Schwangerschaftsabbruch

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LG Gießen: "Erfolgreiche Niederlage" im Berufungsverfahren im Fall Hänel

hpd: Das Landgericht Gießen hat heute das Urteil des Amtsgerichts gegen die Frauenärztin Kristina Hänel vom 24. November 2017 wegen Verstoßes gegen § 219a StGB bestätigt. Obwohl es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hatte, entschied es sich gegen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG. Laut Medienberichten begründete der Vorsitzende Richter die Nichtvorlage u.a. damit, dass er sich mit einer Vorlage beim Bundesverfassungsgericht keine Freunde machen würde, sprach der Ärztin am Ende der mündlichen Verhandlung aber Mut zu: "Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz". Michael Schmidt-Salomon, ifw-Direktoriumsmitglied, hat die Entscheidung aus rechtspolitischer Sicht kommentiert. (Weiterlesen)

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EGMR: Vergleich von Schwangerschaftsabbruch mit Mord und Holocaust unzulässig

Am 20.09.2018 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über mehrere Beschwerden des bekannten Abtreibungsgegners Klaus Günter Annen (Az.: 3682/10, 3687/10, 9765/10 und 70693/11). Die Richter urteilten, dass die deutschen Gerichte es Annen zu Recht untersagt hätten, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen als Mord zu bezeichnen und mit dem Holocaust zu vergleichen. Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit Annens und dem Persönlichkeitsrecht der vier betroffenen Ärzte fiel zugunsten Letzterer aus. 

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Stellungnahme zu § 219a StGB

Reinhard Merkel | Professor Reinhard Merkel, Mitglied im Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), hat eine Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zu § 219a Strafgesetzbuch am 27. Juni 2018  im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz verfasst.

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§ 219a StGB verstößt gegen das Europarecht

Professor Jörg Gerkrath:  In seinem am 27.11.2017 erschienenen Artikel "Das Verbot der Werbung für den ärztlichen Schwangerschafts.abbruch (§ 219a StGB) verstößt gegen vorrangiges europäisches Recht" erläutert Gerkrath, Professor für Europar.echt an der Universität Luxemburg, in sieben Schritten anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warum § 219a StGB europarechtswidrig ist. In seinem Beitrag legt er leicht verständlich dar, wie sehr das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGHs bereits in auf den ersten Blick rein nationale Sachverhalte und Debatten hineinwirken. § 219a StGB stellt nach Gerkrath eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Zudem verstößt die Norm seiner Ansicht nach gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der EU Grundrechtecharta (Artikel 11). Für das aktuell laufende Berufungsverfahren der Gießener Ärztin Kristina Hänel bedeutet das, dass die Verteidigung auf die Durchführung eines bindenden Vorabentscheidungsverfahrens drängen sollte, um die EU-Rechtskonformität dieser Bestimmung überprüfen zu lassen. 

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Strafprozess wegen Informationsrecht zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen – Der Paragraph 219a StGB ist verfassungswidrig

Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten. Auf Hänels Webseite befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Jacqueline Neumann, wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), bewertet die Norm des § 219a StGB anhand der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Kommentare der ifw-Beiräte Eric Hilgendorf und Reinhard Merkel, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ergebnis: § 219a StGB ist verfassungswidrig.

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Stellungnahme der Ethikkommission der GBS zur PID

Die Stellungnahme der GBS Ethikkommission wurde 2016 (also 5 Jahre nach der Veröffentlichung) in der Fachzeitschrift "medizinische genetik" (Ausgabe 3/2016) abgedruckt. Sie fasse – so die Herausgeber in der Einleitung der Ausgabe –  "sehr nachdenkenswerte Überlegungen zusammen, die von der ‚klassischen‘ Argumentation, wie sie von vielfältigen gesellschaftlichen Gruppierungen vorgetragenen wird, deutlich abweicht."  In dem Artikel "Gesellschaftlicher Diskurs zur Präimplantationsdiagnostik im Spiegel von Debatten und Stellungnahmen" heißt es außerdem über die GBS Stellungnahme: "Es ist eine der wenigen Verlautbarungen, die die Problematik umfassend und ergebnisoffen diskutiert. Sie ist mutig und hinterfragt sehr offen Postulate, die häufig als erwiesen angenommen werden, wie die drohende Gefahr der Diskriminierung von Behinderten durch die zunehmende Inanspruchnahme der PID."

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BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (1 BvF 1–6/74): Schwangerschaftsabbruch I

Der Embryo ist ein selbständiges Rechtsgut, das unter dem Schutz der Verfassung steht, Art. 2 II 1 und 1 I GG. Der Staat muss ihn, aber auch die Mutter schützen. Dabei hat der Schutz der Leibesfrucht grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Der Gesetzgeber muss aber nicht in jedem Fall strafrechtlichen Schutz geben. Es kommt darauf an, dass die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz des Embryos einen ausreichenden tatsächlichen Schutz gewährleistet.

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