Das Land NRW hatte den Bf innen, einer angestellten Sozialpädagogin und einer angestellten Lehrerin, das Tragen einer islamischen Kopfbedeckung untersagt, nachdem das Gesetz im Hinblick auf die 1. Kopftuchentscheidung des BVerfG von 2003 geändert worden war. § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von NRW i. d. F. vom 13.6.2006 lautete nunmehr:
"(4) 1 Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 2 Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt [BVerfG: GG-gemäß nur nach Maßgabe der Gründe]. 3 Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 [BVerfG: Nichtig wegen Verstoßes gegen Art. 3 III 1 und 33 III GG]. 4 Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen."
Die im Schuldienst eingesetzte Sozialpädagogin, die keiner islamischen Glaubensgemeinschaft angehörte, ersetzte das aus religiösen Gründen getragene islamische Kopftuch nach Abmahnung durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckte. Dies kombinierte sie mit einer Halsbedeckung, etwa einem gleichfarbigen Rollkragenpullover. Sie wurde schließlich ebenso gekündigt wie die Lehrerin, die ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Sie hatte sich schon mit Kopftuch erfolgreich beworben und jahrelang unbeanstandet nur (kultur)islamische Schüler unterrichtet.
Die Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Das BAG hatte in zwei die Bf en betreffenden Urteilen aus dem Jahr 2009 den religiösen Symbolcharakter der getragenen Kleidung betont. Das Gesetz wolle weltanschaulich-religiöse Konflikte an öffentlichen Schulen schon im Ansatz verhindern und die Neutralität des Landes auch nach außen wahren. Das Verhalten der jeweiligen Klägerin sei geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Den Art. 57 IV 3 des SchulG mit seiner Ausnahme zugunsten äußerlicher christlicher Bekundungen beanstandete das BAG mit gewundener Begründung nicht.