Arbeitsrecht

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Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 130/21 (A): Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof wegen Kirchenaustritt

Am 21.07.2022 legte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof erneut eine Vorlagefrage vor, die das kirchliche Arbeitsrecht betrifft. Es geht darum, ob eine katholisch getragene Klinik einer Hebamme kündigen darf, weil sie einige Jahre zuvor aus der Kirche ausgetreten war. Die Paradoxie besteht darin, dass dieselbe Klinik andererseits andere Hebammen ohne Kirchenmitgliedschaft beschäftigt. Die Antwort des EuGH auf die neue Vorlagefrage wird auch für ein laufendes Verfahren, eine beim BVerfG eingereichte Verfassungsbeschwerde der evangelischen Diakonie gegen das BAG und den EuGH, von Belang sein.

Von Prof. Dr. Hartmut Kreß  

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Kirchliches Arbeitsrecht: Gutachten zur Verfassungsbeschwerde der Diakonie

Im März 2019 hat das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. in der Rechtssache "Egenberger" beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) und mittelbar gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2018 (Rs. C-414/16). Inhaltlich geht es um das kirchliche Arbeitsrecht, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, welche die Richter als diskriminierend bewerteten. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Diakonie. Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) hat daher den bekannten Experten Prof. Dr. Hartmut Kreß, Professor em. für Systematische Theologie in der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, zudem Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf und Beirat der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Diakonie in Württemberg, um ein Gutachten zur Verfassungsbeschwerde der Diakonie gebeten. Sein Gutachten wurde am 13.9.2019 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Hier ist es in redaktionell überarbeiteter Form veröffentlicht (Abschluss am 21.9.2020).

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LAG BW: außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts ist unwirksam

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019.

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ArbG Karlsruhe: Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen Religion

Das Arbeitsgericht Karlsruhe sprach in einem Urteil vom 18.9.2020 (Az. 1 Ca 171/19) einer Bewerberin eine Entschädigung zu, die die Evangelische Landeskirche in Baden zu entrichten hat. Ohne Kirchenmitglied zu sein, hatte sie sich auf eine Sekretariatsstelle beworben und war abgelehnt worden. Das ArbG legte die Rechtsprechung des EuGH und des BAG zugrunde und befand, dass die Bewerberin ungerechtfertigt benachteiligt worden ist. Eine Analyse von Professor Hartmut Kreß.

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Rezension zu Anne Geismann: Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverhältnis

von Hartmut Kress

Bei der Monografie handelt es sich um eine in Würzburg verfasste rechtswissenschaftliche Dissertation. Der Buchtitel lässt erwarten, dass insbesondere ein spezielles Problem des individuellen Arbeitsrechts der Kirchen erörtert wird, nämlich die Frage, inwieweit Kirchen unter ihren Beschäftigten oder bei Arbeitsplatzbewerberinnen und -bewerbern gleichgeschlechtliche Lebensweisen und Partnerschaften/Ehen dulden. Das Thema kommt auch durchaus zur Sprache, und zwar bezogen auf die katholische Kirche. Hauptsächlich geht das Buch aber auf das deutsche kirchliche Arbeitsrecht im Allgemeinen ein. Dies erfolgt durchgängig mit kritischem Akzent.

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„Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft“. Eingabe an die evangelische Kirche

Hartmut Kreß I Am 15. Mai 2020 erfolgte eine Eingabe an die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ruft die evangelische Kirche dazu auf, sich vom Begriff der Dienstgemeinschaft zu trennen. Zur Begründung heißt es, dass der Begriff aus dem nationalsozialistischen Arbeitsrecht stammt und dass er hierdurch bis heute inhaltlich belastet ist. Bei der Eingabe handelt es sich um einen zunächst innerkirchlichen Vorgang. Der Sache nach verdient er Aufmerksamkeit. Er ist sogar für die Verfassungsbeschwerde zu beachten, die beim Bundesverfassungsgericht zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht zurzeit anhängig ist. Eine Bewertung des evangelischen Theologen und Sozialethikers Professor Hartmut Kreß.

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Kirchliches Arbeitsrecht: ifw-Gutachten beim BVerfG im Fall „Egenberger“ eingereicht

Im März 2019 hat das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. in der Rechtssache "Egenberger" beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) und mittelbar gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2018 (Rs. C-414/16). Inhaltlich geht es um das kirchliche Arbeitsrecht, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, welche die Richter als diskriminierend bewerteten. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Diakonie. Zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der Diakonie hat das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) zwei Rechtsgutachten bei renommierten Experten in Auftrag gegeben. 

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Chefarzt-Fall: BAG folgt dem EuGH und erklärt Kündigung für unwirksam

hpd: Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen, urteilt der Europäische Gerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Nun war wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin von GerDiA ("Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz") und Mitglied im Beirat des ifw zum Urteil des BAG vom heutigen Tag. (Weiterlesen)

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BAG: Kopftuchverbot in Drogeriemarkt dem EuGH vorgelegt

Im März 2017 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Fällen (C-157/15 und C-188/15), dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern in ihrem Unternehmen verbieten können. Der generelle Wille, im Verhältnis zu den Kunden eine Politik der religiösen, philosophischen und politischen Neutralität zum Ausdruck zu bringen, sei als berechtigtes Ziel zu qualifizieren und bilde einen Bestandteil der unternehmerischen Freiheit. Dahinter habe die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin zurückzustehen. Die Urteile betrafen Belgien und Frankreich. Heute hat das Bundesarbeitsgericht dem EuGH einen vergleichbaren Fall betreffend die Drogeriemarktkette Müller vorgelegt.

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