Aktuelles Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Wie das deutsche Strafrecht von Islamisten instrumentalisiert wird

Sachverhalt

Am 06.08.2022 findet vor dem inzwischen verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) eine kleine angemeldete Versammlung (15-20 Personen) statt, in der die Demonstrierenden lautstark u. a. die Schließung des IZH fordern. Auf der Versammlung hält eine Iranerin eine Rede, in der sie sich kritisch über die Regierung der Islamischen Republik Iran und über den Islam äußert. Die Rede wird auf Persisch gehalten, auch zustimmendes Skandieren der Teilnehmenden ist nur auf Persisch zu hören. Während dieser Rede soll es dazu gekommen sein, dass Versammlungsteilnehmende Seiten aus dem Koran gerissen, angezündet und zu Boden geworfen haben. Am Tag des Protests besuchen weit über 1.000 Gläubige den an diesem Tag stattfindenden Gottesdienst in der Imam-Ali-Moschee. Über die Strafverfolgung gegen drei iranische (!) Beschuldigte in der Sache berichtet die Welt online am 08.04.2024. Aus dem Umfeld der Hamburger Staatsanwaltschaft sei zu hören, so der Artikel, dass es sich bei den Ermittlungen in der Sache "ausdrücklich nicht um ein Bekenntnis pro Iran, sondern um eine strafrechtliche Entscheidung" handele.

Tatsächlich werden die strafrechtlichen Ermittlungen – soweit ersichtlich – erst an dem Tag aufgenommen, an dem das Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Hamburg an den Hamburger Senat eine sog. Verbalnote übersendet. In der Verbalnote vom 08.08.2022 weist das Generalkonsulat darauf hin, dass es den Verantwortlichen des IZH nur mit Mühe gelungen sei, die betenden Gläubigen zu beruhigen und Gewalt zu verhindern. Ferner wird auf angeblich verletzte Gefühle von Muslimen verwiesen und schließlich wird der Senat aufgefordert, gegen die "Täter" rechtlich vorzugehen.

Darüber hinaus bestellt der Iran den deutschen stellvertretenden Botschafter in das iranische Außenministerium in Teheran ein (hier und hier). Der Presseberichterstattung nach hat der Iran die Bundesregierung für den Vorfall verantwortlich gemacht und fordert eine "umgehende und konsequente" Reaktion. Die taz schreibt am 09.08.2022: "Der Sprecher des iranischen Außenministeriums, Nasser Kanaani, warnte vor Konsequenzen. ,Der Iran verurteilt aufs Schärfste die provokative Aktion einer kleinen Gruppe von Krawallmachern gegen den Koran und islamische Heiligkeiten vor dem Islamischen Zentrum in Hamburg.‘‘

Das Islamische Zentrum Hamburg gibt am 09.08.2022 eine Pressemitteilung heraus und fordert ebenfalls: "Die Täter müssen juristisch zur Rechenschaft gezogen werden". In ihrer Strafanzeige vom 15.08.2022 wird sogar indirekt mit Mordanschlägen gedroht. Dort wird nämlich darauf hingewiesen, dass die "Tat" eine gefährliche Provokation darstelle und dass die gesellschaftliche Stimmung nach der Veröffentlichung von Propheten-Karikaturen in Erinnerung geweckt sei. Die Anzeige ging sogar soweit, auszuführen, dass nicht auszuschließen sei, dass solche Tathandlungen eine ähnliche Gegenwehr provozieren, wenn sie straflos blieben.

Verfahrensstand

Gegen alle drei Beschuldigte wurden im März 2024 Strafbefehle (in unterschiedlicher Strafhöhe, 60 bis 90 Tagessätze) vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg erlassen. Keiner ist rechtskräftig, gegen alle Strafbefehle wurde Einspruch eingelegt. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bekannt.

Rechtliche Würdigung

Die Norm des § 166 StGB ist letztlich das Überbleibsel des Tatbestands der Gotteslästerung, von dem sich der Gesetzgeber trotz zahlreicher, nahezu unisono vorgebrachter Kritik in der Rechtswissenschaft, noch nicht endgültig zu trennen vermochte. Von den Verteidiger*innen des § 166 StGB wird häufig zu Unrecht ins Feld geführt, die Norm schütze nicht religiöse Gefühle, sondern den "öffentlichen Frieden". Notwendig ist der behauptete angebliche zusätzliche Schutz indes derart offenkundig nicht, da der öffentliche Frieden ausreichend über § 130 StGB (Volksverhetzung) geschützt wird, dass das Tatbestandsmerkmal letztlich nur als verfassungsrechtlich nicht haltbare Scheinbegründung zu qualifizieren ist (vgl. auch Hörnle, in Hefendehl u.a. (Hrsg.), Die Rechtsgutstheorie, 2003, 268 (271); Cornils, AfP, 2013, 199, 207, Steinke KJ 41 (2008), 451, 452 f.). Mithin bleibt es dabei: Die Norm schützt das, was sie angeblich nicht zu schützen beabsichtigt: die religiösen Gefühle anderer. Genau das führte auch das Iranische Generalkonsulat ins Feld.

Ferner ist es keineswegs so, dass die Norm, wie gerne von der Rechtspraxis behauptet wird, eine verfassungsrechtliche Kollisionslage auflöst. Die Religions- und Meinungsfreiheit konfligieren hier im Ergebnis nicht, es sei denn man sähe die religiöse Integrität als verfassungsrechtlich anerkanntes Schutzgut an. Geschützt wird aber die Religionsfreiheit und nicht die Religion (zu alledem: Cornils, AfP, 2013, 199, 207). Auch der – einzige halbwegs nachvollziehbare – Aspekt des Konfrontationsschutzes vermag keine Schutzpflicht des Staates zu begründen, da anders als beim hoheitlich angeordneten Kruzifix im Klassenraum ein Ausweichen in diesen Situationen zumeist ungehindert möglich ist (Cornils, AfP, 2013, 199, 211).

Recht ungeniert verfolgt wurde der heimliche Normzweck (Schutz von religiösen Gefühlen) in einem viel beachteten, weil zum einen sehr seltenen und zum anderen mit einer hohen Strafe (ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung) endenden, Strafprozess vor dem AG Lüdinghausen 2006. Unter Verweis auf OLG-Rechtsprechung verurteilt das Amtsgericht den Angeklagten, da er Klopapierrollen mit der Aufschrift: Koran, der heilige Qur’an" an mehrere deutsche Moscheen und Zeitungen verschickte. Ermittlungen wurden in jenem Fall – wie vorliegend –  erst nach diplomatischer Intervention des Irans aufgenommen – denn nicht einmal die Adressaten des Toilettenpapiers hatten Anzeige erstattet. Das Gericht hielt u.a. fest (AG Lüdinghausen, Urteil vom 23. Februar 2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05 –, juris, Rn. 26):

"Die seitens des Angeklagten geübte Islamkritik stellte ein ,Beschimpfen‘ im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab dafür, ob eine Äußerung nach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis und religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden Bekenntnisses, vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann […]."

Ronen Steinke bringt den Zirkelschluss des Gerichts auf den Punkt (Steinke KJ 41 (2008), 451, 453):

"Ein Beschimpfen liegt demnach also vor, wenn die Äußerung den öffentlichen Frieden stört; der öffentliche Friede ist gestört, wenn ein Beschimpfen vorliegt."

Darin liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige "Verschleifung" (In-eins-Setzung) von Strafbarkeitsvoraussetzungen: Das Tatbestandsmerkmal der "Friedensgefährdung" grenzt den Tatbestand – was der Gesetzgeber eigentlich beabsichtigt hatte – nicht ein, sondern eine Bestrafung hängt in der Rechtspraxis faktisch weiterhin davon ab, wie empfindlich die Bekenntnisanhänger*innen sind, was erkennbar kein taugliches Kriterium sein dürfte. Professor Matthias Cornelis problematisiert daher zu Recht, dass "intolerante Bekenntnisse oder solche mit labilen, sensiblen oder gewaltbereiten Anhängern" privilegiert werden (Cornils, AfP, 2013, 199, 203). Cornils verdeutlicht die Problematik weiter (Cornils, AfP, 2013, 199, 203):

"Die strafrechtliche Haftung für die Aggressionsbereitschaft anderer erweist sich damit zugleich als Verstoß gegen elementare Zurechnungsgrundsätze. Der Religionskritiker wird strafrechtlich für die Taten des unmittelbaren Gewalttäters oder des zur Gewalt aufrufenden Anstifters haftbar gemacht. Dieses Problem wird deutlich in dem Argument des OLG im T-Shirt-Fall, der ,Protest vieler tausender katholischer Christen‘ gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei ein Indiz dafür, dass es zu einer Störung des öffentlichen Rechtsfriedens gekommen sei."

Wann eine Eignung vorliegt, den öffentlichen Frieden zu stören, ist eingedenk der sehr unterschiedlichen gerichtlichen Bewertungen kaum vorherzusagen. Dabei ist der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) gerade im Strafrecht von überragender rechtsstaatlicher Wichtigkeit und wird vom Gesetzgeber völlig ohne Not zur Ahndung einer verschwindend geringen Anzahl an Fällen, preisgegeben. Wann eine Bestrafung nach § 166 StGB droht, ist nicht gesetzlich bestimmt. So wurde die Bezeichnung der katholischen Kirche als "Kinderficker-Sekte" nicht als potentiell friedensstörend betrachtet (AG Berlin-Tiergarten StraFo 2012, 110), wohl aber war nach Ansicht des AG Köln der Satz: "Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch" geeignet, den Rechtsfrieden zu gefährden. Das AG Köln befand u.a. (Urteil vom 10. August 2016 – 523 Ds 154/16 –, juris, Rn. 31):

"In der aktuellen, ,aufgeheizten‘ Situation steht nach Auffassung des Gerichts daher die Gefahr, dass es zu Ausschreitungen der Betroffenen, zu Gewalttätigkeiten gegen sie oder auch durch weiteres Aufgreifen der Beschimpfung durch Dritte zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen kann."

§ 166 StGB kodifiziert im Ergebnis Fälle der Täter-Opfer-Umkehr (idS auch Steinke KJ 41 (2008), 451, 456). Die Plakate, mit denen Herr M. die christliche Religion kritisierte, zogen keine aggressiven Handlungen nach sich. Wohl aber jene, mit denen er den Islam kritisierte. Während Ersteres nicht zu einer Verurteilung führt, ermöglicht die aggressive Reaktion der mutmaßlichen Bekenntnisanhänger:innen erst die Strafbarkeit von Herrn M. Ein offensichtlich groteskes Ergebnis, dessen auch das Landgericht gewahr wurde, obgleich hier mit den guten Argumenten der Verteidigerin offensichtlich bereits das "Beschimpfen" in Zweifel zu ziehen war.

Nach alledem ist zu konstatieren, dass § 166 StGB die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit auch bei einer (wenigstens) gebotenen restriktiven Auslegung verfassungswidrig einschränkt und daher aufzuheben ist. Das ifw hat diesbezüglich bereits 2020 einen Gesetzesentwurf für die Abschaffung des § 166 StGB vorgestellt und umfassend begründet. Denn das hiesige Verfahren zeigt wie das letzte, das das ifw begleitet hat, dass ungewiss bleibt, mit welchen Äußerungen sich Bürger*innen potenziell strafbar machen, sodass evident die Gefahr des Eintritts des sog. chilling effect und damit einer Selbstzensur besteht.

Rechtspolitische Situation

Zuletzt führt der Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo dazu, dass die Existenz des § 166 StGB außerhalb der Fachöffentlichkeit breit diskutiert wird. In einem Spiegel-Artikel von Januar 2015 spricht sich der Autor unter Rekurs auf die Errungenschaften der Aufklärung und dem Umstand, dass die "westlichen Werte" nicht von den Kirchen, obwohl diese gerne die Rolle für sich in Anspruch nehmen, sondern gegen sie durchgesetzt wurden, für die Aufhebung der Strafnorm aus. Zu Recht hält er abschließend fest, dass nach der deutschen Rechtsprechung die Karikaturisten selbst hätten belangt werden können und konstatiert:

"Der Anschlag auf ,Charlie Hebdo‘ verdeutlicht, wie absurd diese Argumentation ist: Ihr zufolge müssten in Deutschland nicht nur die mordenden Fanatiker, sondern auch die Karikaturisten bestraft werden. Der Staat macht sich mit solchen Gesetzen zum Unterstützer der Feinde des offenen Diskurses. Vertreter jedweder Ideologie, ob politisch oder religiös, müssen es schlicht ertragen können, dass ihre Weltanschauung hinterfragt, kritisiert und, ja, auch lächerlich gemacht wird."

Auch Michael Schmidt-Salomon, der Anfang des Jahres erneut eine Petition zur Streichung des § 166 StGB beim Bundestag einreicht, verweist auf das gefährliche politische Potential dieser Vorschrift, die immer wieder von religiösen Fanatikern instrumentalisiert wird. In der Petitionsbegründung heißt es:

"Spätestens seit dem Terrorangriff der Hamas auf jüdische Männer, Frauen und Kinder im Oktober 2023 sollte der deutschen Politik bewusst sein, dass es an der Zeit ist, ,klare Kante‘ gegenüber religiösen Fanatikern zu zeigen und das Profil des demokratischen Rechtsstaates zu schärfen. Mit der Streichung von § 166 StGB käme der deutsche Staat auch einer Forderung des UN-Menschenrechtskomitees nach, welches 2011 erklärte, dass ,Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen, mit dem Vertrag [gemeint ist der "Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte", ICCPR] inkompatibel‘ seien [Human Rights Committee: General comment No. 34, CCPR/C/GC/34, §48]."

In der Kampagne "Free Charlie", die auch vom ifw unterstützt wird, wird die Abschaffung der aus der Zeit gefallenen Vorschrift gefordert und stellt auf ihrer Homepage prägnant die wesentlichen Gründe dar.

Bislang haben sich die Parteien FDP und die Grünen (Bundestagswahlprogramm 2021) in der Vergangenheit dezidiert für die Abschaffung des § 166 StGB ausgesprochen. Insbesondere fordert der amtierende Bundesjustizminister Marco Buschmann in einem gemeinsamen Aufsatz mit Bundesfinanzminister Christian Lindner 2015 ausdrücklich die Abschaffung des § 166 StGB. Aber auch die SPD hat zumindest auf dem Parteikonvent 2016 dafür votiert. Es wäre daher naheliegend, dass die Ampel-Koalition das historische Zeitfenster, dass sich ggf. bald schließt, nutzt und tätig wird.

Die von den Demonstrierenden angeprangerten Menschenrechtsverletzungen u. a. gegen Frauen finden immer wieder statt und haben sich im Falle der der jungen Mahsa Amini, die tödliches Opfer der iranischen "Sittenpolizei" wurde, da sie angeblich ihr Kopftuch nicht ordentlich getragen habe, vor nicht allzu langer Zeit in tragischer Weise erneut realisiert und machen es noch unerträglicher, dass das – durchaus heftige, aber sachlich berechtigte – Anprangern der offensichtlichen Missstände in islamischen Staaten in Deutschland strafrechtlich sanktioniert wird. Über die Art und Weise des Vortrags der Religionskritik lässt sich in geschmacklicher Hinsicht streiten, Geschmack ist aber kein Feld staatlichen Strafens. Der Staat, so sagt es das Bundesverfassungsgericht, darf nur "besonders sozialschädliches Verhalten" mit Strafe sanktionieren, nur eines, dass tatsächlich Strafe verdient und mit der Ultima Ratio staatlicher Reaktionen belegt werden darf. Die Demonstrierenden haben sich nicht einmal sozialschädlich, geschweige denn "besonders sozialschädlich" verhalten, als sie real existierende Missstände des politischen Islam anprangern und damit ggf. Anwesende, die sich emotional nicht unter Kontrolle hatten, gegen sich aufbringen. Ihr Verhalten kann in einem säkularen und zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten freiheitlichen Rechtsstaat nicht strafbar sein. Einen strafrechtlichen reinen "Gefühlsschutz" darf es in einer pluralistischen säkularen Gesellschaft nicht geben, er wäre unverhältnismäßig. Geschützt werden müssen nicht jene, deren Gefühle verletzt werden könnten, sondern diejenigen, deren Meinungsfreiheit von Gewalt bedroht wird.

Der Staat darf sich durch religiöse Fanatiker nicht instrumentalisieren lassen. Vorliegend fordert das Konsulat eines Staates, der im eigenen Land täglich im Namen "Allahs" die Menschenrechte verletzt, den deutschen Staat dazu auf, jene Menschen (wegen der angeblichen Verletzung der "Gefühle von Muslimen") strafrechtlich zu verfolgen, die in Deutschland Schutz vor dem islamistischen Regime gesucht haben, weil ihnen im Iran die Todesstrafe droht – wegen des Äußerns ihrer Meinung.

Anschaulicher als mit der Verbalnote des Generalkonsulats und der weiteren Intervention Irans kann nicht erklärt werden, warum § 166 StGB abzuschaffen ist. Die Vorschrift ist ein Fremdkörper in einer freiheitlichen Demokratie ist. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, irgendwelche "religiösen Gefühle" zu schützen, sondern lediglich die Religionsfreiheit. D.h. nur dann, wenn es so gewesen wäre, dass Besucher*innen vom Zutritt der Moschee gehindert worden wären – was nicht geschehen ist –, hätte die Polizei etwa durch Platzverweise, örtliche Verlagerung der Versammlung oder ähnliches reagieren müssen.

Dass der iranische Staat erwartet, dass Deutschland jene Menschen strafrechtlich verfolgt, die massivsten Menschenrechtsverletzungen eben wegen der Religion bzw. ihrer Ablehnung in ihrem Herkunftsland zu erwarten hätte (und Angehörige erfahren haben!), ist grotesk und zeigt, wie sicher sich der politische Islam in Deutschland fühlt.