Kirchliche Selbstverwaltung

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Teilerfolg vor dem LAG Hamm für Chefarzt Joachim Volz

In der Berufungsverhandlung des vom ifw unterstützten Rechtsstreits des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz konnte am 05.02.2026 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ein Teilerfolg erzielt werden. Die stellvertretende ifw-Direktorin Dr. Jessica Hamed zeigt sich gegenüber dem humanistischen Pressedienst zwar erleichtert, sieht aber die grundlegenden Rechtsfragen als ungelöst an

"Wir freuen uns einerseits natürlich darüber, dass die Berufung im Hinblick auf die Nebentätigkeit von Herrn Volz erfolgreich war. Das bedeutet nämlich, dass Herr Volz seine Patientinnen wieder vollumfänglich betreuen und nötigenfalls auch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen kann. Für den Moment ist das also eine große Erleichterung.

Anderseits zeigt das Urteil auch, schließlich wurde die Dienstanweisung (Schwangerschaftsabbrüche nur bei Gefahr für Leib und Leben) im Rahmen seiner angestellten Tätigkeit vom Landesarbeitsgericht bestätigt, dass ein politisches Handeln dringend erforderlich ist."

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MedR: Anmerkungen zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamm in Sachen Joachim Volz

Am 05.02.2026 findet vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in dem vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz die Berufungsverhandlung statt. In erster Instanz unterlag der renommierte Chefarzt, doch die stellvertretende ifw-Direktorin Jessica Hamed zeigt sich zuversichtlich:  »Wir sind davon überzeugt, dass sich letztlich unsere Rechtsauffassung durchsetzen wird.« Die Juristin erläuterte am 25.08.2025 in einem ausführlichen Interview mit der Deutschen Welle, wieso das ifw das Urteil für falsch hält und welche rechtspolitischen Fragestellungen sich ergeben.

Im ersten Heft der juristischen Fachzeitschrift Medizinrecht im Jahr 2026 sind zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.08.2025 (2 Ca 182/25) zwei Anmerkungen erschienen (S. 37-40 und S. 81-83).

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»Medizin ist keine Glaubenssache«

Am 05.02.2026 findet vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in dem vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz die Berufungsverhandlung statt. In erster Instanz unterlag der renommierte Chefarzt, doch die stellvertretende ifw-Direktorin Jessica Hamed zeigt sich zuversichtlich:  »Wir sind davon überzeugt, dass sich letztlich unsere Rechtsauffassung durchsetzen wird.« Die Juristin erläuterte am 25.08.2025 in einem ausführlichen Interview mit der Deutschen Welle, wieso das ifw das Urteil für falsch hält und welche rechtspolitischen Fragestellungen sich ergeben.

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Kirchliches Arbeitsrecht: Erneut Vorlagenfrage an den Europäischen Gerichtshof

Unser Beirat Hartmut Kreß hat sich in erhellender Weise mit dem neuerlichen Vorabentscheidungsgesuch des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht befasst. In seinem Beitrag, der in der Fachzeitschrift MedR (2024), S. 580-585 open access veröffentlicht wurde, stellt er den konkreten Streitfall vor, beleuchtet die Hintergründe der Vorlagefrage, erläutert allgemein die Bedeutung des Kirchenaustritts in der Sicht der katholischen Kirche und ordnet den konkreten Sachverhalt rechtlich ein. Kreß schließt sodann mit einem Resümee und stellt wichtige Anschlussfragen.

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Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen?

Ein Aufsatz von ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.

Eine Sendung des SWR vom 18. Februar 2023 sorgte vor einigen Wochen für Verwirrung. Mitarbeiterinnen in einer evangelischen Kita in der Pfalz hatten vom Arbeitgeber Droh-Briefe bekommen. Wenn sie sich an dem gerade beginnenden Arbeitskampf der Gewerkschaft ver.di durch Streik beteiligen sollten, müssten sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Mitarbeiterinnen sahen darin eine Androhung von Abmahnung und Kündigung. Sie hielten sich auch deshalb für streikberechtigt, weil die Evangelische Kirche der Pfalz ihre Mitarbeiterinnen nicht nach einem eigenen kirchlichen Regelwerk bezahlt. Sie übernimmt vielmehr regelmäßig den von ver.di verhandelten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD).

Die Kirche erklärte nach Angaben des SWR: "Wir als Kirche sagen nicht, dass die Leute nicht streiken dürfen. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sagt, sie oder er möchte an einem Unterstützungsstreik teilnehmen, dann dürfen sie das. Sie müssen dann nur dafür Urlaub oder Gleitzeittage nehmen – wie jeder andere Beschäftigte auch. Wenn sie das nicht tun und einfach fernbleiben, wird ihnen Lohn abgezogen." Nur dieser Lohnabzug, nicht etwa Abmahnung oder gar Kündigung, sei mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gemeint gewesen. Die Gewerkschaft ver.di kündigte an, sie werde die Kirche verklagen, wenn Abmahnungen oder Kündigungen ausgesprochen würden.

Mal abgesehen von der naiven, wenn nicht aberwitzigen Idee der Kirche, Arbeitnehmer müssten, wenn sie streiken wollen, vorher Urlaub beantragen: Ist ver.di im Recht? Wie steht es mit dem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen?

Den gesamten Aufsatz können Sie hier weiterlesen, sowie als pdf herunterladen.

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Verfassungsbeschwerde: Anerkennung von Piratenkopftuch als weltanschauliche Kopfbedeckung

wegen: Verletzung von Art. 4 GG wegen Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. 

Religiöse Kopfbedeckungen wie z.B. das Kopftuch werden von deutschen Behörden auf Personalausweisbildern akzeptiert. Dem Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. untersagt es die Stadt Templin jedoch, ein Piratentuch als weltanschauliche Kopfbedeckung auf seinem Passbild zu tragen. Die Klage des Betroffenen gegen den entsprechenden Bescheid der Stadt Templin wird vom zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. sei keine Weltanschauungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Religionsparodie. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Das ifw unterstützt den Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. bei seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht: Der Nichtzulassungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich stellt die Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. eine Verletzung von Art. 4 GG dar. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstützt das ifw auch den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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OVG Münster: Keine Pflicht zur Offenlegung kirchlichen Vermögens

hpd: Das Recherchenetzwerk Correctiv zog 2016 vor Gericht, um das Erzbistum Köln zu einer Offenlegung seiner Finanzanlagen zu zwingen. Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte die Auskunftsklage von Correctiv nun in zweiter Instanz ab. Da Kirchen keine Behörden im Sinne des Presserechts seien, bestünde ihnen gegenüber kein Auskunftsanspruch, so das OVG. Im Übrigen umfasse ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten auch den Bereich der Vermögensverwaltung. (Weiterlesen)

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Kirchensteuer: SPIEGEL 29/2019 über ifw-Fall zur Rasterfahndung bis in die DDR-Zeit

Der SPIEGEL 29/2019 berichtet über den ifw-Fall zur Kirchensteuer-Rasterfahndung bis in die DDR-Zeit. Unter der Überschrift "Denen geht es um nichts anderes als Geld" (Online) und "In der Seelenkartei" (Print, S. 40-41) schreibt SPIEGEL-Korrespondent Dietmar Hipp über den Fall, in dem eine Frau ihr Leben lang als Konfessionslose lebt, und dann mit 58 Jahren erfährt, dass sie als Säugling in der DDR getauft wurde und Kirchensteuer nachzahlen soll. Das ifw fordert effektives Handeln des Rechtsstaats für die Betroffene und die Abschaffung der Kirchensteuergesetze.

In diesem Kommentar des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) werden ausgewählte Fragen des 29/2019 SPIEGEL-Artikels vertieft. Eine ausführliche Falldarstellung findet sich hier: "Untergang der Kirchensteuerpflichtigkeit mit dem Untergang der DDR? Der Fall Frau X gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg" (https://weltanschauungsrecht.de/meldung/untergang-kirchensteuerpflichtigkeit-untergang-ddr).

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