Verwaltungsgericht

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Informationsfreiheit: Der Fall Seyran Ateş / Bundesrechnungshof

wegen: Verletzung der Presse- und Informationsfreiheit.

Mit E-Mail vom 03.02.2021 beantragt die ifw-Beirätin Seyran Ateş Zugang zu den Prüfergebnissen des Bundesrechnungshofs zur Förderung von Islamic Relief Deutschland e.V. und Islamic Relief Worldwide aus den Mitteln des Auswärtigen Amtes. Mit Bescheid vom 09.02.2021 lehnt der Bundesrechnungshof die Herausgabe ab. Der daraufhin am 07.03.2021 eingereichte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2021 zurückgewiesen. Am 19.05.2021 reicht Ateş beim Verwaltungsgericht Köln Klage ein.

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Versammlungsfreiheit: Der Fall "Nackter Luther" / Polizeiinspektion Dessau-Roßlau

wegen: Verletzung der Versammlungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden: Die polizeiliche Verweigerung des Zugangs und des Aufenthalts in dem für Zuschauer vorgesehenen Sicherheitsbereich in der Straße Schlossplatz in Lutherstadt Wittenberg am 500. Reformationstag am 31. Oktober 2017 gegenüber dem Kläger als Versammlungsleiter für seine Versammlung mit der Figur "Der nackte Luther" war rechtswidrig und verletzte diesen in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG (Az. 3 A 374/18 HAL).

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OVG Koblenz: Windkraftanlagen in Klosternähe dürfen gebaut werden

Vier Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe des Klosters Maria Engelport im Rhein-Hunsrück-Kreis dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 08. April 2021.

Die Antragsteller sind Eigentümer und Betreiber des im Flaumbachtal zwischen Treis-Karden und Mörsdorf gelegenen denkmalgeschützten Klosters. Nachdem die zustän­dige Kreisverwaltung die Errichtung und den Betrieb der WEA in einer Entfernung zwischen 1.200 und 2.300 m vom Kloster genehmigt hatte, legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim OVG, die immissionsschutz­rechtliche Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen. Sie befürchten eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Klosters sowie unzumutbare Störungen des Klosterbetriebs durch Schallimmissionen und Schattenwurf und eine optisch erdrückende Wirkung der rund 240 m hohen Anlagen. Zudem sei mit einem Attraktivi­tätsverlust des klösterlichen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebs mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrund­lage des Klosters zu rechnen.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.

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OVG Münster: Keine Pflicht zur Offenlegung kirchlichen Vermögens

hpd: Das Recherchenetzwerk Correctiv zog 2016 vor Gericht, um das Erzbistum Köln zu einer Offenlegung seiner Finanzanlagen zu zwingen. Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte die Auskunftsklage von Correctiv nun in zweiter Instanz ab. Da Kirchen keine Behörden im Sinne des Presserechts seien, bestünde ihnen gegenüber kein Auskunftsanspruch, so das OVG. Im Übrigen umfasse ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten auch den Bereich der Vermögensverwaltung. (Weiterlesen)

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VG Wiesbaden: Ablösung Kirchenbaulast durch die Stadt Rüdesheim

Im Jahr 1903 wurde eine Verpflichtung der Gemeinde Assmannshausen, die heute Teil der Stadt Rüdesheim ist, zur Übernahme der Bau- und Unterhaltspflicht des Kirchturms in Assmannshausen, sowie der dazugehörigen Glocken und Glockenseile zugunsten der Kirchengemeinde in das Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug durfte die Stadt den Glockenturm zu bürgerlichem Läuten bei Brand- und Wassergefahr, bei der Weinlese, bei Versteigerungen und bei patriotischen Festen nutzen.
Die Stadt Rüdesheim wendet sich nun gegen diese Verpflichtung (Az.: 6 K 545/20.WI). Sie begehrt die Feststellung, dass dieser Vertrag, der im Jahr 1903 in das Grundbuch als Baulast eingetragen wurde, und mit ihm die Sanierungslast, gegenstandslos geworden sind.

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OVG NRW: Kein höherer staatlicher Zuschuss für kirchl. Kindergartenbetreiber

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.01.2021 die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Kläger wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten (21 A 3824/18).

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VG Düsseldorf: Keine Vollverschleierung am Steuer („Niqab“)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren am 26.11.2020 (Az. 6 L 2150/20), dass die Religionsfreiheit es nicht gebiete, einer Muslima, die einen Niqab trägt, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Muslima hatte von der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt, ihr den Niqab - ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt - am Steuer ausnahmsweise zu erlauben. Das Gericht hat nun der Bezirksregierung Recht gegeben, die den Antrag abgelehnt hatte.

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Untergang der Kirchensteuerpflichtigkeit mit dem Untergang der DDR? Der Fall Frau X gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg

wegen: Kirchensteuerabzug bei einer ehem. DDR-Bürgerin.

Die Eltern von Frau X taufen sie kurz nach Ihrer Geburt in der Evangelischen Kirchengemeinde in X. Knapp drei Jahre später tritt zunächst der Vater und dann auch die Mutter offiziell aus der Kirche aus. Von ihrer Geburt im Jahr 1953 bis zum Jahr 2012 hat sie in ihrer gesamten Lebensführung keinerlei Kenntnis von einer Mitgliedschaft in einer Kirche und keinerlei Beziehungen zur Kirche. Auch ausweislich ihrer Steuererklärung gilt sie offiziell bis zum Jahr 2011 als konfessionslos. Aus ihr unerfindlichen Gründen übersendet die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg ihr plötzlich im Jahr 2011 einen Fragebogen zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.

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Fällt der bayerische Kreuzerlass von 2018? Zum Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27.5.2020

Mit diesem im Juni veröffentlichten Beschluss erlangte das VG München viel Aufmerksamkeit, erntete aber wenig Kritik. Das lag auch daran, dass der Pressesprecher des Gerichts betont hatte, es handele sich nur um die prozessrechtliche Frage, ob die einschlägige neue Vorschrift der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (§ 28 AGO) nur behördeninterne Bedeutung habe oder ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die generelle Gültigkeit der Vorschrift als Rechtsnorm mit Außenwirkung zu entscheiden habe. Letzteres sei der Fall, so dass die Sache an den BayVGH verwiesen wurde. Ein Kommentar von Gerhard Czermak.

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