Arbeitsrecht

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BAG folgt dem EuGH: Einstellungspolitik der Kirchen verstößt gegen das AGG

Mit Urteil vom 17.04.2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts getroffen (Rechtssache C‑414/16). Der EuGH entschied, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Rahmen der Einstellungspolitik nur zulässig sei, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) – wie erwartet – in seinem heutigen Urteil gefolgt und sprach Frau Egenberger eine Entschädigung i.H.v. 3.915,46 Euro aufgrund einer Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der Religion zu (8 AZR 501/14 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).

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EUGH Urteil: "Der Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland!"

Die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrechts (ifw) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das die Kündigung eines Chefarztes wegen "fehlender Loyalität" zur katholischen Kirche als verbotene Diskriminierung nach Art. 21 der Charta der Europäischen Union gewertet hat. Ingrid Matthäus-Maier, ehemalige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Mitglied im ifw-Beirat und Sprecherin der "Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz", bezeichnete das Urteil als "Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland".

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"Chefarzt-Urteil" des EuGH: Kündigungspolitik der Kirchen verletzt Europarecht

Mit Urteil vom 11.09.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht konsequent fortgeschrieben (Rechtssache C-68/17). Im April dieses Jahres untersagte er eine diskriminierende Einstellungspolitik der Diakonie (Rechtssache C-414/16). Fünf Monate später weitet er diesen Grundsatz auf die Kündigungspolitik der Caritas aus. Eine wegweisende Entscheidung, die potentielle Auswirkungen auf etwa die Hälfte aller ArbeitnehmerInnen des gesundheitlich-sozialen Bereichs hat.

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"Katholisch operieren – evangelisch Fenster putzen" war gestern: Diskriminierungsverbote gelten auch für die Kirchen

Mit Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen (Rechtssache C‑414/16). Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt und damit von der Geltung des Unions- und des staatlichen Rechts ausgenommen ist und was nicht. Ingrid Matthäus-Maier, ifw-Beirätin und Sprecherin der Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA) und Jacqueline Neumann (ifw) erläutern das Urteil.

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"Ein erster Schritt in die richtige Richtung"

gbs: Die Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA) begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-414/16) zum kirchlichen Arbeitsrecht. Seit 2012 kämpft die Kampagne gegen das kirchliche Arbeitsrecht, das gegen fundamentale Grundrechte verstößt, u.a. gegen das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmung und das Streikrecht. Die ifw-Beirätin und Sprecherin der Kampagne, Ingrid Matthäus-Maier, stellt fest, dass das heutige Urteil der arbeitsrechtlichen Diskriminierung durch kirchliche und kirchennahe Arbeitgeber nun enge Grenzen setzt und fordert die Kirchen auf, ihre Arbeitsrichtlinien entsprechend den Vorgaben aus Luxemburg zu ändern. (Weiterlesen)

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Strafprozess wegen Informationen zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen – Der Paragraph 219a StGB ist verfassungswidrig

Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten. Auf Hänels Webseite befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Jacqueline Neumann, wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), bewertet die Norm des § 219a StGB anhand der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Kommentare der ifw-Beiräte Eric Hilgendorf und Reinhard Merkel, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ergebnis: § 219a StGB ist verfassungswidrig.

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Kirchliches Arbeitsrecht nach europäischem Rechtsgutachten nicht haltbar

Die Einstellungspolitik im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland widerspricht teilweise europäischen Vorgaben – so ein Rechtsgutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom 9. November 2017. Trotz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist demnach ein möglicherweise diskriminierender Umgang religiöser Arbeitgeber mit Bewerbern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gerichtlich voll überprüfbar. Jacqueline Neumann (ifw) bewertet anhand des Rechtsgutachtens zum kirchlichen Arbeitsrecht die Positionen der Parteien aus den Jamaika-Sondierungsgesprächen (CDU/CSU, FDP und Grüne). Das europäische Rechtsgutachten lässt erwarten, dass der Gesetzgeber in Deutschland den Rechtsrahmen anpassen wird. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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Evangelische Sozialeinrichtungen: Im Einzelfall offen für nicht-christliche Mitarbeiter

epd: Zur interkulturellen Kompetenz evangelischer Sozialeinrichtungen gehört nach Auffassung von Diakoniepräsident Ulrich Lilie auch die Beschäftigung von Mitarbeitern anderer Religionen: "Es gibt eine theologisch begründete und gewollte Offenheit für beispielsweise muslimische oder andersgläubige Mitarbeitende", sagte Lilie bei einem Festakt zum 150-jährigen Bestehen des Diakonissen-Mutterhauses in Bremen. Diakonische Einrichtungen seien in einer immer vielfältigeren Gesellschaft herausgefordert, eine große Zahl kultureller, religiöser und ethnischer Hintergründe zu berücksichtigen. Seit Juli 2017 gibt es in Bayern ein geregeltes Verfahren, nach dem - im Einzelfall - auch Nicht-Christen für die evangelische Kirche und die Diakonie arbeiten können. Diese Entscheidung begründete die für die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter in Kirche und Diakonie zuständige "Arbeitsrechtliche Kommission" allerdings weniger mit einer Steigerung der interkulturellen Kompetenz in der jeweiligen Einrichtung, sondern pragmatisch mit fehlendem qualifizierten evangelischen Personal für die sozialen Berufe. (Weiterlesen)

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