Kopftuch

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Universität Hamburg führt Verhaltenskodex zur Religionsausübung wegen der Gefährdung des Primats von Forschung, Lehre und Bildung ein

Welt / hpd: Die Universität Hamburg hat als erste deutsche Universität einen Verhaltenskodex erlassen, der die Religionsausübung auf dem Campus in 7 Vorschriften und 10 Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage des Grundgesetzes detailliert regelt. Immer wieder war in den vergangenen Jahren das Primat von Forschung, Lehre und Bildung von Anhängern verschiedener Religionen angegriffen worden. Konflikte entstanden durch das Fernbleiben wegen religiöser Feste, den Aufforderungen junger muslimischer Männer an Studentinnen, ein Kopftuch zu tragen, salafistischen Predigern, die auf dem Universitätsgelände öffentlich zu Gebeten aufriefen, und verschiedentlicher Nötigung von Universitätsangehörigen aus religiösen Gründen. (Weiterlesen)

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Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern

Bayerische Staatsregierung: Am 1. August 2017 ist in Bayern das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Kraft getreten. Verboten ist danach eine Verhüllung des Gesichts zum Beispiel durch einen Niqab oder eine Burka im öffentlichen Dienst, an Hochschulen, Schulen und Kindergärten. Überdies eröffnet das Gesetz den Gemeinden die Möglichkeit, bei Ansammlungen ein Gesichtsverhüllungsverbot auszusprechen. (Weiterlesen)

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Rechtsprechungsentwicklung Pro staatliche Neutralität?

hpd: Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat Ende Juni einen Eilantrag einer muslimischen Rechtsreferendarin abgelehnt. Die Referendarin wollte - gegen eine Anordnung des hessischen Justizministeriums - vom höchsten deutschen Gericht geregelt haben, dass sie im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung mit Kopftuch in Strafprozessen Gerichtsverhandlungen leiten oder für die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal auftreten dürfe. (Weiterlesen)

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BVerfG (1 BvR 792/03): Verkäuferin mit islamischem Kopftuch (Nichtannahmebeschluss)

Eine Kündigung wegen eines islamischen Kopftuchs ist im Privatrechtsverkehr nur dann sozial gerechtfertigt, wenn und soweit sie auf Grund plausibler und nachvollziehbarer Erwägungen durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine Verursachung betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Nachteile durch das Kopftuch muss hinreichend plausibel dargelegt werden.

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