Sterbehilfe

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Aufhebung des Nichtanwendungserlasses bzgl. des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital gefordert

Ifw-Beirat Ulfrid Neumann fordert Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach mit Schreiben vom 29.07.2023 erneut auf, den Nichtanwendungserlass des Amtsvorgängers Jens Spahn hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 (3 C 19/15) aufzuheben und damit "schwerstleidenden Menschen ihr Schicksal dadurch zu erleichtern, dass ihnen unter den im Urteil des BVerwG festgelegten Voraussetzungen der Zugang zu einem letal wirkenden Medikament ermöglicht wird."

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»Wer die Verfassung nicht versteht, gehört nicht in den Bundestag!«

Unser ifw-Beirat Robert Roßbruch ist als Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben Mitorganisator einer aufsehenerregenden Aktion für selbstbestimmtes Sterben.

Die Berliner Zeitung schreibt dazu unter anderem: "Mit einer Aktion will ein Bündnis aus der Giordano-Bruno-Stiftung, der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, DIGNITAS-Deutschland und dem Verein Sterbehilfe auf das Thema Suizidhilfe aufmerksam machen. Am Montag werden einige Fahrzeuge mit dem Slogan "Wer die Verfassung nicht versteht, gehört nicht in den Bundestag!" auf den Straßen Berlins unterwegs sein, um auf ein Thema Sterbeassistenz aufmerksam zu machen. Anstoß für die Aktion ist die aktuelle Debatte im Bundestag zur Neuregelung der Suizidhilfe. Die dort verhandelten Gesetzentwürfe sind aus Sicht des Bündnisses "Mein Ende gehört mir – Für das Recht auf Letzte Hilfe", das sich für die Aktion verantwortlich zeichnet, nicht geeignet, die Selbstbestimmung des Einzelnen am Lebensende zu garantieren.

Die Giordano-Bruno-Stiftung erläutert die Aktion, die gerade in Berlin stattfindet, hier.

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Rezension zu Norbert Groeben: Sterbenswille / Verteidigung des rationalen Suizids und Sterbebeistands

von Ludwig A. Minelli

>> Ein wichtiger Beitrag zur aktuellen Suizidhilfe-Diskussion – leider mit grosser Lücke<<

Der Autor Norbert Groeben zeigt im ersten Teil seines Buches die Argumente auf, die zur Rechtfertigung rationaler Suizide entscheidend sind. Nach einer Auseinandersetzung mit dem zu verpönenden Begriff «Selbstmord» wendet er sich dem Recht auf Selbstbestimmung im Sterben zu, diskutiert die Frage des freien Willens und stellt «Sterbehilfe» als ärztlich-assistierten Suizid vor. In einem zweiten Teil bespricht er die Vielfalt rationaler Suizide, von denen er deren vier unterschiedliche nennt und sie mit acht konkreten Fälle von Personen, die ihr Leben selbst beendet haben, eindrücklich illustriert. Im dritten Abschnitt des Buches setzt er sich dezidiert mit den von Gegnern der Selbstbestimmung bezüglich des eigenen Lebensendes stets pauschal geltend gemachten angeblichen «Gefahren» auseinander, die der assistierte Suizid angeblich schaffe.

Allerdings zieht der Autor bei seinen abschliessenden Bemerkungen in Bezug auf eine künftige Regelung in Deutschland von vornherein die Möglichkeit, ähnlich wie in der Schweiz auf eine gesetzliche Regelung zu verzichten, gar nicht in Betracht.

Trotz dieser empfindlichen Lücke trägt das Werk substanziell zur notwendigen Diskussion der Suizidhilfe in der breiten Gesellschaft viel Wertvolles bei, und es ihm ist vor allem auch bei Entscheidungsträgern eine grosse Verbreitung zu wünschen.

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Rezension zu Ruth Anthea Kienzerle: Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe

von Ludwig A. Minelli

Als am 26. Februar 2020 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den § 217 («Geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung») des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Grundrechtswidrigkeit nichtig erklärt und aufgehoben hatte, wurde dies in der gesamten Bundesrepublik und im interessierten Ausland als Paukenschlag empfunden. Diese einstimmige Entscheidung des 2. Senats noch unter Präsident Andreas Vosskuhle entlarvte das Jahrhunderte alte und vor allem auf einer kirchlichen Fälschung beruhende Tabu des Suizids im Strafrecht und etablierte von Verfassungs wegen die Wahlfreiheit zur Beendigung des eigenen Lebens als Menschenrecht in aller Klarheit und in Übereinstimmung mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2011.

Nur etwa dreizehn Monate später – Ende März 2021 ­– folgt diesem Ereignis eine ebenso wegweisende Dissertation der 1986 in Ulm geborenen Autorin Ruth Anthea Kienzerle, die seit 2019 in einer auf Strafrecht spezialisierten Anwaltssozietät in Berlin tätig ist.

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Rezension zu Michael Halmich / Andreas Klein: Sterbehilfe / Suizidbeihilfe in Österreich

von Ludwig A. Minelli

Gegen Ende März 2021 ist dieses Werk erschienen, das seinem Vorwort gemäss versucht, «ein umfassendes rechtliches als auch ethisches Hintergrundwissen zur Verfügung zu stellen», um damit die richtigen Antworten auf jene Fragen finden zu können, die sich Österreich stellen, nachdem dessen Verfassungsgerichtshof am 11. Dezember 2020 den Weg für Suizidhilfe auch in der östlichen k. & k. Alpenrepublik ab 1. Januar 2022 geöffnet hat. In seinem Urteil hat er das seit 1933 in § 78 des österreichischen Strafgesetzbuches enthaltene absolute Verbot der Hilfe zu einem Suizid als verfassungswidrig erklärt.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt (Az. 1 BvR 1837/19). Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.

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