Schwangerschaftsabbruch

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Strafprozess wegen Informationsrecht zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen – Der Paragraph 219a StGB ist verfassungswidrig

Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten. Auf Hänels Webseite befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Jacqueline Neumann, wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), bewertet die Norm des § 219a StGB anhand der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Kommentare der ifw-Beiräte Eric Hilgendorf und Reinhard Merkel, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ergebnis: § 219a StGB ist verfassungswidrig.

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Stellungnahme der Ethikkommission der GBS zur PID

Die Stellungnahme der GBS Ethikkommission wurde 2016 (also 5 Jahre nach der Veröffentlichung) in der Fachzeitschrift "medizinische genetik" (Ausgabe 3/2016) abgedruckt. Sie fasse – so die Herausgeber in der Einleitung der Ausgabe –  "sehr nachdenkenswerte Überlegungen zusammen, die von der ‚klassischen‘ Argumentation, wie sie von vielfältigen gesellschaftlichen Gruppierungen vorgetragenen wird, deutlich abweicht."  In dem Artikel "Gesellschaftlicher Diskurs zur Präimplantationsdiagnostik im Spiegel von Debatten und Stellungnahmen" heißt es außerdem über die GBS Stellungnahme: "Es ist eine der wenigen Verlautbarungen, die die Problematik umfassend und ergebnisoffen diskutiert. Sie ist mutig und hinterfragt sehr offen Postulate, die häufig als erwiesen angenommen werden, wie die drohende Gefahr der Diskriminierung von Behinderten durch die zunehmende Inanspruchnahme der PID."

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BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (1 BvF 1–6/74): Schwangerschaftsabbruch I

Der Embryo ist ein selbständiges Rechtsgut, das unter dem Schutz der Verfassung steht, Art. 2 II 1 und 1 I GG. Der Staat muss ihn, aber auch die Mutter schützen. Dabei hat der Schutz der Leibesfrucht grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Der Gesetzgeber muss aber nicht in jedem Fall strafrechtlichen Schutz geben. Es kommt darauf an, dass die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz des Embryos einen ausreichenden tatsächlichen Schutz gewährleistet.

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