine Rede, in der sie sich kritisch über die Regierung der Islamischen Republik Iran und über den Islam äußert. Die Rede wird auf Persisch gehalten, auch zustimmendes Skandieren der Teilnehmenden ist nur auf Persisch zu hören. Während dieser Rede soll es dazu gekommen sein, dass Versammlungsteilnehmende Seiten aus dem Koran gerissen, angezündet und zu Boden geworfen haben. Am Tag des Protests besuchen weit über 1.000 Gläubige den an diesem Tag stattfindenden Gottesdienst in der Imam-Ali-Moschee. Über die Strafverfolgung gegen drei iranische (!) Beschuldigte in der Sache berichtet die Welt online am 08.04.2024. Aus dem Umfeld der Hamburger Staatsanwaltschaft sei zu hören, so der Artikel, dass es ich bei den Ermittlungen in der Sache "ausdrücklich nicht um ein Bekenntnis pro Iran, sondern um eine strafrechtliche Entscheidung" handele.

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Überraschende Wendung im Kölner Missbrauchsprozess der Melanie F.

Im Fall der Melanie F., die als Kind und Jugendliche von dem seinerzeitigen Priester und gleichzeitigen Pflegevater Hans Ue. nicht nur jahrelang schwer sexuell missbraucht wurde, sondern darüber hinaus wurde bei ihr unter dem Vorwand einer gynäkologischen Untersuchung heimlich ein Schwangerschaftsabbruch von einem Frauenarzt vorgenommen, schwenkt das Landgericht Köln nunmehr auf die Argumentation der Klägerin um.

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Ein Priester ist immer im Dienst – zumeist greift eine Amtshaftung der Bistümer

Im Fall der Melanie F., die als Kind und Jugendliche von dem seinerzeitigen Priester und gleichzeitigen Pflegevater Hans Ue. nicht nur jahrelang schwer sexuell missbraucht wurde, sondern darüber hinaus wurde bei ihr unter dem Vorwand einer gynäkologischen Untersuchung heimlich ein Schwangerschaftsabbruch von einem Frauenarzt vorgenommen, spielt die Frage, inwiefern ein Priester auch einmal nur "Privatperson" ist, eine entscheidende Rolle.

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Sexueller Missbrauch und Zwangsabtreibung – Klage gegen das Erzbistum Köln

Der erste große Schadensersatzprozess gegen das Erzbistum Köln ist noch keinen Monat erstinstanzlich abgeschlossen und schon wurde vorgestern vor dem Landgericht Köln der nächste Großschadensprozess eingeläutet. In beiden Fällen vertritt Rechtsanwalt Eberhard Luetjohann gemeinsam mit Kollegen die Interessen des Klägers beziehungsweise der Klägerin. Mehr als 200 Missbrauchsopfer haben sich inzwischen an den Anwalt gewandt.

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Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

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Meinungsfreiheit: Der Fall Amed Sherwan / Facebook Ireland Ltd.

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Der religionskritische Aktivist und Blogger Amed Sherwan postet am 17. Dezember 2020 eine Fotomontage auf Facebook und Instagram. Sie stellt einen Kuss mit dem ägyptischen Atheisten Mohamed Hisham vor der Kaaba dar, die von gläubigen Muslimen als eines der zentralen Heiligtümer des Islam angesehen wird. Wie Amed Sherwan erklärt, handele es sich bei dem Bild um ein Zeichen der Solidarität mit LGBTIQ*-Personen in muslimischen Communitys. Kurze Zeit nach Veröffentlichung der Fotomontage wurden Sherwans Accounts bei Facebook und Instagram gesperrt.

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LG Hamburg: Schwangerschaftsabbruch darf nicht mit dem Holocaust gleichgesetzt werden

Entlastung für Ärztin Kristina Hänel, wichtiges Zeichen gegen Holocaustverharmlosung und neue Etappe im Kampf gegen § 219a StGB.

Das Gericht gab mit dem Urteil vom 24.08.2020 (Az. 324 O 290/19) der Klägerin Kristina Hänel Recht. Es verurteilte den Beklagten Klaus Günter Annen zum Unterlassen diverser Äußerungen über dessen Website "babycaust", sprach der Ärztin eine Entschädigung zu und stellte fest, dass die von Kristina Hänel durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nicht mit dem Holocaust gleichgesetzt werden dürfen. Eine Analyse von Marcus Licht.

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LG Gießen: "Erfolgreiche Niederlage" im Berufungsverfahren im Fall Hänel

hpd: Das Landgericht Gießen hat heute das Urteil des Amtsgerichts gegen die Frauenärztin Kristina Hänel vom 24. November 2017 wegen Verstoßes gegen § 219a StGB bestätigt. Obwohl es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hatte, entschied es sich gegen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG. Laut Medienberichten begründete der Vorsitzende Richter die Nichtvorlage u.a. damit, dass er sich mit einer Vorlage beim Bundesverfassungsgericht keine Freunde machen würde, sprach der Ärztin am Ende der mündlichen Verhandlung aber Mut zu: "Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz". Michael Schmidt-Salomon, ifw-Direktoriumsmitglied, hat die Entscheidung aus rechtspolitischer Sicht kommentiert. (Weiterlesen)

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"Das Parlament hat die Pflicht, das Beschneidungsgesetz abzuschaffen"

gbs: Köln. Zum fünften Jahrestag des "Kölner Urteils" legen Dr. iur. Ralf Eschelbach (Richter am Bundesgerichtshof), Prof. Dr. med. Matthias Franz (Universitätsklinikum Düsseldorf) und Prof. Dr. iur. Jörg Scheinfeld (Universitäten Mainz und Wiesbaden) ein gemeinsames Papier vor, in dem sie die zentralen Argumente der Beschneidungsdebatte zusammenfassen und die Parlamentarier nachdrücklich zum Handeln aufrufen. Ihr Text zeigt auf, dass die Politiker bei der Verabschiedung des Beschneidungsgesetzes von fehlerhaften Informationen ausgingen und dazu verleitet wurden, eine Einsicht zu ignorieren, die in einem modernen Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte, nämlich dass der Intimbereich von Jungen ebenso unverfügbar sein muss wie der Intimbereich von Mädchen. (Weiterlesen)

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