Menschenrechte

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»Im Konfliktfall entscheide ich mich für die Gesundheit der Frauen – und gegen die Dogmen der Kirche«

Die Giordano-Bruno-Stiftung berichtet über den vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz:

"Das »christliche Krankenhaus« Lippstadt untersagt dem Leiter der dortigen Frauenklinik, Prof. Dr. Joachim Volz, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, doch der Arzt leistet Widerstand, um Frauen in Notlagen weiterhin helfen zu können. Sein Rechtsfall könnte viele »Selbstverständlichkeiten« in Frage stellen – nicht nur das kirchliche Arbeitsrecht, sondern auch die Rolle konfessioneller Träger in der Wohlfahrtspflege sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch und zur Fortpflanzungsmedizin."

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Nach Klinikfusion: Katholischer Träger verbietet Chefarzt die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

wegen: Arbeitsrechtliches Verbot der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Seit dem 01.08.2012 ist der Kläger Prof. Dr. Joachim Volz als Chefarzt der Frauenklinik am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt tätig. Ferner unterhält er als Facharzt für Frauenheilkunde eine Kassenarztpraxis in Bielefeld und innerhalb des Krankenhauses besitzt er zudem eine kassenärztliche "Ermächtigung" für eine Praxis. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Klauseln, die ihm die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen untersagen oder ihn an kirchliche Moralvorstellungen binden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme der Chefarztposition durch den Kläger war die Möglichkeit, als Facharzt für Frauenheilkunde und Pränatalmedizin medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen zu dürfen. Diese Tätigkeit wurde von der früheren Geschäftsführung aktiv unterstützt, und die Klinik hat sich auf die Betreuung betroffener Patientinnen spezialisiert.

Die Frauenklinik Lippstadt ist als Perinatalzentrum Level I zertifiziert und betreut regelmäßig Fälle schwerer fetaler Fehlbildungen und Erkrankungen. Medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche gehören daher zum regulären Leistungsspektrum.

Im Dezember 2024 erfolgt eine Fusion des evangelisch getragenen Krankenhauses mit der katholischen Dreifaltigkeits-Hospital gGmbH. Die katholische Kirche lehnt Schwangerschaftsabbrüche strikt ab. Bei den Fusionsverhandlungen erklärte die katholische Seite dies für nicht verhandelbar. Die evangelische Seite setzte der katholischen Position keinen Widerstand entgegen. Vielmehr gab der evangelische Träger ohne Rücksprache mit allen Beteiligten wesentliche Standpunkte seines Selbstverständnisses preis.

Am 15.01.2025 werden dem Kläger zwei neue Dienstanweisungen übermittelt.

  1. Verbot der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im stationären und ambulanten Bereich, mit Ausnahme von Fällen akuter Lebensgefahr für die Mutter und das ungeborene Kind, soweit es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden kann.
  2. Einschränkung der Nebentätigkeit; für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wird generell keine Erlaubnis mehr erteilt.

Mit der zweiten Dienstanweisung wird der Kläger somit auch in seiner kassenärztlichen Tätigkeit und als ermächtigter Arzt erheblich eingeschränkt.

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Die Rückständigkeit der deutschen Gesetze zur Fortpflanzungsmedizin und zur Stammzellforschung – auch eine Erblast der Kirchen

Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 12 | 23. Mai 2025

Die Rückständigkeit der deutschen Gesetze zur Fortpflanzungsmedizin und zur Stammzellforschung – auch eine Erblast der Kirchen

von Hartmut Kreß

Die Gesetze, die in der Bundesrepublik Deutschland zur Fortpflanzungsmedizin und zur embryonalen Stammzellforschung gelten, sind veraltet. Die Kirchen hatten auf die damalige Gesetzgebung großen Einfluss genommen.

Die gesamten Ausführungen (pdf 15 Seiten) können Sie hier nachlesen.

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Sexueller Missbrauch durch Messdienerleiter: Landgericht Köln erlässt Hinweis- und Beweisbeschluss

In dem Fall der heute 38-jährigen Klägerin und damaligen Messdienerin aus Köln hat das Landgericht einen für sie – und letztlich für alle Missbrauchsopfer – günstigen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen. In der Klageschrift hat sie dargelegt, dass sie von einem ehrenamtlichen Leiter einer Messdienergruppe über vier Jahre lang missbraucht worden sei. Der Betreuer sei damals 18 Jahre alt gewesen sein und habe eine Gruppe von Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren betreut. Die Klägerin selbst sei zu Beginn der Taten sechs Jahre alt gewesen.

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Klerikaler Missbrauch in zwei Fällen - wie wird das LG Köln entscheiden?

Im Fall der Melanie F., die als Kind und Jugendliche von dem seinerzeitigen Priester und gleichzeitigen Pflegevater Hans Ue. nicht nur jahrelang schwer sexuell missbraucht wurde, sondern darüber hinaus wurde bei ihr unter dem Vorwand einer gynäkologischen Untersuchung heimlich ein Schwangerschaftsabbruch von einem Frauenarzt vorgenommen, wird morgen, am 25.03.2025 weiterverhandelt. Das Erzbistum Köln sieht sich weiterhin nicht in der Haftung.

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Klerikaler sexueller Missbrauch: Die Schmerzensgeldklage von Jens Windel

wegen: Schmerzensgeldforderung im Wege der Amtshaftung

Jens Windel wird 1983-1985 im Alter von 9 bis 11 Jahren in über 90 Fällen vom katholischen Pastor Christian S. – in ca. 30 Fällen schwer – sexuell missbraucht. Alle Missbräuche fanden unter Ausnutzung des priesterlichen Verhältnisses in der Pfarrei statt. Kennengelernt haben sich der damals 9-Jährige Jens Windel und sein späterer Peiniger, der damalige Pfarrer Christian S., im Rahmen des Religionsunterrichts in der Grundschule in Sorsum, dort gewann S. Jens Windel für die Messdienerschaft. In diesem Zusammenhang kam es zu den Taten.

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Die Kirche haftet auch für Missbrauchstaten von ehrenamtlichen Mitarbeitern

Mit Beschluss vom 27.01.2025, der dem ifw vorliegt, weist das Landgericht Köln in einem weiteren Fall von sexuellen Missbrauch darauf hin, dass das beklagte Erzbistum Köln auch für das Handeln von ehrenamtlichen Mitgliedern als sog. Verwaltungshelfer haftet (hier, hier und hier). Täter in dem Missbrauchsfall soll ein Mann sein, dem die Aufsicht und Leitung der Messdiener oblag.

Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerin zu den streitigen  Missbrauchstaten (zwei sind unstreitig) und deren Folgen für ausreichend halte.

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Ulfrid Neumann: „Suizidhilfe bei depressiver Erkrankung des Suizidenten“

Unser ifw-Beirat Ulfrid Neumann hat sich in seinem aktuellen – und frei zugänglichen – Beitrag "Suizidhilfe bei depressiver Erkrankung des Suizidenten" in der Fachzeitschrift Neue Kriminalpolitik (Heft 4, 2024, 421-427) kritisch mit dem Urteil des LG Berlin I vom 08.04.2024 beschäftigt. In dem Strafverfahren hat die Kammer den Arzt Christoph Turowski wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er einer 37-jährigen Patientin, die unter schweren Depressionen litt, Sterbehilfe geleistet hat. Das Gericht nahm dabei an, dass die Verstorbene nicht in der Lage gewesen sei, einen freien Willen bezüglich ihrer Sterbeentscheidung zu bilden, weshalb es in dem Verhalten von Turowski keine straflose Beihilfe zum Suizid gesehen hat.

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