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Säkulare beim Bundesverfassungsgericht

gbs: Karlsruhe. Am Montagnachmittag fand im Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das erste offizielle Treffen zwischen Verfassungsrichtern und Vertretern säkularer Verbände statt. Das Gespräch, das bereits vor Monaten in die Wege geleitet wurde, erhielt durch den aktuellen Beschluss des Gerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht zusätzliche Brisanz. (Weiterlesen)

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BVerfG (2 BvR 661/12): Loyalitätspflichten, Chefarztfall

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen.

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gbs kritisiert Kontakte von BVerfG Richtern zu "Karlsruher Foyer Kirche und Recht"

gbs | Im Jahr 2007 haben die beiden großen christlichen Kirchen in Karlsruhe, dem Sitz von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof, eine Vertretung eingerichtet. Das "Karlsruher Foyer Kirche und Recht"  bereitet mehrmals im Jahr Treffen zu Themen vor, die "für die christlich geprägte Lebenskultur des Landes bedeutsam" sind, etwa Abtreibung, Strafrecht und Ethik, Stammzellforschung und Sterbehilfe, zu denen BGH und BVerfG Richter geladen werden. In einem offenen Brief an die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes sowie die Vertreter der Bundesanwaltschaft kritisiert die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) dieses  "Spitzentreffen von Kirche und Justiz ", da es im  Widerspruch zum  Verfassungsgrundsatz der weltanschaulichen Neutralität des  Staates steht.

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BVerfG (2 BvR 591/06 u.a.): Besonderes Kirchgeld (Nichtannahmebeschluss)

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen betreffend die Heranziehung zur Kirchensteuer oder zum Besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624).

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BVerfG (1 BvR 1358/09): Schulpflichtverstoß (Nichtannahmebeschluss)

Religiösen Minderheiten ist es zuzumuten, dass der Staat bei der Verfolgung eigener Erziehungsziele Kinder für das Thema "sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisiert [...]. Er darf aber im Hinblick auf das religiöse Elternrecht keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben. 

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BVerfG (2 BvR 890/06): Probleme der Religionsförderung (Jüd. Gemeinden).

Eine staatliche Regelung, durch die ein religiöser Landesverband mit der Verwaltung der von einem Bundesland bereitgestellten finanziellen Förderung beauftragt wird, ist mit Art 4 GG dann unvereinbar, wenn dadurch das Gebot staatlicher Neutralität verletzt wird - Hier: Förderung des jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg

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