Öffentliches Recht

Öffentliches Recht und Religion (Übersicht)

Das Öffentliche Recht ist neben dem Zivilrecht und Strafrecht einer der drei großen Teilbereiche, in die man unser Rechtssystem meist einteilt. Zu ihm kommt das sehr viele Gebiete beeinflussende Europarecht hinzu. Das Öffentliche Recht, vor allem Verwaltungsrecht, enthält besonders viele Rechtsnormen (s. Rechtsquellen), die Religion und Weltanschauung direkt oder indirekt betreffen. Dazu gehört auch das Verfassungsrecht, das Steuerrecht (Rechtsweg zu den Finanzgerichten) und das Sozialversicherungsrecht (Rechtsweg zu den Sozialgerichten). Die zahlreichen übrigen öffentlich-rechtlichen Spezialmaterien (z. B. Denkmalschutzrecht, Gewerberecht, Schulrecht) fasst man unter dem Begriff Verwaltungsrecht zusammen. Im Detail besonders häufig umstritten ist in Deutschland die Abgrenzung zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Zivilrecht, was verfahrensrechtlich bedeutsam ist (s. u.).

Bei Fehlen einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung (insb. in Richtung Finanz- oder Sozialgerichte) ist (nur) in allen "öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art" der Verwaltungsrechtsweg gegeben, d. h. der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (vgl. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Im Gegensatz zu den Zivilgerichten gilt dort zugunsten der Kläger der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz), § 86 VwGO. Hoheitsverhältnisse zwischen Staat und Bürger sind immer öffentlich-rechtlich. Eine nähere Darstellung ist hier weder erforderlich, noch möglich. Im Prozessfall können Streitigkeiten ggf. von einer Gerichtsbarkeit an eine andere verwiesen werden.

Der Faktor Religion spielt punktuell in zahllosen Gesetzen eine Rolle, z.B. in folgenden öffentlich-rechtlichen Bereichen:

Baurecht; Beamtenrecht; Bestattungswesen; Datenschutz; Europarecht; Immissionsschutz; Kirchenasyl; Kirchensteuerrecht; Militär und Religion; Privilegien; Religionsförderung; Verbot von Religionsgemeinschaften; Staatskirchenverträge.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)