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Zusammenfassung des Beitrags von Gerhard Czermak: Das rechtliche Verhältnis von Staat, Weltanschauung und Kirchen aus säkularer Sicht

Unser ifw-Beirat und ifw- Direktoriums-Mitglied Gerhard Czermak beleuchtet in seinem Beitrag in dem Werk "Semper Reformanda" (Herausgeber*innen: Isabelle Ley, Tine Stein und Georg Essen) anschaulich "das rechtliche Verhältnis von Staat, Weltanschauung und Kirchen aus säkularer Sicht."

Zuvörderst konstatiert er, dass die an den Staat gerichtete Neutralitätsforderung zwar weithin anerkannt, "aber bei der Normsetzung und in der Rechtspraxis in großem Ausmaß ignoriert" werde. Die Herstellung der weltanschaulichen Neutralität sei das "säkulare Hauptanliegen".

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Staatsleistungen - kein Ende in Sicht 2.0?

Eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) unter 14 Landesregierungen ergab, dass die Ablösung der Staatsleistungen die Kirchen für die Mehrheit keine Priorität hat. Es sei ein schlechter Zeitpunkt, hieß es nach dem Bericht des epd etwa aus Thüringen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Andere Länder verwiesen auf zentrale Fragen, die noch geklärt werden müssten. Einigkeit besteht unter den Ländern jedenfalls offenbar darin, den über 102 Jahre alten Verfassungsauftrag weiter zurückzustellen. Eine äußerst teure Entscheidung: Epd berichtet, dass dieses Jahr rund 638 Millionen Euro von den Ländern vornehmlich an die evangelische und katholische Kirche bezahlt werden. 

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Aufhebung des Nichtanwendungserlasses bzgl. des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital gefordert

Ifw-Beirat Ulfrid Neumann fordert Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach mit Schreiben vom 29.07.2023 erneut auf, den Nichtanwendungserlass des Amtsvorgängers Jens Spahn hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 (3 C 19/15) aufzuheben und damit "schwerstleidenden Menschen ihr Schicksal dadurch zu erleichtern, dass ihnen unter den im Urteil des BVerwG festgelegten Voraussetzungen der Zugang zu einem letal wirkenden Medikament ermöglicht wird."

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Einrede der Verjährung - Rechtsmissbrauch durch die Kirche?

Im Interview mit dem Kölner Stadt-Anzeiger legt der Kölner Jura-Professor Markus Ogorek am 16.07.2023 mit guten Argumenten nahe, dass eine etwaige seitens eines beklagten Erzbistums erhobene Einrede der Verjährung in einem Amtshaftungsprozess eines Missbrauchsopfers wahrscheinlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.

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Sexueller Missbrauch und Zwangsabtreibung – Klage gegen das Erzbistum Köln

Der erste große Schadensersatzprozess gegen das Erzbistum Köln ist noch keinen Monat erstinstanzlich abgeschlossen und schon wurde vorgestern vor dem Landgericht Köln der nächste Großschadensprozess eingeläutet. In beiden Fällen vertritt Rechtsanwalt Eberhard Luetjohann gemeinsam mit Kollegen die Interessen des Klägers beziehungsweise der Klägerin. Mehr als 200 Missbrauchsopfer haben sich inzwischen an den Anwalt gewandt.

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Kirchenaustritt – ein zulässiger Kündigungsgrund?

Unser ifw-Beirat Christoph Schmitz-Scholemann, Richter am BAG aD, beschäftigt sich in einem Blogbeitrag "Der liebe Gott und das Arbeitsrecht" vom 15.06.2023 mit dem Fall einer von einem Krankenhaus des Caritasverbandes gekündigten Hebamme. Ihr wurde gekündigt, weil die unstreitig gläubige Katholikin wegen der Missbrauchsskandale aus der Kirche ausgetreten war. Für die Gekündigte war das angesichts dessen, dass in dem Krankenhaus auch konfessionslose Hebammen beschäftigt sind, nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor Gericht zog.

Damit steht die Hebamme nicht alleine, auch einer Erzieherin wurde in einer evangelischen Kita aufgrund ihres Kirchenaustritts gekündigt.

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Beabsichtigte Leihmutterschaft - kein zulässiger Kündigungsgrund

Auch in zweiter Instanz bekam der Domkantor Gerd-Peter Münden im Wege einer Kündigungsschutzklage gegen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Braunschweig Recht zugesprochen. Nach dem Arbeitsgericht Braunschweig erklärte das Landesarbeitsgericht Hannover die im März 2022 erfolgte Kündigung ebenfalls für unwirksam. Die fristlose Kündigung wurde seinerzeit mit der Absicht Mündens, gemeinsam mit seinem aus Kolumbien stammenden Ehemann dort eine altruistische Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen, begründet.

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