§ 219a StGB und Aufklärung über die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs: Der Fall der Ärztin Kristina Hänel
Sachverhalt
Auf der Webseite der Ärztin Kristina Hänel befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Nach Angabe einer E-Mailadresse können Informationen zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch abgerufen werden. Die Informationen der Ärztin enthalten Hinweise auf die Gesetzeslage und auf drei Methoden des Schwangerschaftsabbruchs, welche in der Praxis angeboten werden. Informiert wird über die Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs, die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen und mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen sowie das Verhalten nach dem Abbruch. In einer Stellungnahme vom 23. März 2017 hat die Landesärztekammer Hessen ausgeführt, dass Frau Hänel mit den sachlichen Informationen auf ihrer Webseite nicht gegen § 27 der Berufsordnung für Ärzte verstößt. Auf eine Anzeige eines Dritten wurde Frau Hänel von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt. Die Anklage wurde mit einem Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten, begründet. Laut Staatsanwaltschaft Gießen genüge nach § 219a Abs. 1 StGB bereits die "Information" über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des "Anbietens". Im Verlauf des Verfahrens änderte sich die Rechtslage. Mit Wirkung zum 29. März 2019 hat der Gesetzgeber § 219a StGB um einen Absatz 4 ergänzt.
Verfahrensstand
Am 24. November 2017 wurde Kristina Hänel vom Amtsgericht Gießen wegen Verstoßes gegen § 219a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt (AG Gießen, 24.11.2017 - 507 Ds - 501 Js 15031/15).
Das Landgericht Gießen bestätigte das Urteil des Amtsgerichts am 12. Oktober 2018. Hänels Verteidiger, Rechtsanwalt Karlheinz Merkel, hatte im Vorfeld der Verhandlung beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Obwohl das Landgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm äußerte, entschied es sich gegen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG (LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15).
Die Revision Hänels vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main führte am 26. Juni 2019 zu einer Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen. Das Oberlandesgericht entschied, dass das Urteil aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand habe, und verwies den Fall zurück an das Landgericht Gießen (OLG Frankfurt, 26.06.2019 - 1 Ss 15/19).
Am 12. Dezember 2019 wurde Hänel vom Landgericht Gießen nach dem seit März 2019 gültigen § 219a StGB verurteilt (LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15).
Die Revision Hänels wurde am 22. Dezember 2020 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint. Das Oberlandesgericht argumentierte, dass der Gesetzgeber jedenfalls mit der Ergänzung des § 219a Abs. 4 StGB im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das "Ob" und das "Wie" des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 219a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt hat (OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 1 Ss 96/20). Damit ist das Urteil gegen Hänel rechtskräftig. Hänel entfernte daraufhin die Informationen von ihrer Webseite, um Strafen durch weitere Verurteilungen zu vermeiden. Verschiedene Initiativen, die selbst keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen, haben sodann Informationen im Internet zu Schwangerschaftsabbrüchen bereitgestellt, u.a. www.abtreibung-info.de; https://doctorsforchoice.de/unsere-arbeit/information/schwangerschaftsabbruch; www.fragdenstaat.de/aktionen/219a.
Nachdem das Urteil am 19. Januar 2021 der Verurteilten zugestellt worden war, legte sie am 19. Februar 2021 Verfassungsbeschwerde ein. Als Prozeßbevollmächtigte benannte Hänel Rechtsanwalt Ali B. Norouzi, den Strafrechtsprofessor Reinhard Merkel und die Verfassungsrechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf.
Eine weitere Verfassungsbeschwerde wurde in Karlsruhe bereits im Dezember 2019 von der Ärztin Bettina Gaber eingereicht (Az 2 BvR 290/20).
Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) unterstützt Kristina Hänel in dem Verfahren.
Am 24. Juni 2022 hat der Bundestag sodann § 219a StGB ersatzlos gestrichen. Der Bundestag beschloss außerdem, dass alle Urteile gegen Ärzt:innen, die aufgrund von § 219a StGB seit dem 3. Oktober 1990 verurteilt worden waren, aufgehoben und laufende Verfahren eingestellt werden.
Damit ist naturgemäß nicht miterklärt, dass § 219a StGB verfassungswidrig gewesen ist, weshalb die Verfassungsbeschwerde von Kristina Hänel noch anhängig ist und weiter vom ifw unterstützt wird.
Die Bundesregierung hat zudem wie angekündigt inzwischen eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt.
Rechtliche Problematik
Nach Auffassung des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) ist § 219a StGB verfassungswidrig. Unter anderem macht das ifw geltend, dass religiöse, aber auch philosophisch begründete Tabuisierungen von Schwangerschaftsabbrüchen und der Information über die Durchführung selbiger in einem säkularen Staat keine Legitimationsgrundlage für mit Kriminalstrafe bewehrte Verbote sein können. Mit dem Erlaß einer moralisierenden, auf die Durchsetzung einer religiös-weltanschaulich bestimmten Sittlichkeit bezogenen Strafnorm, überschreitet der Staat seine Kompetenzen. Im Vorfeld der ersten Verurteilung Hänels durch das Amtsgericht Gießen hatte Jacqueline Neumann für das ifw im November 2017 die Strafnorm als verfassungswidrig bewertet.
Am 27. Juni 2018 legte ifw-Beirat Reinhard Merkel eine Stellungnahme für eine öffentliche Anhörung im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz vor und forderte die Abgeordneten zur Streichung des § 219a StGB auf.
In einer ifw-Stellungnahme vom 1. Februar 2019 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (Az. 4040/1-0-25 432/2018) empfahlen Jacqueline Neumann und Michael Schmidt-Salomon eine grundlegende Reform der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch und im Rahmen dessen eine Streichung des § 219a StGB.
Im August 2020 stellte Frauke Brosius-Gersdorf in einem Rechtsgutachten die Verfassungswidrigkeit des seit März 2019 gültigen § 219a StGB fest. Demnach verstößt die Strafnorm gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG) der Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Der Eingriff in die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Meinungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil das Verbot sachlicher Informationen von Ärztinnen und Ärzten über die Art und Weise (insbesondere: die Methoden) der von ihnen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nicht geeignet ist, das ungeborene Leben zu schützen. Außerdem ist der Eingriff unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil § 219a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB gegen die Grundrechte schwangerer Frauen verstößt, die für ihre Entscheidung über einen Abbruch auf die Information angewiesen sind, welche Ärztinnen und Ärzte mit welchen Methoden Abbrüche vornehmen (Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG).
Weitere Ausführungen zur rechtlichen Problematik können den vorgenannt verlinkten Urteilen und Stellungnahmen entnommen werden. Die Urteile finden sich zudem zum Download in der Rubrik "Dokumente" unterhalb dieses Textes.
Das ifw dankt Kristina Hänel für das freundliche Einverständnis zur Veröffentlichung der Urteile auf der ifw-Webseite.