Staatliche Neutralität

Schlagwort Staatliche Neutralität

Freilegungen –Zur Geschichte der Ablösung besonderer Staatsleistungen an die Kirchen und Schlussfolgerungen für ein Grundsätzegesetz

Ein Aufsatz von ifw-Beirat und Staatsminister a.D. Rolf Schwanitz.

Es ist Donnerstag, der 31. Juli 1919 – in Weimar tagt die Nationalversammlung. Es geht um die Kirchenartikel der neuen Reichsverfassung. Nach wochenlanger Arbeit im Verfassungsausschuss findet heute endlich die Schlussberatung und Endabstimmung statt. Die Zeiten eines kaiserlichen Obrigkeitsstaates mit Amtskirchen als willige Helfershelfer sollen ein für alle Mal vorbei sein. Staat und Kirchen sollen sich trennen in der neuen Demokratie – zwar nicht vollständig, aber ganz besonders auch im Finanziellen. Wichtig ist den Kirchen dabei der Ablösungsauftrag der Staatsleistungen im neuen Artikel 138 Absatz 1. Die Kirchen wollen ihn so breit wie möglich fassen, damit nur wenige staatliche Zahlungen ersatzlos gestrichen, sondern möglichst viele in einer Übergangszeit mit einem Ausgleich förmlich abgelöst werden müssen. In der Schlussberatung geben die politischen Helfer der Kirchen noch einmal alles. Die national liberale Deutsche Volkspartei (DVP), die damals noch in einem monarchistischen Staatsbild verhaftet ist, unternimmt erneut den Versuch, den Ablösungsauftrag massiv zu erweitern. Er soll sich nicht nur auf rechtlich fundierte Zahlungen an die Kirchen beziehen, sondern faktisch auf alle bisherigen Geldzuwendungen, die die Kirchen bekommen. Den Abgeordneten der Nationalversammlung geht das aber viel zu weit. Erst ist die Auszählung über diesen Antrag unklar, dann werden per Hammelsprung 143 Ja-Stimmen und 171 Nein-Stimmen gezählt. Der Erweiterungsantrag der Kirchen-Lobby ist gescheitert.

Den gesamten Aufsatz können Sie hier weiterlesen, sowie als pdf herunterladen.

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Verfassungsbeschwerde: Anerkennung von Piratenkopftuch als weltanschauliche Kopfbedeckung

wegen: Verletzung von Art. 4 GG wegen Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. 

Religiöse Kopfbedeckungen wie z.B. das Kopftuch werden von deutschen Behörden auf Personalausweisbildern akzeptiert. Dem Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. untersagt es die Stadt Templin jedoch, ein Piratentuch als weltanschauliche Kopfbedeckung auf seinem Passbild zu tragen. Die Klage des Betroffenen gegen den entsprechenden Bescheid der Stadt Templin wird vom zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. sei keine Weltanschauungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Religionsparodie. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Das ifw unterstützt den Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. bei seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht: Der Nichtzulassungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich stellt die Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. eine Verletzung von Art. 4 GG dar. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstützt das ifw auch den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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Zusammenfassung des Beitrages von Ulfrid Neumann: „Der ,Wille Gottes‘ – ein Argument im parlamentarischen Diskurs?

Unser ifw-Beirat Ulfrid Neumann beleuchtet in seinem Beitrag in dem Werk "Gottloser Staat? – Im interdisziplinären Gespräch mit Horst Dreier" (Hrsg. Michael Kühnlein) Horst Dreiers sinngemäße These, dass der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates Genüge getan ist, soweit eine gesetzliche Regelung zumindest säkular begründbar ist. Neumann widerspricht mit guten und differenziert herausgearbeiteten Argumenten Dreiers Ansicht und fordert eine säkulare Begründung des Staates für das von ihm gesetzte Recht.

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Staatliche Neutralität ade? Klage gegen die bayerische Kreuzpflicht

wegen: Kreuzerlass der Bayerischen Regierung.

Am 24. April 2018 beschließt das Bayerische Kabinett eine Kreuzpflicht für alle bayerischen Behörden. Das Kreuz stelle nicht ein religiöses Symbol des Christentums dar, so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder, sondern ein "Bekenntnis zur Identität" und zur "kulturellen Prägung" Bayerns. Der Erlass sieht vor, dass im Eingangsbereich aller Behörden der bayerischen Staatsverwaltung (also nicht von lediglich in Bayern ansässigen Behörden des Bundes oder der Kommunen) ein Kreuz angebracht werden muss. Anfang Oktober 2018 reichen deshalb 27 Personen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Freistaat Bayern ein. Zu den Klägern gehören neben mehreren Privatpersonen auch der bfg-München KdöR und der bfg Bayern KdöR.

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Religiöse Symbole in der Bundeswehr: Der Fall des Herrn K

wegen: Entfernung religiöser Symbole aus einer Bundeswehrkaserne. 

Auf dem Gelände einer Bundeswehrkaserne in NRW befinden sich verschiedene religiöse Symbole, u.a. ein 3 m hohes christliches Kreuz aus Eichenholz, sowie ein Glockenturm auf dem Antreteplatz, dessen Spitze gleichfalls ein Kreuz ziert. In der darin hängenden Glocke ist die Inschrift "Eine feste Burg ist unser Gott" geprägt. Herr K. ist als Rüstungskontrollstabsoffizier in dieser Kaserne eingesetzt und begehrt die Entfernung dieser religiösen Symbole unter Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot und seine negative Religionsfreiheit. 

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Religionskritik im Lebenskundlichen Unterricht unerwünscht: Der Fall des Herrn K

wegen: Verhängung einer erzieherischen Maßnahme in der Bundeswehr. 

Thema des Lebenskundlichen Unterrichts ist die Frage: "Ist der Islam mit der Moderne vereinbar?". Herr K. meldet sich mehrfach und erhält durch die Militärpfarrerin auch wiederholt das Wort. Bei diesen Wortmeldungen vertritt er naturgemäß jeweils seine Meinung und äußert sich kritisch sowohl über den Islam als auch über das Christentum und  hinterfragt deren Glaubenskonzepte mit ethischen Argumenten. Seine Religionskritik basierte auf den Schriften von Hamed Abdel-Samad und Karl-Heinz Deschner. 

Daraufhin wird ihm vorgeworfen, er habe den Ablauf des Lebenskundlichen Unterrichts gestört. Die Störung sei dadurch erfolgt, dass er sich ständig zu Wort gemeldet habe. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die unterrichtende Militärpfarrerin und nicht weiter benannte Kameraden dies als Störung des Unterrichts und als Provokation angesehen hätten bzw. dies als Störung und Provokation "empfanden". Es sollen außerdem "religiöse Gefühle von Kameraden verletzt" worden sein.

Gegen Herrn K. wird eine erzieherische Maßnahme verhängt.

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