BVerfG (2 BvR 496/01): Justizgewährleistungsanspruch gegen kirchliche Maßnahmen
Zur Frage, ob bei dienstrechtlichen Klagen gegen die Kirchen der staatliche Rechtsweg zumindest im Grundsatz eröffnet ist. Der Senat behält seine restriktive Linie bei.
Zur Frage, ob bei dienstrechtlichen Klagen gegen die Kirchen der staatliche Rechtsweg zumindest im Grundsatz eröffnet ist. Der Senat behält seine restriktive Linie bei.
Es handelt sich trotz BVerfGE 137, 273 aus dem Jahr 2014 (Chefarztfall, Wiederheirat) nach wie vor um die wichtigste Entscheidung des BVerfG zum Kündigungsschutz in kirchlichen Einrichtungen. Ihre negativen gesellschaftlichen Auswirkungen sind enorm. Selbst manche kirchengeneigte Juristen haben sie kritisiert. Juristen, die bei der Rechtsanwendung nicht speziell kirchlich orientiert sind, haben mit Entsetzen reagiert.