Eine zeitliche Mehrbelastung trete bei einem freiwilligen Besuch des Zusatzfachs Religion lediglich in vernachlässigbar geringem Maße ein, nämlich wie beim Besuch eines anderen, auf freiwilliger Basis angebotenen Fachs. Unzutreffend sei die Ansicht, der EU widerspreche dem Glauben der Bf. Religionsfreiheit und elterliches Erziehungsrecht würden durch den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 I GG) zulässig beschränkt.
"Konzentriert der Berliner Landesgesetzgeber die Vermittlung grundlegender Werte des gesellschaftlichen Zusammenlebens und auch die Darstellung von Werten unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen – wie hier mit der Einführung des verbindlichen Ethikunterrichts - auf ein Fach, so verletzt er damit bei einer die staatliche Neutralität wahrenden Ausgestaltung des Unterrichts nicht die Grundrechte von Schülern und deren Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Ein nicht religiös oder weltanschaulich geprägter Ethikunterricht an öffentlichen Schulen begegnet demnach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."
Dem Landesgesetzgeber sei es im Rahmen seines Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) grundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen wie nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame Wertebasis in einem gemeinsamen Unterricht zu vermitteln und dort auch die Lehren jeweils anderer Religionen und Philosophien darzustellen. Der Landesgesetzgeber dürfe im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags, zumal mit Rücksicht auf die spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die religiöse Orientierung der Bevölkerung, die Einführung eines gemeinsamen EU für alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit vorsehen, um so die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher Integration und Toleranz zu erreichen. Die negative Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern würden dadurch nicht verletzt.
Aus Gesetz und Lehrplan ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine religiös-weltanschaulich nicht neutrale Unterrichtung. Eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einzelner Positionen habe nach dem Rahmenlehrplan zu unterbleiben Vom Unterrichtenden werde zwar erwartet, dass er zu den angesprochenen Fragen und Wertkonflikten einen eigenen Standpunkt einnimmt und diesen glaubwürdig vertritt. Dabei sei es dem Rahmenplan zufolge aber selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtenden nicht unzulässig beeinflusst werden.