Glaubensfreiheit

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BVerfG (1 BvR 308/69): Kruzifix im Gerichtssaal

Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozessbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.

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BVerfG (2 BvR 75/71): Eidesverweigerung, Zeugeneid

Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.

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BVerfG (1 BvR 744/67): Taufe, Kirchensteuer, Kirchenaustritt

Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden

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BVerfG (2 BvF 3-8 u.a.): Sozialhilfe-Urteil, Subsidiaritätsprinzip

1961 wurde das bis dahin geltende System des Vorrangs sozialer Einrichtungen der öffentlichen Hand umgekehrt in einen Vorrang der freien, d. h. in der Praxis vorwiegend kirchlichen Einrichtungen. Das geschah ohne sachliche Notwendigkeit und unter Benutzung des genau genommen "leerformelhaften" (Roman Herzog) Subsidiaritätsprinzips der katholischen Soziallehre, und zwar gegen den Widerstand etlicher Städte und Gemeinden.

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BVerfG (1 BvR 416/60 u.a.): Badische Kirchenbausteuer, Neutralität

Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz verbietet dem Staat, einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.

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BVerfGE (1 BvR 59/56): Glaubensabwerbung, Tabakfall

Das Grundrecht der Glaubensfreiheit erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt. Die Glaubensfreiheit umfasst auch die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben. Wer einem anderen für die Lösung von seinem Glauben unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse Genussmittel verspricht, genießt hierfür nicht den Schutz der Glaubensfreiheit.

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BVerfGE (1 BvB 2/51): KPD-Verbot

Die Entscheidung hat keinen spezifisch religionsverfassungsrechtlichen Einschlag, ist aber mit obigem Zitat wichtig für den freiheitlichen Grundcharakter des Systems. Das kann auch in vielen religionsrechtlichen Streitfällen von Bedeutung sein. Die Erklärung zur Voraussetzung eines Parteiverbots kann auch gut zur Problematik des Verbots einer RG oder WG verwendet werden.

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