Verwaltungsgericht

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VG Köln: Keine Pflicht des Erzbistums zur Offenlegung der Verwendung der Kirchensteuereinnahmen

Mit Urteil vom 13.06.2019 hat das Verwaltungsgericht Köln eine Auskunftsklage des Recherchenetzwerks CORRECTIV gegen das Erzbistum Köln über die Verwendung seiner Kirchensteuereinnahmen abgewiesen (Az.: 6 K 1988/17). Das Gericht verneinte die Behördeneigenschaft des Erzbistums im Sinne des Presserechts und verwies auf das kirchliche "Selbstbestimmungsrecht". Die Berufung wurde zugelassen.

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Twitter-Blockade gegen ifw: Heute Klage gegen Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow eingereicht

Am 24. Mai 2019 hat das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen, Bodo Ramelow, wegen Verletzung der Informationsfreiheit Art. 5 Grundgesetz eingereicht. Der ausführlich begründete und mit 13 Anlagen versehene Antrag des Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) lautet: "Dem Beklagten wird untersagt, den Twitter-Account der Klägerin @ifw_recht auf dem Twitter-Account des Beklagten @bodoramelow zu blockieren."

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Twitter-Blockade und Art. 5 Grundgesetz: Der Fall ifw gegen den thüringischen Ministerpräsidenten

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Mit dem Verfahren beabsichtigt das ifw, jenseits der Durchsetzung der Rechtsinteressen in eigener Sache, einen Beitrag zur Klärung zentraler Punkte der Netzpolitik auf dem "Neuland" der Kommunikation von Regierungsmitgliedern und Behörden in den Sozialen Medien zu leisten.

Von Interesse sind vor allem drei Punkte:

1. Zuordnung des Twitter-Kontos als Kommunikationsmedium zur amtlichen Tätigkeit.

2. Veröffentlichungen eines Ministerpräsidenten auf Twitter von Bedeutung für die politische Meinungsbildung. 

3. Blockieren von Twitter-Nutzern durch einen Ministerpräsidenten als Eingriff in die Grundrechte. 

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BayVGH: Verbot religiöser Kleidung im Gericht bestätigt

Am 14. März 2019 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl S. 118, BayRS 301-1-J) entschieden (Az.: Vf. 3-VII-18) Gegenstand des Popularklageverfahrens ist eine Regelung, wonach Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können. (Weiterlesen)

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BVerwG: Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hatte am 9. November 2017 (Az: 19 A 997/02) entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land NRW auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände seien keine Religionsgemeinschaften. Hiergegen legten die Verbände Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Dieses hat nunmehr entschieden, dass das OVG NRW die Tätigkeit der Verbände in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären habe (Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az: 6 B 94.18). Stellt das OVG dabei fest, dass die Verbände über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung durch die Verbände nachzugehen haben, so das BVerwG. Die Entscheidung der letztgenannten Frage hatte das OVG in seinem Urteil (bewusst) vermieden. 

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Kreuz-Erlass in Bayern: Eine Antwort auf Di Fabios ZEIT-Artikel

Ab 1. Juni 2018 ist nach einem Beschluss der bayerischen Landesregierung im Eingangsbereich aller Behörden ein Kreuz anzubringen. Es ist die erste große Entscheidung seit dem Amtsantritt von Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Dieser Beschluss ist von namhaften Juristen wie dem Verfassungsrechtler Horst Dreier scharf kritisiert worden. Jüngst erhielt Söder jedoch auch prominenten Zuspruch vom ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, in dem Artikel "Gott steht im Grundgesetz" in DIE ZEIT vom 3. Mai 2018. Di Fabio erklärte die Regelung für verfassungsgemäß. In einer Bewertung des ZEIT-Beitrages stellen Gerhard Czermak und Jacqueline Neumann vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) fest, dass  es sich um einen  "Besinnungsaufsatz mit großer religionspolitischer Schlagseite" handele. Er zeige "enorme juristische Defizite Di Fabios bei der Bewertung des Neutralitätsgebotes des Grundgesetzes".

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BayVGH: Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Pressemitteilung vom 07.03.2018:

Mit heute verkündetem Urteil hat der BayVGH (Az.: 3 BV 16.2040) der Berufung des Freistaats Bayern gegen das erstinstanzliche Urteil des VG Augsburg stattgegeben und dieses aufgehoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war ein gegenüber der Klägerin, einer gläubigen Muslima, ausgesprochenes Verbot, als Rechtreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen.

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Auch das Gesundheitsministerium sollte sich an geltendes Recht halten: ifw-Kommentar zum Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio

Eigentlich müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung erteilen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017 jedoch nicht umsetzen. Zur Begründung hat das BfArM ein Gutachten des Ex-Verfassungsrichters Udo Di Fabio veröffentlicht, das empfiehlt, keine Erlaubnisse zu erteilen. Allerdings basieren die Empfehlungen des Gutachtens auf einer "Fehldeutung" des BVerwG-Urteils und einer "wissenschaftlich unsauberen und tendenziösen Arbeitsweise", wie das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) in einem heute veröffentlichten Kommentar darlegt.

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ifw-Kommentar zum Gutachten „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM)

Dr. Jacqueline Neumann,  Ludwig A. Minelli | Dieser ifw-Kommentar zum Gutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM) weist nach, dass die Empfehlungen des Gutachtens auf einer "Fehldeutung" des BVerwG-Urteils vom 2. März 2017 (Az.: 3 C 19/15) basieren. Das ifw entkräftet die vom BfArM und von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) in der Öffentlichkeit verbreiteten Kernaussagen des Gutachtens. Demnach ist das BfArM rechtlich verpflichtet, Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen.

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Reinhard Merkel in der FAZ: Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio überzeugt nicht

FAZ: Reinhard Merkel (ifw-Beirat) übt in dem FAZ-Artikel "Gegenrede zu Di Fabio. Der Staat darf beim Suizid helfen" am 15. Februar 2018 deutliche Kritik an dem Gutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen", das der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. März 2017 (Az.: 3 C 19/15) erstellte.

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