Ein Aufsatz von ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.
Eine Sendung des SWR vom 18. Februar 2023 sorgte vor einigen Wochen für Verwirrung. Mitarbeiterinnen in einer evangelischen Kita in der Pfalz hatten vom Arbeitgeber Droh-Briefe bekommen. Wenn sie sich an dem gerade beginnenden Arbeitskampf der Gewerkschaft ver.di durch Streik beteiligen sollten, müssten sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die Mitarbeiterinnen sahen darin eine Androhung von Abmahnung und Kündigung. Sie hielten sich auch deshalb für streikberechtigt, weil die Evangelische Kirche der Pfalz ihre Mitarbeiterinnen nicht nach einem eigenen kirchlichen Regelwerk bezahlt. Sie übernimmt vielmehr regelmäßig den von ver.di verhandelten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD).
Die Kirche erklärte nach Angaben des SWR: "Wir als Kirche sagen nicht, dass die Leute nicht streiken dürfen. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sagt, sie oder er möchte an einem Unterstützungsstreik teilnehmen, dann dürfen sie das. Sie müssen dann nur dafür Urlaub oder Gleitzeittage nehmen – wie jeder andere Beschäftigte auch. Wenn sie das nicht tun und einfach fernbleiben, wird ihnen Lohn abgezogen." Nur dieser Lohnabzug, nicht etwa Abmahnung oder gar Kündigung, sei mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gemeint gewesen. Die Gewerkschaft ver.di kündigte an, sie werde die Kirche verklagen, wenn Abmahnungen oder Kündigungen ausgesprochen würden.
Mal abgesehen von der naiven, wenn nicht aberwitzigen Idee der Kirche, Arbeitnehmer müssten, wenn sie streiken wollen, vorher Urlaub beantragen: Ist ver.di im Recht? Wie steht es mit dem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen?
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