BVerfG (2 BvR 350/75): Bremer Pastoren-Entscheidung
Art. 137 III 1 WRV kann nicht im Sinn eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts verstanden werden, weil die Kirchen ein qualitativ besonderes Verhältnis zum Staat haben.
Art. 137 III 1 WRV kann nicht im Sinn eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts verstanden werden, weil die Kirchen ein qualitativ besonderes Verhältnis zum Staat haben.
Art. 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Volksschulgesetzes binden bei verfassungskonformer Auslegung den Unterricht in Klassen mit Schülern verschiedener Konfession und Weltanschauung nicht an die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse.
Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt.
Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozessbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.
Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz verbietet dem Staat, einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.
Die Entscheidung hat keinen spezifisch religionsverfassungsrechtlichen Einschlag, ist aber mit obigem Zitat wichtig für den freiheitlichen Grundcharakter des Systems. Das kann auch in vielen religionsrechtlichen Streitfällen von Bedeutung sein. Die Erklärung zur Voraussetzung eines Parteiverbots kann auch gut zur Problematik des Verbots einer RG oder WG verwendet werden.