Die Senatsmehrheit von fünf Richtern bezieht religiöse Symbole in den Schutzgehalt der Glaubensfreiheit in der Schule ein und geht von der Selbstverständlichkeit aus, dass der Staat keine religiöse Kompetenz hat und sich gegenüber allen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen nach dem Grundsatz der gleichen Berechtigungen neutral verhalten muss. Kindererziehung sei in erster Linie Sache der Eltern. In seinem Bereich müsse der Staat der Einzelpersönlichkeit einen weltanschaulich-religiösen Betätigungsraum sichern, andererseits aber die unterschiedlichen konkurrierenden Glaubensrichtungen neutral voreinander schützen. Mit dem Kreuzsymbol befasste sich das Gericht unter der Prämisse, dass die Schüler "von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert" werden, anders als bei religiösen Symbolen im Alltagsleben, die weder mit Zwang noch mit längerer Konfrontierung verbunden seien. Das Kreuz sei geradezu das spezifische Glaubenssymbol des Christentums schlechthin und werde in Räumen als gesteigertes Bekenntnis des Besitzers zum christlichen Glauben verstanden. Nichtchristen oder Atheisten sähen in ihm den Ausdruck einer von ihnen abgelehnten Glaubensüberzeugung mit missionarischer Bedeutung. In der Schule habe das Kreuz "appellativen Charakter" gegenüber Menschen, die einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind. § 13 Abs. 1 S. 3 Bayerische Volksschulordnung und die angegriffenen Gerichtsentscheidungen seien ein Eingriff in Glaubensfreiheit und elterliches Erziehungsrecht. Das sei auch nicht durch die Überzeugungen der Kreuzesbefürworter zu rechtfertigen, da Christen keinen Rechtsanspruch auf das Kreuz hätten und eine Anwendung des Mehrheitsprinzips nicht in Betracht komme. Daher müsse der Staat auf das staatliche Schulkreuz verzichten. Unter Wiederholung der Grundsätze aus den Entscheidungen zu den Christlichen Gemeinschaftsschulen von 1975 betont der Senat erneut, dass auch in der im angegebenen Sinn neutralen Schule die auf den christlichen Glauben und die christlichen Kirchen zurückgehenden "Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster" dem Staat "nicht gleichgültig" sein könnten, da es um Tradierung und Erneuerung der kulturellen Grundlagen der Gesellschaft gehe. Der Senat wies auch darauf hin, schon wegen der Entscheidungen von 1975 hätte die staatlich veranlasste Anbringung von Schulkreuzen unterbleiben müssen, da sie einen einseitigen Einfluss ausübt.
Das Minderheitsvotum von drei Richtern geht statt von Art. 4 GG von der Schulhoheit der Länder und von den landesspezifischen Besonderheiten aus. Mit dem Neutralitätsprinzip sei das Schulkreuz zu vereinbaren, da es nicht missioniere und den Unterricht nicht unmittelbar beeinflusse, auch deswegen, weil das Kreuz im bayerischen Leben generell üblich sei. Wörtlich: "Die psychische Beeinträchtigung und mentale Belastung, die nichtchristliche Schüler durch die zwangsläufige Wahrnehmung des Kreuzes im Unterricht zu erdulden haben, hat nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht."
Viel zitiert werden folgende Passagen:
"Art. 4 Abs. 1 GG überlässt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]). Dem trägt auch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV dadurch Rechnung, dass er ausdrücklich verbietet, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen."
"Art. 4 Abs. 1 GG beschränkt sich allerdings nicht darauf, dem Staat eine Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und -darstellungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften zu verwehren. Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]), und sie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4 Abs. 1 GG, sondern auch in Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV. Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]; 33, 23 [28]; st. Rspr.). Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 32, 98 [106]). Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]). Auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften führen (vgl. BVerfGE 30, 415 [422])
Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 [44, 47 f.]). Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen."
Das juristisch eigenartig berührende Sondervotum von drei Richtern ist rückblickend nicht weiter erwähnenswert. Es hatte der Senatsmehrheit nichts entgegenzusetzen.