Sexuelle Selbstbestimmung

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Offener Brief: Kinderschutz, Selbstbestimmung und Gleichstellung umsetzen: die "Beschneidungserlaubnis" § 1631d BGB abschaffen!

Heute, am 12. Dezember 2022, jährt sich die "Beschneidungserlaubnis" § 1631d BGB zum 10. Mal. Diesen Umstand nehmen Betroffene, Expert:innen und Vertreter von Fachorganisationen zum Anlass, sich mit einem offenen Brief an die Bundesregierung und die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zu wenden. Sie fordern mit guten juristischen, medizinischen und ethischen Gründen die Abschaffung des § 1631d BGB.

Den offenen Brief können Sie hier herunterladen.

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Zusammenfassung des Beitrags von Lothar Jaeger: „Sexueller Missbrauch durch katholische Kleriker – Anerkennung und Entschädigung“

Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG Köln a. D. und Mitautor des Standardwerkes "Schmerzensgeld", stellt in seinem aktuellen Aufsatz (VersR 18/ 2022, 1129–1142) heraus, dass "Opfer von sexuellem Missbrauch und von körperlichen Misshandlungen", die Kleriker "im Rahmen ihrer kirchlichen Tätigkeit verübt haben" zu entschädigen sind. Jaeger verweist darauf, dass sich bislang vor allem Gerecke/Roßmüller sowie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags umfassend mit der Frage der Haftung der Katholischen Kirche nach Amtshaftungsgrundsätzen begründet auseinandergesetzt haben.

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Zusammenfassung des Aufsatzes von Gerecke/Roßmüller in NJW 2022, Heft 27: "Schadensersatzhaftung der katholischen Kirche in Missbrauchsfällen"

Ein beachtenswerter Aufsatz legt in einer neueren Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift dar, dass Opfer klerikaler Sexualstraftaten einen Anspruch gegen die kirchliche Anstellungskörperschaft haben (NJW 2022, 1911 ff., Bezahlschranke: hier). Die beiden Autoren, der auf das Schadensersatzrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Roßmüller und der ehemalige Staatsanwalt mit sexualstrafrechtlichem Dezernatsschwerpunkt und jetzige wissenschaftliche Mitarbeiter an einem zivilrechtlichen Lehrstuhl Christian Gerecke, arbeiten in überzeugender, umfassender und kleinteiliger Weise heraus, dass viele Missbrauchsopfer einen echten Rechtsanspruch gegen die Kirche selbst haben – und damit gegenüber einer solventen Schuldnerin.

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Aufarbeitung innerkirchlichen Missbrauchs

Der Missbrauchsskandal hat die Katholische Kirche ist weltweit erschüttert. Während in manchen Ländern wie Spanien und Frankreich unabhängige Untersuchungskommissionen an der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs arbeiten, versucht die Kirche dies hierzulande in Eigenregie zu leisten und hat hierzu externe Gutachter beauftragt. Die Aufklärung des eigenen Fehlverhaltens durch die Kirche und die von ihr beauftragten Gutachter stößt jedoch in vielfacher Hinsicht an ihre Grenzen. Auch die Strafjustiz und Zivilgerichtsbarkeit in Deutschland waren zu einer umfassenden Aufklärungsarbeit bisher nicht in der Lage. Die Betroffenen fordern deshalb schon lange eine  "Wahrheitskommission" nach spanischem bzw. französischem Vorbild.  Die Verantwortlichen in Staat und Kirche sollten es nicht länger bei Absichts- und Sympathiebekundungen belassen, sondern auch in Deutschland eine unabhängige Kommission einsetzen, um sichtbar zu machen, welches Unrecht den Opfern widerfahren ist.

Ein Kommentar von Jörg Scheinfeld, der auch bei MIZ-online erschienen ist.

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Stellungnahme der Ethikkommission der GBS zur PID

Die Stellungnahme der GBS Ethikkommission wurde 2016 (also 5 Jahre nach der Veröffentlichung) in der Fachzeitschrift "medizinische genetik" (Ausgabe 3/2016) abgedruckt. Sie fasse – so die Herausgeber in der Einleitung der Ausgabe –  "sehr nachdenkenswerte Überlegungen zusammen, die von der ‚klassischen‘ Argumentation, wie sie von vielfältigen gesellschaftlichen Gruppierungen vorgetragenen wird, deutlich abweicht."  In dem Artikel "Gesellschaftlicher Diskurs zur Präimplantationsdiagnostik im Spiegel von Debatten und Stellungnahmen" heißt es außerdem über die GBS Stellungnahme: "Es ist eine der wenigen Verlautbarungen, die die Problematik umfassend und ergebnisoffen diskutiert. Sie ist mutig und hinterfragt sehr offen Postulate, die häufig als erwiesen angenommen werden, wie die drohende Gefahr der Diskriminierung von Behinderten durch die zunehmende Inanspruchnahme der PID."

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BVerfG (1 BvR 1358/09): Schulpflichtverstoß (Nichtannahmebeschluss)

Religiösen Minderheiten ist es zuzumuten, dass der Staat bei der Verfolgung eigener Erziehungsziele Kinder für das Thema "sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisiert [...]. Er darf aber im Hinblick auf das religiöse Elternrecht keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben. 

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BVerfG (1 BvR 436/03): Heimunterricht (Nichtannahmebeschluss)

Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.

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BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (1 BvR 147/75): Sexualkunde

Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

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