BVerfG (1 BvF 1/96 u.a.): Einigungsvorschlag betr. LER
In Sonderfällen darf das BVerfG Vergleichsvorschläge unterbreiten, mit deren Verwirklichung sich beim BVerfG anhängige Verfahren erübrigen.
In Sonderfällen darf das BVerfG Vergleichsvorschläge unterbreiten, mit deren Verwirklichung sich beim BVerfG anhängige Verfahren erübrigen.
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar (vgl. BVerfGE 49, 375 <375 f.>). Entsprechendes gilt für die Eintragung "--", aus der ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Staatliche Maßnahmen zum Schutz kleiner Religionsgemeinschaften gegen unberechtigte Angriffe zusätzlich zu den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht veranlasst.
Beim kirchlichen Arbeitsrecht bleibt es kündigungsschutzrechtlich bei der Grundsatzentscheidung BVerfGE 70, 138 von 1985. Grundrechte der Arbeitnehmer (hier: Eheschließung) können sich nur schwer gegen gegenüber dem speziell amtskirchlichen Verständnis von "Glaubwürdigkeit" durchsetzen.
Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.
Leistungen, die einer Religionsgemeinschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung vom Reich gewährt wurden, werden von Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV nicht erfasst
Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Ersatzunterrichts "Werte und Normen", der im Wesentlichen von allen Schülern besucht werden muss, die nicht am RU teilnehmen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
Die Kirchengutsgarantie schützt alle Religionsgesellschaften unabhängig von ihrer Organisationsform und erstreckt sich auf ihr zu religiösen Zwecken bestimmtes Vermögen. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualität, erweitert sie aber nicht. Die Bestimmung dieser Qualität obliegt als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zunächst den Fachgerichten.
Die Streichung des Buß- und Bettags als staatlich anerkannter Feiertag ist mit dem GG vereinbar. Art. 139 WRV gibt der Kirche kein subjektives Recht auf Erhaltung eines Feiertags.