BVerfG (1 BvR 3007): Kirchenaustrittsgebühr (Nichtannahmebeschluss)

Eine Kirchenaustrittsgebühr von 30 Euro für eine förmliche Erklärung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Umfangreichste öffentlich zugängliche Sammlung von weltanschauungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit jeweils eigenem ifw-Kommentar.
Zusammengestellt und kommentiert von Gerhard Czermak.
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Eine Kirchenaustrittsgebühr von 30 Euro für eine förmliche Erklärung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit in Berlin verletzt weder die Religionsfreiheit der Schüler noch das Erziehungsrecht der Eltern. Zum staatlichen Erziehungsauftrag.
Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kann Art und Maß der zulässigen strafrechtlichen Sanktionen beeinflussen. Bei religiöser Motivation ist jeweils zu fragen, ob unter den besonderen Umständen eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens erfüllen kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern in einer persönlichen Grenzsituation die allgemeine Rechtsordnung mit dem Glaubensgebot in Konflikt gerät und der Täter dem Glaubensgebot den Vorrang gibt.
Zur Frage, ob bei dienstrechtlichen Klagen gegen die Kirchen der staatliche Rechtsweg zumindest im Grundsatz eröffnet ist. Der Senat behält seine restriktive Linie bei.
In kommunalen Kindergarten hängt die Zulässigkeit eines Tischgebets davon ab, ob beim maßgeblichen Erziehungskonzept eine unzulässige missionarische Zielsetzung ausgeschlossen werden kann. Das hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Eine Kündigung wegen eines islamischen Kopftuchs ist im Privatrechtsverkehr nur dann sozial gerechtfertigt, wenn und soweit sie auf Grund plausibler und nachvollziehbarer Erwägungen durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine Verursachung betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Nachteile durch das Kopftuch muss hinreichend plausibel dargelegt werden.
Eine Steuerverweigerung kann nicht grundrechtlich begründet werden.
Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.
Bei der Erhebung von Kirchensteuer ist der kirchliche Gesetzgeber an die staatlichen Grundrechte gebunden.