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28.03.2011

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Die Gesetze des säkularen Rechtsstaates sollten nicht auf Voraussetzungen beruhen, die er nicht selbst geschaffen hat – insbesondere dann nicht, wenn dies zur Bes.chneidung legitimer Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger führt.

Dr. Michael Schmidt-Salomon

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religi.onsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Artikel 136 I WRV i.V.m. Art. 140 GG

Es besteht keine Staatskirche

Artikel 137 I WRV i.V.m. Art. 140 GG

Der Gedanke der Fürsorge des Staates in Glaubensangelegenheiten ist dem Grundgesetz fremd

BVerfG, Band 44, S. 37

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