Mitteilungen

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Ein Fall von Knabenbeschneidung vor Gericht

Vor dem Amtsgericht Eilenburg muss sich seit dem 12.05.2025 ein Arzt aus Taucha wegen einer aus religiösen Gründen durchgeführten Knabenbeschneidung an einem fünf Wochen alten Baby strafrechtlich verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mediziner derzeit noch eine fahrlässige Körperverletzung vor. Im Raum steht inzwischen allerdings wohl auch eine etwaige vorsätzliche gefährliche Körperverletzung. Hintergrund dieser Entwicklung ist eine möglicherweise unterbliebene ordnungsgemäße Aufklärung der Erziehungsberechtigten. Der Prozess wird vom hpd und der Leipziger Volkszeitung vor Ort verfolgt.

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Sexueller Missbrauch durch Messdienerleiter: Landgericht Köln erlässt Hinweis- und Beweisbeschluss

In dem Fall der heute 38-jährigen Klägerin und damaligen Messdienerin aus Köln hat das Landgericht einen für sie – und letztlich für alle Missbrauchsopfer – günstigen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen. In der Klageschrift hat sie dargelegt, dass sie von einem ehrenamtlichen Leiter einer Messdienergruppe über vier Jahre lang missbraucht worden sei. Der Betreuer sei damals 18 Jahre alt gewesen sein und habe eine Gruppe von Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren betreut. Die Klägerin selbst sei zu Beginn der Taten sechs Jahre alt gewesen.

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Klerikaler Missbrauch in zwei Fällen - wie wird das LG Köln entscheiden?

Im Fall der Melanie F., die als Kind und Jugendliche von dem seinerzeitigen Priester und gleichzeitigen Pflegevater Hans Ue. nicht nur jahrelang schwer sexuell missbraucht wurde, sondern darüber hinaus wurde bei ihr unter dem Vorwand einer gynäkologischen Untersuchung heimlich ein Schwangerschaftsabbruch von einem Frauenarzt vorgenommen, wird morgen, am 25.03.2025 weiterverhandelt. Das Erzbistum Köln sieht sich weiterhin nicht in der Haftung.

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Bekenntnisfreie Schule im bekenntnisfreien Staat

In der vierten Ausgabe der Publikationsreihe "Konfessionsfrei Kompakt" beschäftigt sich der Zentralrat der Konfessionsfreien im Rahmen seines strategisch angelegten Projekts https://www.artikel-140.de unter Mitwirkung der Bundesfachgruppe Gesamtschulen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) angesichts der tiefen Strukturkrise des Religionsunterrichts eingehend mit dem Thema bekenntnisfreie Schule und konfessionellen Religionsunterricht. Mit nachvollziehbarer Begründung wird die Änderung der Länder-Schulgesetze und Verwaltungsbestimmungen mit dem Ziel gefordert, dass öffentliche, staatliche getragene Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG als bekenntnisfrei gelten und daher keinen konfessionellen Religionsunterricht anbieten müssen. Dafür hatte sich im vergangenen Jahr auch bereits der Arbeitskreis Säkularität und Humanismus der SPD auf seiner Jahrestagung vom 13.- 15. September 2024 einstimmig ausgesprochen.

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Die Kirche haftet auch für Missbrauchstaten von ehrenamtlichen Mitarbeitern

Mit Beschluss vom 27.01.2025, der dem ifw vorliegt, weist das Landgericht Köln in einem weiteren Fall von sexuellen Missbrauch darauf hin, dass das beklagte Erzbistum Köln auch für das Handeln von ehrenamtlichen Mitgliedern als sog. Verwaltungshelfer haftet (hier, hier und hier). Täter in dem Missbrauchsfall soll ein Mann sein, dem die Aufsicht und Leitung der Messdiener oblag.

Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerin zu den streitigen  Missbrauchstaten (zwei sind unstreitig) und deren Folgen für ausreichend halte.

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Ulfrid Neumann: „Suizidhilfe bei depressiver Erkrankung des Suizidenten“

Unser ifw-Beirat Ulfrid Neumann hat sich in seinem aktuellen – und frei zugänglichen – Beitrag "Suizidhilfe bei depressiver Erkrankung des Suizidenten" in der Fachzeitschrift Neue Kriminalpolitik (Heft 4, 2024, 421-427) kritisch mit dem Urteil des LG Berlin I vom 08.04.2024 beschäftigt. In dem Strafverfahren hat die Kammer den Arzt Christoph Turowski wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er einer 37-jährigen Patientin, die unter schweren Depressionen litt, Sterbehilfe geleistet hat. Das Gericht nahm dabei an, dass die Verstorbene nicht in der Lage gewesen sei, einen freien Willen bezüglich ihrer Sterbeentscheidung zu bilden, weshalb es in dem Verhalten von Turowski keine straflose Beihilfe zum Suizid gesehen hat.

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