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Bundesverfassungsgericht muss Anspruch auf Abgabe von Natriumpentobarbital zur Selbsttötung prüfen

Am 19. November 2019 hat das Verwaltungsgericht Köln eine wichtige Entscheidung im Kampf um das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende getroffen: Es erklärte das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Deshalb setzte es sechs Klageverfahren aus und legte die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor (Az: 7 K 8461/18). Die Karlsruher Richter werden nunmehr also nicht nur eine – alsbald mit Spannung erwartete – Entscheidung über das Verbot ärztlicher Sterbehilfe (§ 217 StGB) treffen, sondern auch über die Pflicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte  (BfArM) befinden, den Erwerb des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital (NaPB) in Fällen extremer Sterbensnot zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

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Kirchliches Arbeitsrecht: ifw-Gutachten beim BVerfG im Fall „Egenberger“ eingereicht

Im März 2019 hat das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. in der Rechtssache "Egenberger" beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) und mittelbar gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2018 (Rs. C-414/16). Inhaltlich geht es um das kirchliche Arbeitsrecht, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, welche die Richter als diskriminierend bewerteten. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Diakonie. Zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der Diakonie hat das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) zwei Rechtsgutachten bei renommierten Experten in Auftrag gegeben. 

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Kreuz-Erlass in Bayern: Eine Antwort auf Di Fabios ZEIT-Artikel

Ab 1. Juni 2018 ist nach einem Beschluss der bayerischen Landesregierung im Eingangsbereich aller Behörden ein Kreuz anzubringen. Es ist die erste große Entscheidung seit dem Amtsantritt von Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Dieser Beschluss ist von namhaften Juristen wie dem Verfassungsrechtler Horst Dreier scharf kritisiert worden. Jüngst erhielt Söder jedoch auch prominenten Zuspruch vom ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, in dem Artikel "Gott steht im Grundgesetz" in DIE ZEIT vom 3. Mai 2018. Di Fabio erklärte die Regelung für verfassungsgemäß. In einer Bewertung des ZEIT-Beitrages stellen Gerhard Czermak und Jacqueline Neumann vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) fest, dass  es sich um einen  "Besinnungsaufsatz mit großer religionspolitischer Schlagseite" handele. Er zeige "enorme juristische Defizite Di Fabios bei der Bewertung des Neutralitätsgebotes des Grundgesetzes".

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Das Kreuz mit der CSU: Horst Dreier zum Neutralitätsgebot

Säkulare Sozialdemokrat_innen: Der rennommierte Staatsrechtler Horst Dreier bewertet in einem am 30. April veröffentlichten Interview mit den Säkularen Sozialdemokrat_innen das aktuelle Vorhaben der CSU, in sämtlichen Ämtern und Behörden in Bayern ab Juni wieder Kreuze anbringen zu lassen, als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Zudem skizziert er Möglichkeiten, juristisch gegen einen entsprechenden Erlass vorzugehen. 

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Auch das Gesundheitsministerium sollte sich an geltendes Recht halten: ifw-Kommentar zum Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio

Eigentlich müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung erteilen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017 jedoch nicht umsetzen. Zur Begründung hat das BfArM ein Gutachten des Ex-Verfassungsrichters Udo Di Fabio veröffentlicht, das empfiehlt, keine Erlaubnisse zu erteilen. Allerdings basieren die Empfehlungen des Gutachtens auf einer "Fehldeutung" des BVerwG-Urteils und einer "wissenschaftlich unsauberen und tendenziösen Arbeitsweise", wie das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) in einem heute veröffentlichten Kommentar darlegt.

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ifw-Kommentar zum Gutachten „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM)

Dr. Jacqueline Neumann,  Ludwig A. Minelli | Dieser ifw-Kommentar zum Gutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM) weist nach, dass die Empfehlungen des Gutachtens auf einer "Fehldeutung" des BVerwG-Urteils vom 2. März 2017 (Az.: 3 C 19/15) basieren. Das ifw entkräftet die vom BfArM und von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) in der Öffentlichkeit verbreiteten Kernaussagen des Gutachtens. Demnach ist das BfArM rechtlich verpflichtet, Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen.

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§ 217 StGB „Sterbehilfeverhinderungsgesetz“ aufheben: ifw-Kommentar zu den Standpunkten der Parteien

Laut Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) ist der 2015 im Bundestag von der Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion und Abgeordneten von SPD, Grünen und Linken in das Strafgesetzbuch eingefügte § 217 eine der schwerwiegendsten Fehlleistungen des Gesetzgebers der letzten Jahre. Die Sterbehilfe-Strafnorm verletzt mindestens Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3, 8 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Gebot der ethischen Neutralität des Staates. Die FDP spricht sich für eine Rückgängigmachung der Verschärfung der Rechtslage zur Sterbehilfe aus. Der liberale Vorschlag will bundeseinheitlich regeln, unter welchen Umständen die ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung sanktionsfrei ist. Die Argumente der anderen Parteien für eine indifferente oder entschiedene Beibehaltung des § 217 StGB sind juristisch brüchig. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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Reinhard Merkel in der FAZ: Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio überzeugt nicht

FAZ: Reinhard Merkel (ifw-Beirat) übt in dem FAZ-Artikel "Gegenrede zu Di Fabio. Der Staat darf beim Suizid helfen" am 15. Februar 2018 deutliche Kritik an dem Gutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen", das der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. März 2017 (Az.: 3 C 19/15) erstellte.

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