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Stellungnahme von Prof. Dr. Holm Putzke zur Interessenkollision bei Bistumsgutachter und Erzbischofsverteidiger Prof. Dr. Björn Gercke vom 26.10.2022

Der Kölner Anwalt und Strafverteidiger Prof. Dr. Björn Gercke hatte 2021 im Auftrag des Erzbistums Köln ein Gutachten zum Missbrauchsgeschehen erstellt. Mittlerweile vertritt er Erzbischof Woelki gegen den Vorwurf, eine falsche eidesstattliche Versicherung in Bezug auf die Befassung mit dem Fall des Sternsinger-Präsidenten Winfried Pilz abgegeben zu haben. In der Annahme des Verteidigermandats erblickt die Strafverteidigerin Jessica Hamed eine standeswidrige Verletzung widerstreitender Interessen.

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Ankläger und Verteidiger zugleich?

Die stellvertretende Direktorin des ifw, Rechtsanwältin Jessica Hamed, meldete in einem Gastbeitrag im Kölner Stadt-Anzeiger am 20.10.2022 erhebliche Zweifel an der berufsrechtlichen Zulässigkeit der Verteidigung Woelkis durch Prof. Dr. Björn Gercke an. Gercke hatte nämlich zuvor ein umstrittenes Gutachten für das Erzbistum Köln erstattet, in dem er eine seinen Ausführungen entgegenstehende maßgebliche Ansicht des BGH verschwieg, weshalb auch schon Prof. Dr. Jörg Scheinfeld, der Direktor des ifw, die von Gercke proklamierte Objektivität seines Gutachtens in Frage gestellt hat.

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Gerhard Czermak feiert seinen 80. Geburtstag

Der ehemalige Verwaltungsrichter und produktive Buchautor Gerhard Czermak (Mitglied des ifw-Direktoriums) feiert am heutigen Donnerstag seinen 80. Geburtstag. Schon lange vor der Gründung des Instituts für Weltanschauungsrecht hat er die Privilegien der Kirchen kritisiert und für das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates gestritten.

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Wir trauern um unseren Beirat Prof. Dr. Martin Kutscha

Viel zu früh müssen wir den Tod des Mitbegründers unseres Instituts und Beirats Prof. Dr. Martin Kutscha beklagen. Martin Kutscha wurde 1948 geboren und ist am 5. September 2022 verstorben. Bis 2013 hatte er einen Lehrstuhl an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin inne. Seine vielfältigen Interessen und Kompetenzen stellte Martin Kutscha zeitlebens in den Dienst der Gesellschaft und Wissenschaft. Hauptsächlich publizierte er zu verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Fragen. Dabei beschäftigte er sich besonders intensiv mit den Grundrechten, dem Datenschutz und der inneren Sicherheit. Angetrieben und begeistert von der Frage, was die juristische Welt und die Gesellschaft im Innersten zusammenhält, hat er keine Diskussion, die er immer mit klugen Anmerkungen bereicherte, gescheut. Neben seinem profunden fachlichen Engagement setzte er sich als kritischer Jurist in vielfältiger Weise zudem ehrenamtlich ein, davon zeugen Mitgliedschaften im Bundesvorstand der Humanistischen Union e.V., der deutschen Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms und der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen. Auch der Lehre war Martin Kutscha bis zu seinem Tode verbunden, sodass er auch dort eine große Lücke hinterlässt.

Martin Kutscha wird uns als zuverlässiger, kluger und immer nahbarer Ansprechpartner und Ratgeber sehr fehlen.

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Die Verfassungswidrigkeit des § 1631d BGB (Knabenbeschneidung)

Nach § 1631d BGB ist es Eltern erlaubt, in die medizinisch nicht indizierte Abtrennung der gesunden Penisvorhaut ihres minderjährigen Kindes einzuwilligen – mit der einfachgesetzlichen Rechtsfolge, dass der verletzende Eingriff bei Einhaltung der aufgestellten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Die Existenz dieser gesetzlichen Gestattung jährt sich im Dezember 2022 zum zehnten Mal. Das ist uns Anlass, daran zu erinnern, dass seit 2012 eine Rechtslage besteht, die viele Rechtspraktiker und Rechtswissenschaftler als unverhältnismäßig und verfassungswidrig einstufen. Wer ihre Stellungnahmen aufgeschlossen liest, wird starke Argumente finden. Wir haben eine Auswahl einschlägiger Äußerungen zusammengestellt.

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Zusammenfassung des Aufsatzes von Gerecke/Roßmüller in NJW 2022, Heft 27: "Schadensersatzhaftung der katholischen Kirche in Missbrauchsfällen"

Ein beachtenswerter Aufsatz legt in einer neueren Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift dar, dass Opfer klerikaler Sexualstraftaten einen Anspruch gegen die kirchliche Anstellungskörperschaft haben (NJW 2022, 1911 ff., Bezahlschranke: hier). Die beiden Autoren, der auf das Schadensersatzrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Roßmüller und der ehemalige Staatsanwalt mit sexualstrafrechtlichem Dezernatsschwerpunkt und jetzige wissenschaftliche Mitarbeiter an einem zivilrechtlichen Lehrstuhl Christian Gerecke, arbeiten in überzeugender, umfassender und kleinteiliger Weise heraus, dass viele Missbrauchsopfer einen echten Rechtsanspruch gegen die Kirche selbst haben – und damit gegenüber einer solventen Schuldnerin.

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Aufarbeitung innerkirchlichen Missbrauchs

Der Missbrauchsskandal hat die Katholische Kirche ist weltweit erschüttert. Während in manchen Ländern wie Spanien und Frankreich unabhängige Untersuchungskommissionen an der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs arbeiten, versucht die Kirche dies hierzulande in Eigenregie zu leisten und hat hierzu externe Gutachter beauftragt. Die Aufklärung des eigenen Fehlverhaltens durch die Kirche und die von ihr beauftragten Gutachter stößt jedoch in vielfacher Hinsicht an ihre Grenzen. Auch die Strafjustiz und Zivilgerichtsbarkeit in Deutschland waren zu einer umfassenden Aufklärungsarbeit bisher nicht in der Lage. Die Betroffenen fordern deshalb schon lange eine  "Wahrheitskommission" nach spanischem bzw. französischem Vorbild.  Die Verantwortlichen in Staat und Kirche sollten es nicht länger bei Absichts- und Sympathiebekundungen belassen, sondern auch in Deutschland eine unabhängige Kommission einsetzen, um sichtbar zu machen, welches Unrecht den Opfern widerfahren ist.

Ein Kommentar von Jörg Scheinfeld, der auch bei MIZ-online erschienen ist.

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Aufruf für mehr Transparenz bei Entschädigungen

Einige Betroffene sexueller Gewalt haben gemeinsam einen Aufruf zur Erfassung der von der katholischen Kirche gezahlten Anerkennungsleistungen gestartet. Der Aufruf richtet sich an Opfer sexualisierter Gewalt, die von der katholischen Kirche bereits eine Entschädigungszahlung erhalten haben. Er soll für mehr Transparenz bei Entschädigungen kirchlicher Missbrauchsopfer sorgen.

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