Verwaltungsgericht

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Musterklagen der Kirchen gegen ostdeutsche Kommunen

Rolf Schwanitz, ifw-Beirat, berichtet im aktuellen Newsletter der Konfessionsfreien und säkularen SozialdemokratInnen vom 4.12.2017 über den Versuch der beiden Großkirchen, jahrhundertealte Kirchenbaulasten mit Musterklagen auch wieder auf ostdeutsche Kommunen zu erstrecken. Bereits im Jahre 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass solche alten, in der DDR nicht mehr bestehenden baulichen Verpflichtungen der Ostkommunen mit dem Einigungsvertrag endgültig untergegangen sind. Dennoch verklagen die Evangelische Kirche Mitteldeutschland, das katholische Bistum Fulda und die Evangelische Kirche Kurhessen-Waldeck, thüringische Kommunen in Musterprozessen. Im Jahr 2015 hatte das Verwaltungsgericht Weimar eine entsprechende Klage bereits abgewiesen. Das Gericht schloss sich damals der Meinung der verklagten Gemeinde Hochheim im Landkreis Gotha an und erklärte die Forderungen für nichtig. Aktuell hat nun auch das Verwaltungsgericht Meiningen eine entsprechende Klage des Bistums Fulda gegen die Stadt Geisa auf Beteiligung der Stadt an den Sanierungskosten für eine Kirche mit 350.000 Euro abgewiesen. Die Verfahren gehen jedoch weiter. Ziel der Kirchen war und ist es, bis zum Bundesverfassungsgericht zu klagen und dort eine andere Entscheidung zu erwirken.   

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OVG NRW: Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts in NRW

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat am 9. November 2017 nach knapp zwanzigjährigem Rechtsstreit entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. (IR) keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Jacqueline Neumann (ifw) bewertet das Urteil und stellt fest, dass auch die geplante Weiterführung des islamischen Religionsunterrichts nach dem bisherigen Beiratsmodell in NRW nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Klage nach dem IFG auf Auskunft über Kirchenmilliarden

hpd: Das gemeinnützige Recherchezentrum CORRECTIV hat gegen das Erzbistum Köln eine Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Auskunft über die Kirchensteuereinnahmen und deren Anlageform erhoben, welche in den kommenden Monaten vor dem Verwaltungsgericht Köln mündlich verhandelt wird. Hintergrund ist ein Auskunftsbegehren der Journalisten, welches diese bereits im vergangenen Jahr an alle 27 Bistümer richteten, um zu erfahren, ob diese ihre Kirchensteuereinnahmen in klimaschädliche Anlagen wie zum Beispiel Erdölfirmen investieren. Eine entsprechende Auskunft hatten alle Bistümer verweigert. Kern der Auseinandersetzung sind die Fragen, ob das Bistum als "Behörde" i.S.d. IFG zu qualifizieren ist und ob die Verwendung der Kirchensteuer eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe darstellt oder aber zu den innerkirchlichen Angelegenheiten zählt. CORRECTIV verneint dies, da der Kirchensteuereinzug durch den Staat erfolge und die Verwendung der Kirchensteuer dementsprechend ebenso transparent zu sein habe wie die Verwendung staatlicher Steuereinnahmen. Die Entscheidung wird ein Präzedenzfall (Weiterlesen)

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Gibt es ein religiöses Recht auf Diffamierung? Der Fall Schmidt-Salomon gegen Bischof Müller

wegen: fehlenden Vorrangs der religiösen Äußerungsfreiheit (im Rahmen einer Predigt) vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 08.08.2011 (BVerwG 7 B 41.11) fest, dass "die religiöse Äußerungsfreiheit, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes" genießt.

Mit dieser Entscheidung endet eine dreijährige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Philosophen und Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, ifw-Direktoriumsmitglied Michael Schmidt-Salomon, und dem damaligen Regensburger Bischof und späteren Vorsitzenden der Vatikanischen Glaubenskongregation Gerhard Ludwig Müller.

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Bay. VerwGH: Religionsfreiheit kein Freibrief für Verleumdung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Kirche kein rechtsfreier Raum ist. Auch Bischöfe sind zu Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Gerhard Ludwig Müller (damals Bischof von Regensburg, heute Vorsitzender der Glaubenskongregation) ist, wie alle anderen Bürger auch, dazu verpflichtet, politische Gegner wahrheitsgemäß zu zitieren, auch und gerade als Funktionsträger einer KdöR. 

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