Grundrechtsträger

I. Berechtigte Personen

Es geht um die Frage, wer grundrechtsfähig oder konkret grundrechtsberechtigt ist. Mit anderen Worten geht es um den personellen Geltungsbereich der Grundrechte. Auf Art. 4 I, II GG (Weltanschauungsfreiheit)) können sich alle natürlichen Personen berufen, auch Ausländer und Kinder (Menschenrecht), weil sie Inhaber der dort gewährleisteten Rechte sind. Inwieweit jemand diese Rechte auch selbständig wahrnehmen kann, ist eine Frage der Möglichkeit der Grundrechtsausübung. Umstritten ist, ob bzw. inwieweit auch vor der Geburt und nach dem Tod eines Menschen Rechte bestehen (s. Embryonenschutz, Menschenwürde, Schwangerschaftsabbruch). Das Kindesgrundrecht wird bis zur Möglichkeit selbständiger Geltendmachung, die man im Hinblick auf § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) von 1921 spätestens mit 14 Jahren annimmt, durch die Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Sonderprobleme bezüglich der 14-Jahres-Grenze bestehen in Bayern im Hinblick auf eine Fehlinterpretation des Art. 137 I BayVerf, der den Religionsunterricht betrifft (18 Jahre), ebenso im Saarland. Das Verhältnis von Kindesgrundrecht und Elternrecht ist immer noch nicht ausreichend geklärt. Viel diskutiert wurde es bezüglich der männlichen Beschneidung (s. dort). Im Zusammenhang mit den Fragen der Berufung insb. Minderjähriger auf Grundrechte wird häufig von Grundrechtsmündigkeit gesprochen. Dieser Terminus ist jedoch missverständlich (s. unter Grundrechtsausübung).

II. Religionsgemeinschaften als Grundrechtsträger

Auch Juristische Personen sind Träger eines Grundrechts, soweit das nach dem Wesen desselben möglich ist, vgl. Art. 19 III GG. In Betracht kommen Rede- und Religionsausübungsfreiheit (korporative Religionsfreiheit). Das bedeutet, dass Religionsgemeinschaften unabhängig vom Verhalten ihrer Mitglieder selbst Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben können. Religiös-weltanschauliche Gemeinschaften können sich daher unter nach der Ansicht des BVerfG notwendiger Bezugnahme auf Art. 4 GG auch auf Rechte aus Art. 140 GG berufen[1] (ganz h. M.). Dass eine zusätzliche Berufung auf Art. 4 GG notwendig ist, wird allerdings mit guten Gründen von einer Minderheit bestritten.[2] Erforderlich ist jedenfalls, dass der Zweck der Juristischen Personen oder auch sonstigen Vereinigungen die Religionsausübung ist, unabhängig von ihrer öffentlich- oder privatrechtlichen Organisation. Eine zusätzliche Betätigung im politischen Raum steht einer Berufung auf Art. 4 GG nicht entgegen.[3] Die Religionsausübung darf freilich nicht nur einen Vorwand darstellen (näher s. Religionsrecht oder Weltanschauungsrecht).

III. Ausweitung auf kirchennahe Einrichtungen

Besonders hervorzuheben ist, dass nach der Rspr. des BVerfG und ihm folgend der ganz h. M. selbst solche Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform (z.B. als GmbH) geschützt sind, die nur partiell einen r-w Auftrag erfüllen, z.B. ein kirchlicher Krankenhausträger. Es soll reichen, wenn die Einrichtungen in spezifischer Weise einer Kirche zugeordnet sind, wenn sie nämlich nach kirchlichem Selbstverständnis entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen.[4] Diese extrem weite Auffassung hat enorme Auswirkungen, weil sie Grundlage eines riesigen Systems kircheneigenen Arbeitsrechts mit manchmal schwer verständlichen Folgen im weltlichen Bereich ist (s. Kündigungsschutz). Wegen der Grundsatzkritik einer wachsenden Minderheit an der Ausweitung der religiösen Grundrechts-Träger s. unter Religionsausübungsfreiheit.

>> Arbeitsrecht; Elternrecht; Embryonenschutz; Grundrechtsausübung; Kündigungsschutz; Menschenwürde; Religionsausübungsfreiheit; Religionsrecht oder Weltanschauungsrecht.

Literatur:

  • Sachs, VerfR II, 2. A. 2003; Stern, Staatsrecht III/1 (1988), S. 1045-1063.
 


  • [1] BVerfGE 19, 129/ 132 und st. Rspr., z.B. E 83, 3417 353 ff.
  • [2] Näher mit Nachweisen G. Czermak, Religions- und Welggggggtanschauungsrecht, 2008, S.103 f.
  • [3] BVerwGE 37, 344/363.
  • [4] Beginnend mit BVerfGE 24, 236/246 f. (Rumpelkammer); später 46, 73/85 ff.; 53, 366/391; 57, 220/242; 70, 138/162 u.a.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)