Christliche Schulpolitik

I. Allgemeine Verfassungsrechtliche Hinweise
Allgemeine öffentliche Schulen müssen im Gegensatz zu Privatschulen religiös-weltanschaulich neutral sein, d. h. sie sind verpflichtet, inhaltlich gleiche Distanz zu den verschiedenen religiösen und nichtreligiösen Richtungen zu wahren. Ausgenommen sind nur die Sonderfälle öffentlicher Konfessionsschulen, die es in großem Umfang noch in NRW und in Teilen Niedersachsens (Oldenburg) gibt, mit manchmal grotesken Ergebnissen. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ist dabei die Regelschulproblematik von Bedeutung. Das Neutralitätsgebot[1] (s. Neutralität) ist von allen Lehrern nach dem für alle Länder gem. Art. 31 GG vorrangig geltenden Grundgesetz ungeachtet ihrer persönlichen Überzeugung zwingend zu beachten, soweit es ihnen ohne völlige Unterdrückung ihrer Grundüberzeugungen möglich ist. Das gilt auch, soweit verschiedene Landesverfassungen GG-widrig ausdrücklich christliche Elemente enthalten (s. näher unter „Landesrecht“). In verschiedenen (tendenziell z. T. sogar in neuen) Bundesländern wird aber gegen das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität (s. Neutralität) nicht selten in prochristlichem Sinn massiv verstoßen.

II. Massive Verfassungsverstöße: Hauptbeispiel Bayern
1. Auf Grund eines so gut wie alternativlosen Volksentscheids wurden in Bayern 1968 die Bekenntnisschulen durch auch inhaltlich eindeutig christlich geprägte Gemeinschaftsschulen als einzig zulässige Form der Volksschulen ersetzt. Dabei hat der Staat nach dem GG keinerlei Kompetenz zur religiösen Erziehung und erst recht keine Kompetenz, zu bestimmen, was die gemeinsamen „Grundsätze der christlichen Bekenntnisse" sind, denen gemäß sämtliche Lehrer laut Neufassung des Art. 135 BayVerf ausnahmslos zu unterrichten und zu erziehen hatten. Das BVerfG erklärte daher 1975 das wörtliche Verständnis des Art. 135 für unzulässig. Vielmehr dürfe das Christentum nur als Kultur- und nicht als Glaubensgut vermittelt werden. Das Gericht betonte das Neutralitätsgebot und untersagte ausdrücklich eine Benachteiligung nichtchristlicher Lehrer.
2. Das alles ignoriert die bayerische Schulverwaltung nach wie vor. Sie klammert sich an die formale Aufrechterhaltung des Art. 135 BayVerf und verschweigt systematisch seine inhaltliche Entleerung durch die bindende Entscheidung des BVerfG.[2] Die Massivität des andauernden Verfassungsbruchs und Brüskierung des BVerfG kommt besonders in § 13 I der Volksschulordnung vom 21. 6. 1983[3] zum Ausdruck. Er lautet: „Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebete, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.“[4] Der dritte Satz dieser Regelung wurde bekanntlich durch den berühmten Kruzifix-Beschluss des BVerfG von 1995 (s. Kreuz im Klassenzimmer) für nichtig erklärt. Die problematischen Sätze eins und zwei waren nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung, sind mit ihr aber nicht vereinbar. Formal gelten sie noch heute.
3. Die Versuche, die bayerische Lehrerschaft in christlichem Sinn zu beeinflussen, waren und sind massiv und zahlreich. So war 1986 Heft 2 der vom Kultusministerium herausgegebenen Lehrerzeitschrift „schulreport" der religiösen Erziehung gewidmet. Minister Maier beklagte, dass oft 70 und mehr Prozent der Schüler vom christlichen Glauben und von Kirche nichts wissen wollten. Daher sei es auch „Aufgabe der ... christlichen Schule ... um mit dem Gleichnis der Heiligen Schrift zu sprechen, zu säen". Amtsnachfolger Zehetmair förderte nachhaltig das Schulgebet und forderte, die Lehrer sollten im allgemeinen Unterricht und im gesellschaftlichen Leben den christlichen Glauben bekennen und die christlichen Grundwerte offensiv und beherzt vertreten.[5] Nicht genug: der Minister warf 1990/91 mehrfach nichtchristlichen Lehrern öffentlich verfassungswidriges Verhalten vor; nichtchristliche Lehrer hätten eigentlich keine Existenzberechtigung.

Die von Kardinal Wetter und Landesbischof Hanselmann 1988 herausgegebenen neugefassten „Leitsätze für den Unterricht und die Erziehung nach gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an Grund-, Haupt- und Sondervolksschulen“ machte das Ministerium bereits nach einer Woche[6] allen Lehrern zur Dienstpflicht. Einleitend stellen die bischöflich-staatlichen Leitsätze als Ziel heraus, auch angesichts der „erheblichen Wandlungen" im religiösen Bewusstsein der Menschen die Schüler nach der gemeinchristlichen Botschaft zu erziehen, was bei Ergänzung durch den Religionsunterricht möglich sei. Es geht den Bischöfen um die Bibel, die Zuwendung Gottes, Jesus Christus, die Taufe, den Dreieinigen Gott, Gebete und Lieder, Auferstehung, Erlösung usw. Von den bewusst nichtchristlichen Lehrern wird ausdrücklich die Bereitschaft erwartet, im Rahmen des Möglichen zur Verwirklichung der christlichen Erziehungsziele beizutragen.

Jahrelang forderten die Schulabteilungen der bayerischen Bezirksregierungen speziell von konfessionslosen Lehramtsbewerbern folgende Erklärung: „Ich erkläre hiermit, dass ich bereit und in der Lage bin, nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen."[7] Dabei hatte das BVerwG 1988 ausdrücklich entschieden, das religiöse Bekenntnis sei stets ein „unsachliches Auswahlkriterium" bei der Lehrereinstellung. Die bischöflich-staatlichen Leitsätze scheinen noch heute zu gelten.[8]

4. An der grundsätzlichen Einstellung der bayerischen Kultusverwaltung änderte sich auch nichts nach der Kruzifix-Entscheidung des BVerfG von 1995, die ziemlich klar aus Gründen der Glaubensfreiheit und religiös-weltanschaulichen Neutralität jede einseitige schulische religiös-weltanschaulichen Beeinflussung erneut generell untersagte. In krassem Widerspruch dazu steht das Kruzifix-Gesetz vom Dezember 1995, das den gerade für nichtig erklärten Passus der Volksschulordnung durch ein den Inhalt wiederholendes Gesetz ersetzte. Nach wie vor wird das Kreuz von Amts wegen in Grund- und Mittelschulen angebracht (nur in diesen). Lehrer, denen man diesbezüglich ein Abwehrrecht zunächst vollständig verweigert hatte, müssen dieses gegen behördlichen und im Zweifel auch gerichtlichen Widerstand geltend machen (zum Ganzen unter Kreuz im Klassenzimmer).[9]

5. Christliche Tendenzen zeigen sich auch in anderen Bereichen, etwa bei Regelwidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulgottesdienst, bei der lokalen Schulbefreiung wegen kirchlicher Bibeltage u.a. Auch das Schulgebet ist nach den aktuellen bayerischen Schulordnungen staatlich zu fördern. Weil es i.d.R vom Lehrer veranlasst wird und somit dem Staat zuzurechnen ist, ist es trotz verbreiteter Übung recht problematisch (s. Gebete). Ein besonderes Kapitel direkter und indirekter prochristlicher Einflussnahme stellt das Verhältnis von Ethikunterricht und Religionsunterricht (s. jeweils dort) dar. Bemerkenswert sind die lehrplanmäßigen Einseitigkeiten gerade im Ethikunterricht, den ja hauptsächlich nichtreligiöse Schüler besuchen (müssen). Besonders christlich orientiert waren (Stand 2004) Ethiklehrpläne sogar im „ungläubigen" Sachsen. Dabei haben das BVerwG (2002) und das BVerfG (2003) in Sachen Islamisches Kopftuch die Neutralitätspflicht besonders unmissverständlich herausgestellt. Sie betrifft alle religiös-weltanschaulichen Richtungen gleichermaßen. Daran ändert auch die umstrittene erneute Entscheidung des BVerfG von 2015 nichts (s. Islamisches Kopftuch). Der rechtsbrüchigen Gesinnung vieler staatlicher Organe scheint das alles keinen Abbruch zu tun. Sie setzen den „Verfassungsbruch als Erziehungsmittel“ ein.[10]

III. Andere Bundesländer
Ein besonderes Kapitel waren die Versuche einiger Bundesländer, entgegen der strikten Gleichheitsforderung des BVerfG von 2003 islamische Kopftücher (Sonderproblem) zu verbieten, die Nonnentracht aber zuzulassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die problematische Kopftuchentscheidung von 2015[11] praktisch auswirken wird. Andere Rechtsverstöße zugunsten des Christentums sind neben Bayern auch in einigen anderen westdeutschen Bundesländern (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland) häufig. In Nordrhein-Westfalen sind ein Drittel der Grundschulen Bekenntnisschulen (s. dort), so dass in einigen Regionen noch heute (2016)eine Zwangskonfessionalisierung herrscht, mit Auswirkungen auch auf die Lehrerbildung. Aber auch in Niedersachsen (Oldenburg) und selbst in den neuen Bundesländern gibt es Neutralitätsverstöße.

IV. Erschwerte Gegenwehr
Es gibt seit langem eine Reihe von Entscheidungen des BVerwG und BVerfG, die einseitige religiöse Tendenzen im Schulwesen untersagen (z.B. betreffend religiöse Kleidung und Schulbücher). Trotz viel Unmuts bei nichtreligiösen Schülern, Eltern und Lehrern bleibt die Gegenwehr bislang vereinzelt, weil die Schulverwaltungen entsprechend den politisch-ministeriellen Vorgaben einschlägige Versuche nach Möglichkeit abzublocken versuchen. Das ist auf Grund des allgemein geringen Informationsstands, des konservativen Beharrungsvermögens der Eltern- und Lehrerverbände, der Schuljuristen, Richter und Politiker leicht möglich, zumal die GG-Widrigkeit von Gesetzen und anderen Vorschriften zu wenig in Betracht gezogen wird. Es kommt hinzu, dass Eltern (und sei es unbegründete) Angst vor schulischen Benachteiligungen ihrer Kinder sowie vor Anfeindungen haben. Man erwartet von ihnen, nicht den Traditionalisten, tolerant zu sein, d. h. nachzugeben. Neutrales Verhalten liegt den religiös Konservativen fern. Von Lehrern, zumal wenn sie sich (vereinzelt) erfolgreich wehren (was bei entsprechender Sachkenntnis manchmal leicht möglich wäre), weiß man, dass sie u. U. schlagartig von Teilen der Kollegenschaft geschnitten werden.

Beamtenrecht; Bekenntnisschulen; Christliche Gemeinschaftsschulen; Ethikunterricht; Gebete; Glaubensfreiheit; Kopftuch; Kreuz im Klassenzimmer; Landesrecht; Neutralität; Regelschulproblematik; Kleidung; Schulbücher; Schulgottesdienst.

Literatur:

  • Allgemein wird auf die Angaben zum Artikel „Christliche Gemeinscggghaftsschulen“ verwiesen.
  • BVerfGE 19, 206/216 (1965; Staat als Heimstatt aller Bürger; keine Bekenntnisprivilegierung, Neutgggralität).
  • BVerfGE 41, 29 und 41, 65 (1975; Christentum in „christlicher“ Gemeinschaftsschule nur Kultur-, nicht Glaubgggensgut; keine Benachteiligung konfessionell ungebundener Lehrer).
  • BVerfGE 93, 1 (1995, Kruzifix-Beschluss: schulisches Kreuzsymbol verstößt gegen Neugggtralität und ist verfassungswidrig).
  • BVerwG NVwZ 1988, 937 (strenge Anforderungen an Neutraggglität der Lehrer bei Klegggidung).
  • BVerwGE 79,298 (Schulgggbücher dürfen nicht in den Dienst weltanschaulicher, ideologischer oder politischer Richtungen treten).
  • BVerwGE 81, 22 = NJW 1989, 921, U. 24.11.1988 (Einstellung konfessionsloser Lehramtsbewerber: Religion „unsachliches Auswahlkriterium“).)
  • Czermak, Gerhard: Öffentliche Schule, Religion und Weltanschauung in Geschichte und Gegenwart der Bundesrepublik Deutschland. Eine Rückschau unter dem Aspekt der individuellen Religgggionsfreiheit und Neugggtralität. In: Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat. FS für Wolfgang Rüfner zum 70. Geb. (Hrsg. Stefan Muckel); Duncker & Humlot, Berlin 2003, 79-109
  • Czermak Gerhard: Verfassungsbruch als Erziehungsmittel? Zur schulischen Zwangsmission in Bayern. KritJ 1992, 46-63 = www.kj.nomos.de/.../Czermak_S_46.pdf
  • Czermak, Gerhard: Crux Bavarica. Der BayVerfGH, das BVerfG, das Kreuz im Klassgggenzimmer und die religiös-weltanschauliche Neutrgggalität. KJ 1997, 490-495 = www.kj.nomos.de/.../Czermak_S_490.pdf


  • [1] Erstmalig das BVerfG in: BVerfGE 19, 206/216: „Das GG legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neugggtralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse“ (st. Rspr.).
  • [2] BVerfGE 41, 65.
  • [3] BayGVBl 1983, 597.
  • [4] Der damalige Kultusminister Hans Maier war auch Präsident des Zentralkomitees der Katholiken.
  • [5] z. B. Bulletin der Bay. Staatsregierung 25 und 26/1987; 8/1988.
  • [6] Bekanntmachung vom 6. 12. 1988 (KMBl 1989,15).
  • [7] s. Bericht SZ 13. l. 1990.
  • [8] www.gesetze-bayern.de/.../BayVV_2230?hl=true (Leitsätze christliche Erzieggghung).
  • [9] Zum Einlesen: G. Czermak, Crux Bavarica, KJ 2007, 490-495
  • [10] So zum Thema schulische Zwangsmission ausdrücklich mein Aufsatz in KJ 1992, 46-63.
  • [11] BVerfG NVwZ 2015, 884, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10  (islamisches Kopgggftuch).

© Gerhard Czermak / ifw (2017)