Strafrecht

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Strafprozess wegen Informationen zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen – Der Paragraph 219a StGB ist verfassungswidrig

Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten. Auf Hänels Webseite befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Jacqueline Neumann, wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), bewertet die Norm des § 219a StGB anhand der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Kommentare der ifw-Beiräte Eric Hilgendorf und Reinhard Merkel, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ergebnis: § 219a StGB ist verfassungswidrig.

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§ 217 StGB „Sterbehilfeverhinderungsgesetz“ aufheben: FDP geht mit säkularer Position bei einer Jamaika-Koalition voran

Mit Blick auf die aktuellen Koalitionssondierungen haben die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) die Positionen der im Bundestag vertretenen sechs Parteien zum § 217 StGB ausgewertet. In einer möglichen Jamaika-Koalition (CDU/CSU, FDP, Grüne) spricht sich die FDP für eine Rückgängigmachung der Verschärfung der Rechtslage zur Sterbehilfe aus. Die Argumente der anderen Parteien für eine indifferente oder entschiedene Beibehaltung des Paragrafen sind juristisch brüchig. Der liberale Vorschlag will bundeseinheitlich regeln, unter welchen Umständen die ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung sanktionsfrei ist. Damit würde die neue Bundesregierung und der Bundestag vermeiden, dass die Strafnorm in Karlsruhe voraussichtlich als verfassungswidrig beurteilt wird.

Laut ifw ist der 2015 im Bundestag von der Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion und Abgeordneten von SPD, Grünen und Linken in das Strafgesetzbuch eingefügte § 217 eine der schwerwiegendsten Fehlleistungen des Gesetzgebers der letzten Jahre. Die Sterbehilfe-Strafnorm verletzt mindestens Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3, 8 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Gebot der ethischen Neutralität des Staates. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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Universität Hamburg führt Verhaltenskodex zur Religionsausübung wegen der Gefährdung des Primats von Forschung, Lehre und Bildung ein

Welt / hpd: Die Universität Hamburg hat als erste deutsche Universität einen Verhaltenskodex erlassen, der die Religionsausübung auf dem Campus in 7 Vorschriften und 10 Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage des Grundgesetzes detailliert regelt. Immer wieder war in den vergangenen Jahren das Primat von Forschung, Lehre und Bildung von Anhängern verschiedener Religionen angegriffen worden. Konflikte entstanden durch das Fernbleiben wegen religiöser Feste, den Aufforderungen junger muslimischer Männer an Studentinnen, ein Kopftuch zu tragen, salafistischen Predigern, die auf dem Universitätsgelände öffentlich zu Gebeten aufriefen, und verschiedentlicher Nötigung von Universitätsangehörigen aus religiösen Gründen. (Weiterlesen)

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Abschaffung § 166 StGB am #BlasphemyDay bekräftigt – Gute Aussichten bei einer Jamaika-Koalition

Am heutigen #BlasphemyDay haben die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) die Forderung zur Abschaffung § 166 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Deutschen Bundestag bekräftigt. In einer möglichen Jamaika-Koalition (CDU/CSU, FDP, Grüne) ist die Mehrheit der Regierungsfraktionen (FDP und Grüne) für die Abschaffung. Entscheidend wird sein, ob es den beiden kleineren Koalitionspartnern gelingt, diesen Punkt einer Strafrechtsreform gemeinsam mit säkularen Unionspolitikern im zukünftigen Regierungsprogramm zu verankern. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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2. Stellungnahme der gbs zu den Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

Dr. Jacqueline Neumann|Die zweite Stellungnahme der Giordano-Bruno-Stiftung (ausgearbeitet von Dr. Jacqueline Neumann) ergänzt die Argumentation der 1. Stellungnahme der gbs (verfasst von Dr. Michael Schmidt-Salomon), die am 27.9.2016 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass § 217 StGB mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes ist nicht möglich.

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1. Stellungnahme der gbs zu den Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

Dr. Michael Schmidt-Salomon | Das im vergangenen Jahr vom Deutschen Bundestag beschlossene "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung"  (§ 217 StGB) ist "weder geeignet, noch erforderlich noch verhältnismäßig, um die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu schützen". Zu diesem Ergebnis kommt eine Stellungnahme des Autors, die die Giordano-Bruno-Stiftung  (gbs) vergangene Woche beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und auch auf ihrer Website veröffentlicht hat. 

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BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (1 BvF 1–6/74): Schwangerschaftsabbruch I

Der Embryo ist ein selbständiges Rechtsgut, das unter dem Schutz der Verfassung steht, Art. 2 II 1 und 1 I GG. Der Staat muss ihn, aber auch die Mutter schützen. Dabei hat der Schutz der Leibesfrucht grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Der Gesetzgeber muss aber nicht in jedem Fall strafrechtlichen Schutz geben. Es kommt darauf an, dass die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz des Embryos einen ausreichenden tatsächlichen Schutz gewährleistet.

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