wegen: Verletzung von Art. 5 GG.
Hamed Abdel-Samad stellte am 27. November 2018 in seinem Facebook-Konto den folgenden Beitrag ein (LINK):
"Ihr Feiglinge! Viele junge Muslime/Muslimas leben im Westen und genießen die Vorzüge der Freiheit, setzen sie sich aber für diese Freiheit kaum ein. Viele sind gut gebildet und haben einen guten Job, bleiben aber in den Zwängen der Religion und der eigenen Community verhaftet. Ihre Bildung und Engagement stellen sie selten im Dienste der Aufklärung und des Gemeinwesens, sondern eher im Dienste des Islam oder der Parallelgesellschaft. […] Wenn ihr euch für die Freiheit aller einsetzen würdet, statt nur Sonderbehandlung für euch zu verlangen, wäre viel gewonnen!"
Am 28. November 2018 sperrte Facebook das Konto von Hamed Abdel-Samad für drei Tage und löschte den o.g. Text als "Hassrede". Am gleichen Tag stellte Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Einen Tag später wurde die Facebook-Sperrung aufgehoben. Laut Facebook handelte es sich bei der Sperrung um einen "Fehler".
Das Landgericht Berlin lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab (Az 55 O 331/18). Ebenso der 10. Zivilsenat des Kammergerichts, welcher in seiner Entscheidung dennoch wichtige Aussagen traf.