Rechtsfälle

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Warum eine Muslima Kirchensteuer zahlt: Der Fall Herr und Frau X gegen das Evang.-Luth. Kirchensteueramt

wegen: Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern.

Herr X verfügt als Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen, welches weit über dem Durchschnittseinkommen liegt. Eigentlich müsste er deshalb nur die Kircheneinkommensteuer zahlen. Dennoch wird auch das besondere Kirchgeld bei ihm berechnet. Die Kirche nimmt eine Vergleichsberechnung vor und der höhere Betrag wird festgesetzt. Das besondere Kirchgeld ist in der Regel dann höher als die Kircheneinkommensteuer, wenn das Einkommen des nichtkirchlichen Ehepartners höher ist als das 1,5 fache des Einkommens des kirchlichen Ehepartners. Damit wird hier das Einkommen der muslimischen Ehefrau, Frau X, welche kein Kirchenmitglied ist, als erfolgreiche Unternehmerin aber deutlich mehr verdient als ihr Ehemann, entscheidend für die Kirchensteuer. 

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Informationsfreiheit: Der Fall Seyran Ateş / Bundesrechnungshof

wegen: Verletzung der Presse- und Informationsfreiheit.

Mit E-Mail vom 03.02.2021 beantragt die ifw-Beirätin Seyran Ateş Zugang zu den Prüfergebnissen des Bundesrechnungshofs zur Förderung von Islamic Relief Deutschland e.V. und Islamic Relief Worldwide aus den Mitteln des Auswärtigen Amtes. Mit Bescheid vom 09.02.2021 lehnt der Bundesrechnungshof die Herausgabe ab. Der daraufhin am 07.03.2021 eingereichte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2021 zurückgewiesen. Am 19.05.2021 reicht Ateş beim Verwaltungsgericht Köln Klage ein.

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Versammlungsfreiheit: Der Fall "Nackter Luther" / Polizeiinspektion Dessau-Roßlau

wegen: Verletzung der Versammlungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden: Die polizeiliche Verweigerung des Zugangs und des Aufenthalts in dem für Zuschauer vorgesehenen Sicherheitsbereich in der Straße Schlossplatz in Lutherstadt Wittenberg am 500. Reformationstag am 31. Oktober 2017 gegenüber dem Kläger als Versammlungsleiter für seine Versammlung mit der Figur "Der nackte Luther" war rechtswidrig und verletzte diesen in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG (Az. 3 A 374/18 HAL).

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Meinungsfreiheit: Der Fall Amed Sherwan / Facebook Ireland Ltd.

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Der religionskritische Aktivist und Blogger Amed Sherwan postet am 17. Dezember 2020 eine Fotomontage auf Facebook und Instagram. Sie stellt einen Kuss mit dem ägyptischen Atheisten Mohamed Hisham vor der Kaaba dar, die von gläubigen Muslimen als eines der zentralen Heiligtümer des Islam angesehen wird. Wie Amed Sherwan erklärt, handele es sich bei dem Bild um ein Zeichen der Solidarität mit LGBTIQ*-Personen in muslimischen Communitys. Kurze Zeit nach Veröffentlichung der Fotomontage wurden Sherwans Accounts bei Facebook und Instagram gesperrt.

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Für Selbstbestimmung am Lebensende: Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

wegen: Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB.

Seit Ende 2015 war mit § 217 des Strafgesetzbuchs jede "geschäftsmäßige" Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Damit wurde v.a. schwer erkrankten Personen mit dem Wunsch, ihr Leben selbstbestimmt und würdevoll zu beenden, die für viele einzige realistische Möglichkeit genommen, das unter professioneller Beratung und Nutzung medizinischer Methoden zu tun.

§ 217 StGB, so entscheidet das BVerfG im Februar 2020, ist verfassungswidrig (Az.: 2 BvR 2347/15).

Am 06.07.2023 stimmen die Bundestagsabgeordneten über zwei Gesetzesentwürfe ab. Keines erhält die Mehrheit; die Selbstbestimmung am Lebensende bleibt bestehen.

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Untergang der Kirchensteuerpflichtigkeit mit dem Untergang der DDR? Der Fall Frau X gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg

wegen: Kirchensteuerabzug bei einer ehem. DDR-Bürgerin.

Die Eltern von Frau X taufen sie kurz nach Ihrer Geburt in der Evangelischen Kirchengemeinde in X. Knapp drei Jahre später tritt zunächst der Vater und dann auch die Mutter offiziell aus der Kirche aus. Von ihrer Geburt im Jahr 1953 bis zum Jahr 2012 hat sie in ihrer gesamten Lebensführung keinerlei Kenntnis von einer Mitgliedschaft in einer Kirche und keinerlei Beziehungen zur Kirche. Auch ausweislich ihrer Steuererklärung gilt sie offiziell bis zum Jahr 2011 als konfessionslos. Aus ihr unerfindlichen Gründen übersendet die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg ihr plötzlich im Jahr 2011 einen Fragebogen zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.

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Klage auf Entschädigung nach OEG wegen Missbrauch in katholischem Heim

wegen: Klage auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgrund sexuellem Missbrauch durch katholische Geistliche.

Die Klägerin stellt einen Antrag auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz beim Versorgungsamt des Landes Brandenburg aufgrund langjährigen sexuellen Missbrauchs durch zwei Priester in einem katholischen Kinderheim. Der Antrag wird unter Berufung auf ein psychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten abgelehnt, welches der Klägerin mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert, da deren Schilderungen nicht auf Tatsachen sondern Suggestion beruhen würden. Das Gutachten wird dabei rein nach Aktenlage und ohne ein persönliches Gespräch zwischen Gutachter und Klägerin erstellt. Aufgrund des ablehnenden Bescheids wird eine Klage nach dem Opferentschädigungsgesetz erhoben. Das ifw unterstützt die Klage, da ein Gutachten rein nach Aktenlage, basierend auf einem in der Psychologie insbesondere für Traumaopfer höchst umstrittenen aussagenpsychologischen Ansatz, nicht den Ausschlag dafür geben darf, ob ein Opfer Entschädigung nach dem OEG bekommt.

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Warum ein konfessionsfreier Franzose in Deutschland Kirchensteuer zahlt: Der Fall Herr B gegen das Erzbistum Berlin

wegen: Kirchensteuerabzug nach Zuzug aus Frankreich. 

Herr B. ist römisch-katholisch getauft, hat aber seit jeher eine atheistische Überzeugung und trägt diese auch nach außen. Zur katholischen Kirche hatte er weder in Frankreich noch in Deutschland je einen Bezug. Im laizistischen Frankreich gibt es seit dem Jahr 1789 keine Kirchensteuer mehr. Ein offizieller Austritt aus der katholischen Kirche ist nicht möglich.

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Meinungsfreiheit: Der Fall Hamed Abdel-Samad / Facebook Ireland Ltd.

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Hamed Abdel-Samad stellt am 27. November 2018 in seinem Facebook-Konto den folgenden Beitrag ein (LINK):

"Ihr Feiglinge! Viele junge Muslime/Muslimas leben im Westen und genießen die Vorzüge der Freiheit, setzen sie sich aber für diese Freiheit kaum ein. Viele sind gut gebildet und haben einen guten Job, bleiben aber in den Zwängen der Religion und der eigenen Community verhaftet. Ihre Bildung und Engagement stellen sie selten im Dienste der Aufklärung und des Gemeinwesens, sondern eher im Dienste des Islam oder der Parallelgesellschaft. […] Wenn ihr euch für die Freiheit aller einsetzen würdet, statt nur Sonderbehandlung für euch zu verlangen, wäre viel gewonnen!"

Am 28. November 2018 sperrt Facebook das Konto von Hamed Abdel-Samad für drei Tage und löscht den o.g. Text als "Hassrede". Am gleichen Tag stellt Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Einen Tag später wird die Facebook-Sperrung aufgehoben. Laut Facebook handelt es sich bei der Sperrung um einen "Fehler".

Das Landgericht Berlin lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab (Az 55 O 331/18). Ebenso der 10. Zivilsenat des Kammergerichts, welcher in seiner Entscheidung dennoch wichtige Aussagen trifft.

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Twitter-Blockade und Art. 5 Grundgesetz: Der Fall ifw gegen den thüringischen Ministerpräsidenten

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Mit dem Verfahren beabsichtigt das ifw, jenseits der Durchsetzung der Rechtsinteressen in eigener Sache, einen Beitrag zur Klärung zentraler Punkte der Netzpolitik auf dem "Neuland" der Kommunikation von Regierungsmitgliedern und Behörden in den Sozialen Medien zu leisten.

Von Interesse sind vor allem drei Punkte:

1. Zuordnung des Twitter-Kontos als Kommunikationsmedium zur amtlichen Tätigkeit.

2. Veröffentlichungen eines Ministerpräsidenten auf Twitter von Bedeutung für die politische Meinungsbildung. 

3. Blockieren von Twitter-Nutzern durch einen Ministerpräsidenten als Eingriff in die Grundrechte. 

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