Elternrecht

Schlagwort Elternrecht

BVerfG (2 BvR 1693/04): Heimunterricht; Verstoß gegen Strafnormen (Nichtannahmebeschluss)

Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kann Art und Maß der zulässigen strafrechtlichen Sanktionen beeinflussen. Bei religiöser Motivation ist jeweils zu fragen, ob unter den besonderen Umständen eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens erfüllen kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern in einer persönlichen Grenzsituation die allgemeine Rechtsordnung mit dem Glaubensgebot in Konflikt gerät und der Täter dem Glaubensgebot den Vorrang gibt.

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BVerfG (1 BvR 436/03): Heimunterricht (Nichtannahmebeschluss)

Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.

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BVerfG (1 BvR 1087/91): Kruzifix-Beschluss (Fall Seler)

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.  § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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BVerfG (1 BvR 517/91): Kein Unterhaltsanspruch gegen Orden (Nichtannahmebeschluss)

Der Staat ist nicht aus Art. 6 I, II GG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind eines Ordensangehörigen den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wenn der Ordensangehörige ohne Vergütungsanspruch für den Orden gearbeitet hatte. Auch im Hinblick auf Art. 3 I GG kann die Ansicht vertreten werden, dass die unentgeltlichen Dienstleistungen keine anfechtbaren Rechtshandlungen sind.

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BVerfG (1 BvR 845/79): Elternrecht, Schulaufsicht, Kindeswohl (elterlicher Informationsanspruch)

Die Eltern haben gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Information über Vorgänge in der Schule, wenn deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte. Die Regelung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (§ 13 Abs. 2) über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten ist mit dem grundrechtlich gesicherten Informationsanspruch der Eltern vereinbar.

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BVerfG (1 BvR 647/70, 7/74): Schulgebet

Die Länder dürfen im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Schüler oder deren Eltern widersprechen. Ihr Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird dabei nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme entscheiden können.

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BVerfG (1 BvR 147/75): Sexualkunde

Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

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BVerfG (1 BvR 428/69): Christliche Gemeinschaftsschule in Bayern

Art. 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Volksschulgesetzes binden bei verfassungskonformer Auslegung den Unterricht in Klassen mit Schülern verschiedener Konfession und Weltanschauung nicht an die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse.

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BVerfG (1 BvR 63/68): Christliche Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg

Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt.

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BVerfG (1 BvR 744/67): Taufe, Kirchensteuer, Kirchenaustritt

Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden

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