Bundesverfassungsgericht muss Anspruch auf Abgabe von Natriumpentobarbital zur Selbsttötung prüfen
Am 19. November 2019 hat das Verwaltungsgericht Köln eine wichtige Entscheidung im Kampf um das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende getroffen: Es erklärte das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Deshalb setzte es sechs Klageverfahren aus und legte die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor (Az: 7 K 8461/18). Die Karlsruher Richter werden nunmehr also nicht nur eine – alsbald mit Spannung erwartete – Entscheidung über das Verbot ärztlicher Sterbehilfe (§ 217 StGB) treffen, sondern auch über die Pflicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befinden, den Erwerb des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital (NaPB) in Fällen extremer Sterbensnot zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.